(4)
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Anhang IV wird wie folgt geändert:
(a)
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Teil A wird wie folgt geändert:
i)
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Kapitel I wird wie folgt geändert:
—
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Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:
„1.1.
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Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Thuja L. und Taxus L., außer Holz in Form von:
—
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Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,
|
—
|
Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
|
—
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Holz von Libocedrus decurrens Torr., wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 82 °C für einen Zeitraum von 7 bis 8 Tagen bearbeitet oder zu Bleistiften verarbeitet worden ist,
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auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, wo das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekannt ist
|
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Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen wurde:
a)
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Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚HT‘ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii angegeben wird,
oder
|
b)
|
Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,
oder
|
c)
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Kesseldruckimprägnierung mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Produkt; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden,
|
und
amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, außerhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung (außer im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist“
|
|
—
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Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:
„1.2.
|
Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), in Form von:
—
|
Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,
|
mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, wo das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekannt ist
|
|
Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen wurde:
a)
|
Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns); Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben,
oder
|
b)
|
Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,
|
und
amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, außerhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung (außer im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist“
|
|
—
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Nummer 1.3 erhält folgende Fassung:
„1.3
|
Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Thuja L. und Taxus L., außer Holz in Form von:
—
|
Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,
|
—
|
Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
|
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, wo das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekannt ist
|
|
Amtliche Feststellung, dass das Holz
a)
|
frei von Rinde ist
oder
|
b)
|
bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚Kiln-dried‘, ‚KD‘ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,
oder
|
c)
|
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚HT‘ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii angegeben wird,
oder
|
d)
|
sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,
oder
|
e)
|
sachgerecht mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden“
|
|
|
—
|
Nummer 1.4 wird gestrichen
|
—
|
Nummer 1.5 erhält folgende Fassung:
„1.5
|
Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Holz in Form von:
—
|
Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,
|
—
|
Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
|
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in Russland, Kasachstan und der Türkei
|
|
Amtliche Feststellung, dass das Holz
a)
|
aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei sind von
—
|
Monochamus spp. (außereuropäische Populationen),
|
—
|
Pissodes spp. (außereuropäische Populationen),
|
—
|
Scolytidae spp. (außereuropäische Populationen).
|
Der Name des Gebiets wird unter der Rubrik ‚Ursprungsort‘ in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii vermerkt,
oder
|
b)
|
rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (außereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden,
oder
|
c)
|
bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚Kiln-dried‘, ‚K.D.‘ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,
oder
|
d)
|
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚HT‘ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii angegeben wird,
oder
|
e)
|
sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,
oder
|
f)
|
sachgerecht mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden“
|
|
|
—
|
Nummer 1.6 erhält folgende Fassung:
„1.6
|
Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Holz in Form von:
—
|
Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,
|
—
|
Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
|
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in anderen Drittländern als
—
|
Russland, Kasachstan und der Türkei,
|
—
|
europäischen Drittländern,
|
—
|
Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, wo das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekannt ist
|
|
|
Amtliche Feststellung, dass das Holz
a)
|
rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (außereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden,
oder
|
b)
|
bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚Kiln-dried‘, ‚K.D.‘ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,
oder
|
c)
|
sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,
oder
|
d)
|
sachgerecht mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden,
oder
|
e)
|
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚HT‘ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii angegeben wird“
|
|
|
—
|
in Nummer 1.7 erhält Buchstabe e in der rechten Spalte folgende Fassung:
„e)
|
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben,“
|
|
—
|
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2.
|
Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger, verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, sowie Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz
|
|
Das Verpackungsmaterial aus Holz muss
—
|
einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I des Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 der FAO ‚Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel‘ unterzogen worden sein und
|
—
|
eine Markierung gemäß Anhang II dieses Internationalen Standards aufweisen, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde“
|
|
|
—
|
in Nummer 2.1 erhält die linke Spalte folgende Fassung:
„Holz von Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, außer Holz in Form von
—
|
Holz zur Furnierherstellung,
|
—
|
Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,
|
—
|
Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht
|
mit Ursprung in den USA und Kanada.“
|
—
|
Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:
„2.3.
|
Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., außer Holz in Form von
—
|
Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,
|
—
|
Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
|
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände
mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA
|
|
Amtliche Feststellung, dass
a)
|
das Holz seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist; der Name des Gebiets ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufzuführen,
oder
|
b)
|
die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden
oder
|
c)
|
das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war“
|
|
|
—
|
Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:
„2.4.
|
Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise aus Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc.
mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA gewonnen wurde
|
|
Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufzuführen“
|
|
—
|
Nummer 2.5 erhält folgende Fassung:
„2.5.
|
Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführte lose Rinde und Gegenstände aus Rinde von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA
|
|
Amtliche Feststellung, dass die Rinde ihren Ursprung in einem Gebiet hat, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufzuführen“
|
|
—
|
in Nummer 3 erhält die linke Spalte folgende Fassung:
„Holz von Quercus L., außer Holz in Form von:
—
|
Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,
|
—
|
Fässern, Trögen, Bottichen, Kübeln und anderen Böttcherwaren und Teilen davon, einschließlich Fassstäben, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist,
|
—
|
Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
|
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA“
|
—
|
nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4.1, 4.2 und 4.3 eingefügt:
„4.1.
|
Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Betula L., außer Holz in Form von:
—
|
Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,
|
—
|
Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
|
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände, mit Ursprung in Kanada und den USA, wo das Auftreten von Agrilus anxius Gory bekannt ist
|
|
Amtliche Feststellung, dass
a)
|
die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden,
oder
|
b)
|
das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war
|
|
4.2.
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Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Betula L. gewonnen wurde
|
|
Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Ursprung in einem Land hat, das bekanntermaßen frei von Agrilus anxius Gory ist
|
4.3.
|
Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführte Rinde und Gegenstände aus Rinde von Betula L., mit Ursprung in Kanada und den USA, wo das Auftreten von Agrilus anxius Gory bekannt ist
|
|
Amtliche Feststellung, dass die Rinde frei von Holz ist“
|
|
—
|
in Nummer 5 erhält die linke Spalte folgende Fassung:
„Holz von Platanus L., ausgenommen in Form von:
—
|
Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,
|
—
|
Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
|
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA oder Armenien“
|
—
|
in Nummer 6 erhält die linke Spalte folgende Fassung:
„Holz von Populus L., ausgenommen in Form von:
—
|
Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,
|
—
|
Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
|
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents“
|
—
|
in Nummer 7.1 erhält Buchstabe d in der rechten Spalte folgende Fassung:
„d)
|
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben“
|
|
—
|
in Nummer 7.2 erhält Buchstabe c in der rechten Spalte folgende Fassung:
„c)
|
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben“
|
|
—
|
in Nummer 7.3 erhält die rechte Spalte folgende Fassung:
„Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde
a)
|
sachgerecht mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Mittel begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,
oder
|
b)
|
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rindenquerschnitt (einschließlich des Rindenkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben,
|
und
amtliche Feststellung, dass die Rinde nach ihrer Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, außerhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung, die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist“
|
—
|
Nummer 8 wird gestrichen
|
—
|
Nummer 11.4 erhält folgende Fassung:
„11.4.
|
Pflanzen von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., ausgenommen Früchte und Samen, aber einschließlich abgeschnittener Äste mit oder ohne Blattwerk, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA
|
|
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufzuführen“
|
|
—
|
nach Nummer 11.4 wird folgende Nummer 11.5 eingefügt:
„11.5
|
Pflanzen von Betula L., ausgenommen Früchte und Samen, aber einschließlich abgeschnittener Äste von Betula L. mit oder ohne Blattwerk
|
|
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, das bekanntermaßen frei von Agrilus anxius Gory ist“
|
|
—
|
die Nummern 15 und 16 werden gestrichen.
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—
|
nach Nummer 18 werden folgende Nummern 18.1, 18.2 und 18.3 eingefügt:
„18.1.
|
Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl, Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkillanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Limonia L., Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour. und Vepris Comm., ausgenommen Früchte (aber einschließlich Samen); sowie Samen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, mit Ursprung in Drittländern
|
|
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 18.2 und 18.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Candidatus Liberibacter spp., dem Auslöser der Huanglongbing-Krankheit von Citrus (Citrus Greening), anerkannt ist
|
18.2.
|
Pflanzen von Casimiroa La Llave, Clausena Burm. f., Vepris Comm, Zanthoxylum L., ausgenommen Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern
|
|
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 18.1 und 18.3 gelten, amtliche Feststellung, dass
a)
|
die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, in dem Trioza
erytreae Del Guercio bekanntermaßen nicht vorkommt,
oder
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b)
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die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Trioza erytreae Del Guercio freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen anerkannt wurde und das in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie unter der Rubrik ‚Zusätzliche Erklärung‘ eingetragen ist
|
|
18.3.
|
Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Amyris P. Browne, Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Choisya Kunth, Citropsis Swingle & Kellerman, Clausena Burm. f., Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Limonia L., Merrillia Swingle, Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Naringi Adans., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Tetradium Lour., Toddalia Juss., Triphasia Lour., Vepris Comm., Zanthoxylum L., ausgenommen Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern
|
|
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 18.1 und 18.2 gelten, amtliche Feststellung, dass
a)
|
die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, in dem Diaphorina citri Kuway bekanntermaßen nicht vorkommt,
oder
|
b)
|
die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Diaphorina citri Kuway freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen anerkannt wurde und das in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie unter der Rubrik ‚Zusätzliche Erklärung‘ eingetragen ist“
|
|
|
—
|
in Nummer 25.4 Buchstaben aa und bb werden die Worte „Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith“ ersetzt durch „Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.“
|
—
|
in Nummer 25.4.1 werden in der rechten Spalte die Worte „Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith“ ersetzt durch „Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.“
|
—
|
in Nummer 25.6 werden in der linken Spalte die Worte „Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.“ ersetzt durch „Solanum lycopersicum L.“
|
—
|
Nummer 25.7 erhält folgende Fassung:
„25.7
|
Pflanzen von Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L., Musa L., Nicotiana L. und Solanum melongena L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bekannt ist
|
|
Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 11 und 13 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.5 und 25.6 gelten, amtliche Feststellung, dass
a)
|
die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die sich als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. erwiesen haben,
oder
|
b)
|
auf den Pflanzen des Erzeugungsorts seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. festgestellt wurden“
|
|
|
—
|
Nummer 27.1 erhält folgende Fassung:
„27.1
|
Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Pelargonium l'Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
|
|
Amtliche Feststellung, dass
aa)
|
die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Helicoverpa armigera (Hübner) und Spodoptera littoralis (Boisd.) freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen anerkannt wurde,
oder
|
a)
|
am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Helicoverpa armigera (Hübner) oder Spodoptera littoralis (Boisd.) festgestellt wurden
oder
|
b)
|
die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz vor diesen Organismen unterzogen wurden“
|
|
|
—
|
Nummer 27.2 erhält folgende Fassung:
„27.2
|
Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Pelargonium l'Hérit. ex Ait., außer Samen
|
|
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 27.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
aa)
|
die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith und Spodoptera litura (Fabricius) freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen anerkannt wurde,
oder
|
a)
|
am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith oder Spodoptera litura (Fabricius) festgestellt wurden
oder
|
b)
|
die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz vor diesen Organismen unterzogen wurden“
|
|
|
—
|
in Nummer 28.1 werden in der linken Spalte die Worte „Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.“ ersetzt durch „Solanum lycopersicum L.“
|
—
|
in Nummer 32.1 wird in der rechten Spalte nach Buchstabe c folgender Buchstabe d angefügt:
„oder
d)
|
von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) ausschließen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt wurden“
|
|
—
|
in Nummer 32.3 wird in der rechten Spalte nach Buchstabe c folgender Buchstabe d angefügt:
„oder
d)
|
von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) ausschließen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt wurden“
|
|
—
|
Nummer 33 erhält folgende Fassung:
„33.
|
Im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt
|
|
Amtliche Feststellung, dass
a)
|
der Erzeugungsort bekanntermaßen frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival ist
und
|
b)
|
die Pflanzen ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, die bekanntermaßen frei von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens ist.“
|
|
|
—
|
in Nummer 36.1 wird in der rechten Spalte nach Buchstabe c folgender Buchstabe d angefügt:
„oder
d)
|
von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Thrips palmi Karny, in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Thrips palmi Karny ausschließen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt wurden.“
|
|
—
|
nach Nummer 36.2 wird folgende Nummer 36.3 eingefügt:
„36.3
|
Früchte von Capsicum L. mit Ursprung in Belize, Costa Rica, der Dominikanischen Republik, El Salvador, Guatemala, Honduras, Jamaika, Mexiko, Nicaragua, Panama, Puerto Rico, den USA und Französisch-Polynesien, wo das Auftreten von Anthonomus eugenii Cano bekannt ist
|
|
Amtliche Feststellung, dass die Früchte
a)
|
ihren Ursprung in einem von Anthonomus eugenii Cano freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen anerkannt wurde und das in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie unter der Rubrik ‚Zusätzliche Erklärung‘ eingetragen ist,
oder
|
b)
|
ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheiltliche Maßnahmen als frei von Anthonomus eugenii Cano befunden wurde, der in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie in der Rubrik ‚Zusätzliche Erklärung‘ aufgeführt ist und der bei amtlichen Kontrollen, die in den zwei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich am Erzeugungsort und in dessen unmittelbarer Nachbarschaft durchgeführt wurden, als frei von Anthonomus eugenii Cano befunden wurde“
|
|
|
—
|
Nummer 38.1 wird gestrichen
|
—
|
in Nummer 45.1 wird in der rechten Spalte nach Buchstabe c folgender Buchstabe d angefügt:
„oder
d)
|
von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) ausschließen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt wurden“
|
|
—
|
in Nummer 45.3 werden in der linken Spalte die Worte „Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.“ ersetzt durch „Solanum lycopersicum L.“
|
—
|
in Nummer 46 wird in der rechten Spalte nach Buchstabe c folgender Buchstabe d angefügt:
„oder
d)
|
die Pflanzen von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) und das keine Anzeichen der betreffenden Schadorganismen aufwies, in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) ausschließen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt wurden“
|
|
—
|
in Nummer 48 werden in der linken Spalte die Worte „Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.“ ersetzt durch „Solanum lycopersicum L.“
|
—
|
in Nummer 49.1 wird in der rechten Spalte nach Buchstabe b folgender Buchstabe c angefügt:
„oder
c)
|
die Samen mit einem geeigneten physikalischen Verfahren gegen Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev behandelt worden sind und dieser Schadorganismus bei Laboruntersuchungen anhand einer repräsentativen Probe nicht festgestellt wurde“
|
|
|
ii)
|
Kapitel II wird wie folgt geändert:
—
|
Nummer 10 erhält folgende Fassung:
„10.
|
Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, außer Samen und Früchten
|
|
Amtliche Feststellung, dass
a)
|
die Pflanzen aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei sind von Spiroplasma citri Saglio et al., Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili und Citrus tristeza virus (europäische Stämme),
oder
|
b)
|
die Pflanzen im Rahmen eines Zertifizierungssystems anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten worden ist und unter Verwendung von geeigneten Tests oder Methoden gemäß internationalen Standards zumindest auf Citrus tristeza virus (europäische Stämme) amtlich untersucht worden ist, und ununterbrochen in einem insektengeschützten Gewächshaus oder in einem Isolierkäfig gezogen wurden, wo keine Anzeichen von Spiroplasma citri Saglio et al., Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili und Citrus tristeza virus (europäische Stämme) zu beobachten waren,
oder
|
c)
|
die Pflanzen
—
|
im Rahmen eines Zertifizierungssystems anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten worden ist und unter Verwendung von geeigneten Tests oder Methoden gemäß internationalen Standards zumindest auf Citrus tristeza virus (europäische Stämme) amtlich untersucht wurde, und sich bei diesen Tests als frei von Citrus tristeza virus (europäische Stämme) erwiesen hat, und dass ihnen bescheinigt wurde, dass sie bei amtlichen Untersuchungen gemäß den in diesem Gedankenstrich genannten Methoden mindestens frei waren von Citrus tristeza virus (europäische Stämme),
und
|
—
|
untersucht wurden und dabei seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Spiroplasma citri Saglio et al., Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili und Citrus tristeza virus festgestellt wurden“
|
|
|
|
—
|
nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10.1 eingefügt:
„10.1.
|
Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden sowie Casimiroa La Llave, Clausena Burm f., Vepris Comm., Zanthoxylum L., außer Samen und Früchten
|
|
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Trioza
erytreae Del Guercio freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen anerkannt wurde“
|
|
—
|
Nummer 18.1 erhält folgende Fassung:
„18.1.
|
Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt
|
|
Amtliche Feststellung, dass
a)
|
die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival eingehalten wurden
und
|
b)
|
die Knollen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermaßen frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spiekermann et Kotthoff) Davis et al. ist, oder die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sependonicus (Spiekermann et Kotthoff) Davis et al. eingehalten wurden,
und
|
d)
|
aa)
|
die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. nicht bekannt ist, oder
|
bb)
|
die Knollen in Gebieten, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bekannt ist, von einem Erzeugungsort stammen, der frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. ist oder infolge der Anwendung eines angemessenen Verfahrens zur Tilgung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. als frei davon gilt,
|
und
|
e)
|
die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, von denen bekannt ist, dass Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen dort nicht auftreten, oder in Gebieten, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist,
—
|
die Knollen entweder von einem Erzeugungsort stammen, der sich bei einer jährlichen Untersuchung der Wirtskulturen durch visuelle Inspektion der Wirtspflanzen zu geeigneten Zeitpunkten und durch visuelle Inspektion sowohl äußerlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von den am Erzeugungsort wachsenden Kartoffeln nach der Ernte als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat, oder
|
—
|
nach der Ernte Stichproben von den Knollen genommen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf das Auftreten von Symptomen untersucht wurden oder Laboruntersuchungen und visuellen Inspektionen sowohl äußerlich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu geeigneten Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Verschließung der Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehrbringen gemäß den Bestimmungen über das Verschließen in der Richtlinie 66/403/EWG unterzogen wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden“
|
|
|
|
—
|
nach Nummer 18.1 wird folgende Nummer 18.1.1 eingefügt:
„18.1.1.
|
Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Knollen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2007/33/EG des Rates gepflanzt werden sollen
|
|
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die zum Anpflanzen bestimmten Knollen von Solanum tuberosum L. in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 18.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden“
|
|
—
|
in Nummer 18.3 werden in der rechten Spalte die Worte „Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith“ ersetzt durch „Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.“
|
—
|
Nummer 18.5 erhält folgende Fassung:
„18.5
|
Knollen von Solanum tuberosum L., außer den in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 18.1, 18.1.1, 18.2, 18.3 oder 18.4 genannten Knollen
|
|
Anhand einer Zulassungsnummer auf der Verpackung oder bei in loser Schüttung beförderten Kartoffeln auf dem Beförderungsmittel ist nachzuweisen, dass die Kartoffeln von einem amtlich registrierten Erzeuger angebaut wurden oder aus amtlich registrierten gemeinsamen Lager- oder Versandzentren im Anbaugebiet stammen. Ferner ist anzugeben, dass die Knollen frei von Ralstonia
solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. sind und
a)
|
die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival
und
|
b)
|
gegebenenfalls die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.
und
|
c)
|
die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden“
|
|
|
—
|
nach Nummer 18.6 wird folgende Nummer 18.6.1 eingefügt:
„18.6.1
|
Zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Pflanzen von Capsicum spp., Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L., außer solchen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2007/33/EG des Rates gepflanzt werden sollen
|
|
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 18.6 gelten, amtliche Feststellung, dass die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden“
|
|
—
|
Nummer 18.7 erhält folgende Fassung:
„18.7
|
Pflanzen von Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L., Musa L., Nicotiana L. und Solanum melongena L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
|
|
Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 18.6 gelten, amtliche Feststellung, dass
a)
|
die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die sich als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. erwiesen haben,
oder
|
b)
|
auf den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. festgestellt wurden“
|
|
|
—
|
Nummer 20 erhält folgende Fassung:
„20.
|
Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Pelargonium l'Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
|
|
Amtliche Feststellung, dass
aa)
|
die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Helicoverpa armigera (Hübner) und Spodoptera littoralis (Boisd.) freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitlichen Maßnahmen anerkannt wurde,
oder
|
a)
|
am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Helicoverpa armigera (Hübner) oder Spodoptera littoralis (Boisd.) festgestellt wurden,
oder
|
b)
|
die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz vor diesen Organismen unterzogen wurden“
|
|
|
—
|
in Nummer 23 wird in der rechten Spalte nach Buchstabe c folgender Buchstabe d angefügt:
„oder
d)
|
von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) ausschließen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt wurden“
|
|
—
|
Nummer 24 erhält folgende Fassung:
„24.
|
Im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt
|
|
Der Erzeugungsort muss nachweislich als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival bekannt sein“
|
|
—
|
nach Nummer 24 wird folgende Nummer 24.1 eingefügt:
„24.1
|
Im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen von Allium porrum L., Asparagus officinalis L., Beta vulgaris L., Brassica spp. und Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt,
und
im Freiland gezogene Zwiebeln, Knollen und Rhizome von Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Dahlia spp., Gladiolus Tourn. ex L., Hyacinthus spp., Iris spp., Lilium spp., Narcissus L. und Tulipa L., außer solchen Pflanzen, Zwiebeln, Knollen und Rhizomen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a oder c der Richtlinie 2007/33/EG des Rates gepflanzt werden sollen
|
|
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 24 gelten, ist ein Nachweis erforderlich, dass die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden“
|
|
—
|
in Nummer 26.1 werden in der linken Spalte die Worte „Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.“ ersetzt durch „Solanum lycopersicum L.“
|
—
|
in Nummer 27 werden in der linken Spalte die Worte „Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.“ ersetzt durch „Solanum lycopersicum L.“
|
—
|
in Nummer 28.1 wird in der rechten Spalte nach Buchstabe b folgender Buchstabe c angefügt:
„oder
c)
|
die Samen mit einem geeigneten physikalischen Verfahren gegen Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev behandelt worden sind und dieser Schadorganismus bei Laboruntersuchungen anhand einer repräsentativen Probe nicht festgestellt wurde“
|
|
|
|
b)
|
Teil B wird wie folgt geändert:
—
|
in den Nummern 4, 10 und 14.2 erhält die dritte Spalte mit der Bezeichnung „Schutzgebiete“ folgende Fassung:
|
—
|
in den Nummern 6.3 und 14.9 erhält die dritte Spalte mit der Bezeichnung „Schutzgebiete“ folgende Fassung:
|
—
|
nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19.1 eingefügt:
„19.1.
|
Pflanzen von Castanea Mill., zum Anpflanzen bestimmt
|
|
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 11.1 und 11.2 gelten, amtliche Feststellung, dass
a)
|
die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekanntermaßen nicht vorkommt,
oder
|
b)
|
die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das frei ist von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen anerkannt wurde,
oder
|
c)
|
die Pflanzen ununterbrochen in den Schutzgebieten gestanden haben, die in der rechten Spalte aufgeführt sind
|
|
CZ, IRL, S, UK“
|
|
—
|
Nummer 20.3 erhält folgende Fassung:
„20.3.
|
Im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt
|
|
Die Pflanzen müssen nachweislich von einer Anbaufläche stammen, die als frei von Globodera pallida (Stone) Behrens bekannt ist
|
FI, LV, SI, SK“
|
|
—
|
in Nummer 21 erhält die dritte Spalte mit der Bezeichnung „Schutzgebiete“ folgende Fassung:
„E (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, Murcia, Navarra und La Rioja sowie die Comunidad Calatayud (Aragonien) und die Provinz Gipuzkoa (Baskenland)), EE, F (Korsika), IRL, I (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Emilia-Romagna (die Provinzen Parma und Piacenza), Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mantua und Sondrio), Marken, Molise, Piemont, Sardinien, Sizilien, Toskana, Umbrien, Aostatal und Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Boara Pisani, Masi, Piacenza d'Adige, S. Urbano, Vescovana in der Provinz Padua und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona)), LV, LT, P, SI (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska), SK (ausgenommen die Gemeinden Blahová, Horné Mýto, Ohrady, Okoč, Topoľníky und Trhová Hradská (Bezirk Dunajská Streda), Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Dvory nad Žitavou (Bezirk Nové Zámky), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov)), FI, UK (Nordirland, Insel Man und Kanalinseln)“
|
—
|
in Nummer 21.3 erhält die dritte Spalte mit der Bezeichnung „Schutzgebiete“ folgende Fassung:
„E (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, Murcia, Navarra und La Rioja sowie die Comunidad Calatayud (Aragonien) und die Provinz Gipuzkoa (Baskenland)), EE, F (Korsika), IRL, I (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Emilia-Romagna (die Provinzen Parma und Piacenza), Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mantua und Sondrio), Marken, Molise, Piemont, Sardinien, Sizilien, Toskana, Umbrien, Aostatal und Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Boara Pisani, Masi, Piacenza d'Adige, S. Urbano, Vescovana in der Provinz Padua und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona)), LV, LT, P, SI (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska), SK (ausgenommen die Gemeinden Blahová, Horné Mýto, Ohrady, Okoč, Topoľníky und Trhová Hradská (Bezirk Dunajská Streda), Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Dvory nad Žitavou (Bezirk Nové Zámky), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov)), FI, UK (Nordirland, Insel Man und Kanalinseln)“
|
—
|
Nummer 31 erhält folgende Fassung:
„31.
|
Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden mit Ursprung in BG, HR, SI, EL (Regionalbezirke Argolis und Chania), P (Algarve und Madeira), E, F, CY und I
|
|
Unbeschadet der Bestimmung in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 30.1, dass die Verpackung eine geeignete Ursprungskennzeichnung tragen muss, gilt Folgendes:
a)
|
Die Früchte müssen frei von Blättern und Stielen sein oder
|
b)
|
im Fall von Früchten mit Blättern oder Stielen, amtliche Feststellung, dass sie in geschlossenen amtlich versiegelten Behältern verpackt sind, dass diese Behälter während des Transports durch ein für diese Früchte anerkanntes Schutzgebiet verschlossen bleiben und dass sie ein im Pflanzenpass anzugebendes Kennzeichen tragen
|
|
EL (ausgenommen die Regionalbezirke Argolis und Chania), M, P (ausgenommen die Algarve und Madeira)“
|
|
—
|
Nummer 32 erhält folgende Fassung:
„32.
|
Pflanzen von Vitis L., außer Früchten und Samen
|
|
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die in Anhang III Teil A Nummer 15, Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 17 und Anhang IV Teil B Nummer 21.1 aufgeführten Pflanzen gelten, amtliche Feststellung, dass
a)
|
die Pflanzen von einem Erzeugungsort in einem Land stammen und dort aufgezogen wurden, in dem Grapevine flavescence dorée MLO bekanntermaßen nicht vorkommt, oder
|
b)
|
die Pflanzen von einem Erzeugungsort in einem Gebiet stammen und dort aufgezogen wurden, das frei ist von Grapevine flavescence dorée MLO und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen internationalen Standards anerkannt wurde, oder
|
c)
|
die Pflanzen entweder aus der Tschechischen Republik, Frankreich (Elsass, Champagne-Ardenne, Picardie (Département Aisne), Ile-de-France (Gemeinden Citry, Nanteuil-sur-Marne und Saâcy-sur-Marne) und Lothringen) oder Italien (Apulien, Basilicata und Sardinien) stammen und dort aufgezogen wurden oder
|
cc)
|
die Pflanzen aus der Schweiz (ausgenommen der Kanton Tessin und das Misox) stammen und dort aufgezogen wurden oder
|
d)
|
die Pflanzen von einem Erzeugungsort stammen und dort aufgezogen wurden, an dem:
aa)
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seit Beginn der letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Symptome von Grapevine flavescence dorée MLO an den Mutterpflanzen beobachtet wurden und
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bb)
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entweder
i)
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keine Symptome von Grapevine flavescence dorée MLO an den Pflanzen am Erzeugungsort festgestellt wurden oder
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ii)
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die Pflanzen mit mindestens 50 °C warmem Wasser 45 Minuten lang behandelt wurden, um das Vorhandensein von Grapevine flavescence dorée MLO auszuschließen
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CZ, FR (Elsass, Champagne-Ardenne, Picardie (Département Aisne), Ile-de-France (Gemeinden Citry, Nanteuil-sur-Marne und Saâcy-sur-Marne) und Lothringen), I (Apulien, Basilicata und Sardinien)“
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nach Nummer 32 wird folgende Nummer 33 angefügt:
„33.
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Pflanzen von Castanea Mill., außer Pflanzen in Gewebekultur, Früchten und Samen
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Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 11.1 und 11.2 gelten, amtliche Feststellung, dass
a)
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die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu bekanntermaßen nicht vorkommt,
oder
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b)
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die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das frei ist von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen anerkannt wurde,
oder
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c)
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die Pflanzen ununterbrochen in den Schutzgebieten gestanden haben, die in der rechten Spalte aufgeführt sind
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IRL, P, UK“
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