25.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 124/1


RICHTLINIE 2014/52/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. April 2014

zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurden die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten harmonisiert, indem Mindestanforderungen eingeführt wurden (in Bezug auf die Art der einer Umweltprüfung zu unterziehenden Projekte, die wichtigsten Pflichten der Projektträger, den Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung und die Beteiligung der zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit); sie trägt zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit bei. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) strengere Schutzmaßnahmen festlegen.

(2)

In der Mitteilung der Kommission vom 30. April 2007 mit dem Titel „Halbzeitbewertung des Sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft“ und dem Bericht der Kommission vom 23. Juli 2009 über die Anwendung und Wirksamkeit der Richtlinie 85/337/EWG des Rates (5), der Vorläufer-Richtlinie der Richtlinie 2011/92/EU, wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten zu verbessern und die Richtlinie 85/337/EWG an den deutlich veränderten politischen, rechtlichen und technischen Kontext anzupassen.

(3)

Die Richtlinie 2011/92/EU muss geändert werden, um die Qualität des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung zu erhöhen, das Verfahren an die Grundsätze der intelligenten Rechtsetzung anzupassen und die Kohärenz und die Synergien mit anderen Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union sowie mit den Strategien und politischen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in in die nationale Zuständigkeit fallenden Bereichen erarbeitet haben, zu verstärken.

(4)

Die betroffenen Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer ausgewogenen Vertretung ein gemeinsames Gremium schaffen, um die Verfahren für die Prüfung grenzüberschreitender Projekte zu koordinieren und zu erleichtern, insbesondere was die Durchführung von Konsultationen gemäß dem Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom 25. Februar 1991 (Espoo-Konvention) angeht.

(5)

Die in den Verordnungen (EU) Nr. 347/2013 (6), (EU) Nr. 1315/2013 (7) und (EU) Nr. 1316/2013 (8) des Europäischen Parlaments und des Rates niedergelegten Mechanismen, die für von der Union kofinanzierte Infrastrukturprojekte von Belang sind, könnten auch der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU förderlich sein.

(6)

Die Richtlinie 2011/92/EU sollte darüber hinaus so überarbeitet werden, dass gewährleistet ist, dass in der Union der Umweltschutz verbessert, die Ressourceneffizienz gesteigert und ein nachhaltiges Wachstum gefördert wird. Dazu ist es erforderlich, die in ihr vorgesehenen Verfahren zu vereinfachen und zu harmonisieren.

(7)

Im Laufe des vergangenen Jahrzehnts haben Umweltthemen wie Ressourceneffizienz und Nachhaltigkeit, Schutz der biologischen Vielfalt, Klimawandel und Unfall- und Katastrophenrisiken in der Politikgestaltung zunehmend an Bedeutung gewonnen. Sie sollten daher wichtige Bestandteile der Bewertung und Entscheidungsfindung sein.

(8)

In ihrer Mitteilung vom 20. September 2011 mit dem Titel „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“ hat sich die Kommission dazu verpflichtet, bei der Überprüfung der Richtlinie 2011/92/EU weiterreichende Erwägungen zur Ressourceneffizienz und zur Nachhaltigkeit anzustellen.

(9)

In der Mitteilung der Kommission vom 22. September 2006 mit dem Titel „Thematische Strategie für den Bodenschutz“ und dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa wird die Bedeutung der nachhaltigen Bodennutzung hervorgehoben und betont, dass gegen die nichtnachhaltige fortschreitende Ausweitung von Siedlungsflächen (Flächenverbrauch) vorgegangen werden muss. Darüber hinaus werden in der Abschlusserklärung der UN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung, die vom 20. bis 22. Juni 2012 in Rio de Janeiro stattfand, die wirtschaftliche und soziale Bedeutung einer guten Land- und Bodenbewirtschaftung und die Notwendigkeit anerkannt, dringend zu handeln, um die Landverödung umzukehren. Bei öffentlichen und privaten Projekten sollten daher die Auswirkungen auf die betroffenen Flächen, insbesondere auf den Flächenverbrauch, und den Boden, einschließlich organischer Substanz, Bodenerosion, Bodenverdichtung und -versiegelung, geprüft und begrenzt werden; hierbei sind auch geeignete Landnutzungspläne und Maßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene relevant.

(10)

Das UN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt (im Folgenden „Übereinkommen“), dessen Vertragspartei gemäß dem Beschluss 93/626/EWG des Rates (9) die Union ist, schreibt vor, dass — soweit möglich und angebracht — Projekte auf erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in Artikel 2 des Übereinkommens definierte biologische Vielfalt hin mit dem Ziel geprüft werden, diese Auswirkungen zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken. Eine solche vorherige Prüfung der Auswirkungen sollte dazu beitragen, das in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25.-26. März 2010 beschlossene Kernziel der Union zu erreichen, den Verlust an biologischer Vielfalt und die Degradation der Ökosysteme bis 2020 zu stoppen und die biologische Vielfalt und die Ökosysteme soweit wie möglich wiederherzustellen.

(11)

Die Maßnahmen zur Vermeidung, Prävention, Verringerung und zum weitestgehenden Ausgleich von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, insbesondere auf Arten und Lebensräume, die im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (10) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) geschützt sind, sollten dazu beitragen, gemäß den Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens und den Zielen und Maßnahmen der in der Mitteilung der Kommission vom 3. Mai 2011 mit dem Titel „Biologische Vielfalt — Naturkapital und Lebensversicherung: EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020“ niedergelegten Unionsstrategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020 eine Verschlechterung der Qualität der Umwelt und Nettoverluste an Biodiversität zu vermeiden.

(12)

Im Hinblick auf ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Meeresumwelt, insbesondere, was Arten und Lebensräume angeht, sollten bei Umweltverträglichkeitsprüfungen und Screening-Verfahren bei Projekten in der Meeresumwelt die Merkmale dieser Projekte berücksichtigt werden, und zwar insbesondere die genutzten Technologien (z. B. seismische Messungen mit aktiven Sonaren). Zu diesem Zweck könnten die Anforderungen der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) auch der Umsetzung der Anforderungen dieser Richtlinie förderlich sein.

(13)

Der Klimawandel wird weiter Umweltschäden verursachen und die wirtschaftliche Entwicklung gefährden. Diesbezüglich ist es angezeigt, die Auswirkungen von Projekten auf das Klima (z. B. Treibhausgasemissionen) und ihre Anfälligkeit in Bezug auf den Klimawandel zu bewerten.

(14)

Im Anschluss an die Mitteilung der Kommission vom 23. Februar 2009 mit dem Titel „Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen“ hat der Rat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 30. November 2009 aufgefordert zu gewährleisten, dass bei der Durchführung, Überprüfung und Weiterentwicklung von Initiativen der Union die Belange der Katastrophenverhütung und des Katastrophenmanagements und der am 22. Januar 2005 verabschiedete UN-Hyogo-Rahmenaktionsplan 2005–2015, in dem auf die Notwendigkeit von Verfahren zur Bewertung von Katastrophenrisiken bei Infrastrukturgroßprojekten hingewiesen wird, berücksichtigt werden.

(15)

Um für ein hohes Umweltschutzniveau zu sorgen, sollten für bestimmte Projekte, bei denen aufgrund ihrer Anfälligkeit für schwere Unfälle und/oder Naturkatastrophen (beispielsweise Überschwemmungen, Anstieg des Meeresspiegels oder Erdbeben) mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, Vorsorgemaßnahmen getroffen werden. Es ist wichtig, die Anfälligkeit (Gefährdung und Widerstandsfähigkeit) dieser Projekte für schwere Unfälle und/oder Katastrophen, das Risiko des Eintretens solcher Unfälle und/oder Katastrophen und deren Auswirkungen in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit erheblicher nachteiliger Folgen für die Umwelt zu berücksichtigen. Um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, sollte es möglich sein, verfügbare relevante Informationen, die im Rahmen von Risikobewertungen gemäß den Unionsrechtsvorschriften, beispielsweise der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates (14), oder im Rahmen von relevanten Bewertungen gemäß der nationalen Gesetzgebung erhalten wurden, zu nutzen, sofern die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind.

(16)

Zum Schutz und zur Aufwertung von Kulturerbe, einschließlich urbaner historischer Stätten und Kulturlandschaften, die integraler Bestandteil der Vielfalt der Kulturen sind, zu deren Wahrung und Förderung sich die Union gemäß Artikel 167 Absatz 4 AEUV verpflichtet hat, können die Definitionen und Grundsätze nützlich sein, die in einschlägigen Übereinkommen des Europarates niedergelegt sind, insbesondere dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes vom 6. Mai 1969, dem Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas vom 3. Oktober 1985, dem Europäischen Landschaftsübereinkommen vom 20. Oktober 2000 und der Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft vom 27. Oktober 2005. Um das historische und kulturelle Erbe und die Landschaft besser zu wahren, ist die Einbeziehung der optischen Auswirkungen von Projekten, namentlich der Veränderung des Erscheinungsbilds oder der Ansicht der gebauten oder natürlichen Landschaft und städtischer Gebiete in Umweltverträglichkeitsprüfungen wichtig.

(17)

Bei der Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU muss gemäß den Zielvorgaben der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sichergestellt werden.

(18)

Umweltinformationen in Bezug auf die Umsetzung dieser Richtlinie sollten frühzeitig und auch elektronisch bereitgestellt werden, um den öffentlichen Zugang zu Informationen und die Transparenz zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten zu diesem Zweck wenigstens ein zentrales Portal oder Zugangspunkte auf der angemessenen Verwaltungsebene schaffen, die den einfachen und wirksamen Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Informationen ermöglichen.

(19)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es bei der Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU auf Projekte oder Teilprojekte, die Verteidigungszwecken dienen, darunter auch Projekte im Zusammenhang mit Tätigkeiten alliierter Streitkräfte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Einklang mit internationalen Verpflichtungen, dazu kommen könnte, dass einschlägige vertrauliche Informationen veröffentlicht werden, was Verteidigungszwecken zuwiderlaufen würde. Den Mitgliedstaaten sollte deshalb gestattet werden, die genannte Richtlinie in solchen Fällen, sofern angemessen, nicht anzuwenden.

(20)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich die Einhaltung der Richtlinie 2011/92/EU bei Projekten, deren Zweck allein in der Bewältigung ziviler Notfälle besteht, unter anderem auf die Umwelt nachteilig auswirken könnte, weshalb den Mitgliedstaaten gestattet werden sollte, die genannte Richtlinie in solchen Fällen, sofern angemessen, nicht anzuwenden.

(21)

Den Mitgliedstaaten stehen verschiedene Möglichkeiten offen, die Richtlinie 2011/92/EU umzusetzen, was die Aufnahme der Umweltverträglichkeitsprüfung in nationale Verfahren angeht. Demzufolge können die Bestandteile dieser nationalen Verfahren unterschiedlich sein. Daher kann die begründete Schlussfolgerung, mit der die zuständige Behörde ihre Prüfung der Umweltverträglichkeit des Projekts abschließt, Teil eines integrierten Genehmigungsverfahrens sein oder in eine andere verbindliche Entscheidung einfließen, die für die Erfüllung der Ziele dieser Richtlinie erforderlich ist.

(22)

Um für ein hohes Schutzniveau für Umwelt und Gesundheit von Menschen zu sorgen, sollten bei Screening-Verfahren und Umweltverträglichkeitsprüfungen die Auswirkungen des gesamten betreffenden Projekts, soweit relevant einschließlich des Unterbodens und des Untergrunds, während der Bau-, der Betriebs- und, soweit relevant, der Abrissphase berücksichtigt werden.

(23)

Um eine umfassende Bewertung der mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt zu erhalten, sollte die zuständige Behörde eine Analyse vornehmen, in deren Rahmen die durch den Projektträger bereitgestellten und bei Konsultationen erhaltenen Informationen inhaltlich geprüft sowie gegebenenfalls ergänzende Informationen berücksichtigt werden.

(24)

Bei Projekten, die durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Ziele dieser Richtlinie im Hinblick auf die Beteiligung der Öffentlichkeit im Gesetzgebungsverfahren erreicht werden.

(25)

Die Objektivität der zuständigen Behörde sollte sichergestellt werden. Interessenkonflikte könnten unter anderem verhindert werden, indem für eine Funktionstrennung zwischen der zuständigen Behörde und dem Projektträger gesorgt wird. Ist die zuständige Behörde auch Projektträger, sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Organisation der Verwaltungszuständigkeiten zumindest für eine angemessene Trennung der nicht vereinbaren Funktionen der Behörden sorgen, denen die Durchführung der sich aus der Richtlinie 2011/92/EU ergebenden Aufgaben obliegt.

(26)

Damit die zuständige Behörde bestimmen kann, ob in Anhang II der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführte Projekte sowie deren Änderung oder Erweiterung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind (Screening-Verfahren), sollte präzisiert werden, welche Informationen der Projektträger liefern muss, wobei der Schwerpunkt auf den wichtigsten Aspekten liegen sollte, die es der zuständige Behörde erlauben, eine Feststellung zu treffen. Diese Feststellung sollte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(27)

Mit dem Screening-Verfahren sollte sichergestellt werden, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur für Projekte vorgeschrieben wird, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

(28)

Die Auswahlkriterien in Anhang III der Richtlinie 2011/92/EU, die von den Mitgliedstaaten heranzuziehen sind, um zu bestimmen, welche Projekte wegen ihrer erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, sollten angepasst und näher definiert werden. Beispielsweise hat die Erfahrung gezeigt, dass Projekte, die wertvolle Ressourcen nutzen oder beeinträchtigen, Projekte, die an ökologisch empfindlichen Standorten vorgesehen sind, und Projekte mit potenziell gefährlichen oder unumkehrbaren Auswirkungen oft erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

(29)

Um zu ermitteln, ob bei einem Projekt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sollten die zuständigen Behörden feststellen, welches die wichtigsten zu berücksichtigenden Kriterien sind, und im Hinblick auf eine wirksame und transparente Anwendung des Screening-Verfahrens Informationen berücksichtigen, die möglicherweise aus anderen unionsrechtlich vorgeschriebenen Bewertungen zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, den Inhalt der Screening-Feststellung zu präzisieren, insbesondere wenn keine Umweltverträglichkeitsprüfung verlangt wird. Darüber hinaus entspricht es guter Verwaltungspraxis, dass auch unaufgefordert abgegebene Stellungnahmen, die möglicherweise von anderer Seite übermittelt wurden, beispielsweise von Mitgliedern der Öffentlichkeit oder Behörden, berücksichtigt werden, auch wenn während des Screening-Verfahrens keine förmliche öffentliche Beteiligung durchgeführt werden muss.

(30)

Um die Qualität einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu verbessern, die Verfahren zu vereinfachen und den Beschlussfassungsprozess effizient zu gestalten, sollte die zuständige Behörde auf Ersuchen des Projektträgers eine Stellungnahme zum Umfang und zur Detailtiefe der in Form eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden "UVP-Bericht) vorzulegenden Umweltinformationen abgeben (sogenanntes „Scoping“).

(31)

Um die Qualität des Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung zu erhöhen und die Einbeziehung von Umweltaspekten bereits in einem frühen Projektentwurfsstadium zu ermöglichen, sollte der vom Projektträger für das Projekt zu erstellende UVP- Bericht eine Beschreibung vernünftiger Alternativen zu dem Projekt enthalten, die vom Projektträger untersucht wurden, einschließlich, soweit angemessen, einer Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des aktuellen Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Projekts (Basisszenario).

(32)

Die vom Projektträger gemäß Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU in den UVP-Bericht aufgenommenen Daten und Informationen sollten vollständig und von ausreichend hoher Qualität sein. Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen sollten zur Verfügung stehende einschlägige Ergebnisse anderer Prüfungen, die im Rahmen von Unionsgesetzgebung, beispielsweise der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) oder der Richtlinie 2009/71/Euratom, oder im Rahmen nationaler Gesetzgebung durchgeführt wurden, berücksichtigt werden.

(33)

Die bei der Ausarbeitung von UVP-Berichten beteiligten Fachleute sollten qualifiziert und kompetent sein. Für den Zweck der Prüfung durch die zuständigen Behörden sind hinreichende Fachkenntnisse in dem einschlägigen Bereich des jeweiligen Projekts notwendig, um zu gewährleisten, dass die vom Projektträger bereitgestellten Informationen vollständig und von hoher Qualität sind.

(34)

Um Transparenz und Verantwortlichkeit zu gewährleisten, sollte die zuständige Behörde verpflichtet sein, ihren Beschluss über die Genehmigung eines Projekts zu begründen und anzugeben, dass sie die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen und der zusammengetragenen einschlägigen Informationen berücksichtigt hat.

(35)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden und angemessene Verfahren für die Überwachung der sich aus dem Bau und dem Betrieb des Projekts ergebenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt festgelegt werden, unter anderem, um unvorhergesehene erhebliche nachteilige Auswirkungen festzustellen, damit angemessene Abhilfemaßnahmen eingeleitet werden können. Diese Überwachung sollte sich nicht mit Überwachungspflichten aufgrund von Unionsgesetzgebung außerhalb dieser Richtlinie und einzelstaatlicher Gesetzgebung überschneiden oder zu diesen hinzukommen.

(36)

Um zu einer effizienteren Entscheidungsfindung beizutragen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die verschiedenen Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten innerhalb einer je nach Art, Komplexität, Standort und Größe des Projekts angemessenen Zeit durchgeführt werden. Dieser Zeitrahmen sollte in keinem Fall zu Abstrichen bei den hohen Standards für den Umweltschutz, insbesondere denjenigen aufgrund von Umweltgesetzgebung der Union außerhalb dieser Richtlinie, noch bei der wirksamen Beteiligung der Öffentlichkeit und dem Zugang zu den Gerichten führen.

(37)

Um in Fällen, in denen sich die Verpflichtung, eine Prüfung in Bezug auf Umweltbelange durchzuführen, sowohl aus dieser Richtlinie als auch aus der Richtlinie 2009/147/EG und/oder der Richtlinie 92/43/EWG ergibt, sollten die Mitgliedstaaten — unter Berücksichtigung ihrer spezifischen organisatorischen Gegebenheiten — im Hinblick auf die Steigerung der Wirksamkeit der Prüfung, die Verringerung des Verwaltungsaufwands und die Steigerung der wirtschaftlichen Effizienz dafür Sorge tragen, dass, wo dies angemessen ist, koordinierte und/oder gemeinsame Verfahren vorgesehen werden, die die Anforderungen dieser Richtlinien erfüllen. In Fällen, in denen sich die Verpflichtung, eine Prüfung in Bezug auf Umweltprobleme durchzuführen, sowohl aus dieser Richtlinie als auch aus anderer Gesetzgebung der Union ergibt, beispielsweise der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16), der Richtlinie 2001/42/EG, der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17), der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (18) und der Richtlinie 2012/18/EU, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, koordinierte und/oder gemeinsame Verfahren vorzusehen, die die Anforderungen der einschlägigen Gesetzgebung der Union erfüllen. Werden koordinierte oder gemeinsame Verfahren geschaffen, sollten die Mitgliedstaaten eine Behörde benennen, die für die Ausführung der damit verbundenen Aufgaben zuständig ist. Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der institutionellen Strukturen mehr als eine Behörde benennen können, sofern sie dies als notwendig erachten.

(38)

Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, die Art oder Form dieser Sanktionen festzulegen. Die Sanktionen sollten wirksam und verhältnismäßig sein und eine abschreckende Wirkung haben.

(39)

Im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit und um einen möglichst reibungslosen Übergang von der in der Richtlinie 2011/92/EU festgelegten Regelung zu der neuen Regelung gemäß den in der vorliegenden Richtlinie enthaltenen Änderungen sicherzustellen, ist es angemessen, Übergangsmaßnahmen festzulegen. Mit diesen Maßnahmen sollte dafür gesorgt werden, dass sich das Regelungsumfeld in Bezug auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung für einzelne Projektträger nicht ändert, wenn im Rahmen der bestehenden Regelungen bereits Verfahrensschritte eingeleitet worden sind, die Genehmigung oder andere erforderliche verbindliche Entscheidungen, die zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie erforderlich sind, für das Projekt jedoch noch nicht erteilt bzw. getroffen worden sind. Dementsprechend sollten die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung vor der Änderung durch diese Richtlinie für Projekte gelten, für die vor Ablauf der Umsetzungsfrist das Screening-Verfahren oder das Scoping-Verfahren (wenn ein Scoping vom Projektträger angefordert oder von der zuständigen Behörde verlangt wurde) bereits eingeleitet oder der UVP-Bericht bereits vorgelegt wurde.

(40)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (19) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(41)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich durch die Festlegung von Mindestanforderungen für die Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs, der Ernsthaftigkeit und des grenzüberschreitenden Charakters der zu lösenden Umweltprobleme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(42)

Die Richtlinie 2011/92/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2011/92/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird folgende Begriffsbestimmung angefügt:

„g)

‚Umweltverträglichkeitsprüfung‘: ein aus den folgenden Schritten bestehendes Verfahren:

i)

Ausarbeitung eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden ‚UVP-Bericht‘) durch den Projektträger gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2;

ii)

Durchführung von Konsultationen gemäß Artikel 6 und, soweit relevant, Artikel 7;

iii)

Prüfung der im Rahmen des UVP-Berichts vom Projektträger gemäß Artikel 5 Absatz 3 vorgelegten Informationen und erforderlichenfalls vorgelegten ergänzenden Informationen sowie der aus den Konsultationen gemäß Artikeln 6 und 7 gewonnenen einschlägigen Informationen durch die zuständige Behörde;

iv)

begründete Schlussfolgerung der zuständigen Behörde in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung gemäß Ziffer iii und gegebenenfalls ihrer eigenen ergänzenden Prüfung; und

v)

die Integration der begründeten Schlussfolgerung der zuständigen Behörde in alle Entscheidungen gemäß Artikel 8a.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten können — auf Grundlage einer Einzelfallbeurteilung und sofern dies nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist — entscheiden, diese Richtlinie nicht auf Projekte oder Teile von Projekten anzuwenden, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, oder auf Projekte, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, wenn sie der Auffassung sind, dass sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde.“

c)

Absatz 4 wird gestrichen.

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

(2)   Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer Verfahren oder der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen.

(3)   Für Projekte, bei denen die Verpflichtung zur Durchführung einer Prüfung der Umweltauswirkungen sowohl aufgrund dieser Richtlinie als auch aufgrund der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (20) und/oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21) besteht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegebenenfalls koordinierte und/oder gemeinsame Verfahren durchgeführt werden, die die Anforderungen dieser Unionsgesetzgebung erfüllen.

Für Projekte, bei denen die Verpflichtung zur Durchführung einer Prüfung der Umweltauswirkungen sowohl aufgrund dieser Richtlinie als auch aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als den in Unterabsatz 1 genannten Richtlinien besteht, können die Mitgliedstaaten koordinierte und/oder gemeinsame Verfahren vorsehen.

Im Rahmen des koordinierten Verfahrens nach den Unterabsätzen 1 und 2 sind die Mitgliedstaaten bestrebt, die verschiedenen aufgrund der einschlägigen Unionsgesetzgebung vorgeschriebenen Einzelprüfungen der Auswirkungen eines bestimmten Projekts auf die Umwelt unbeschadet anders lautender Bestimmungen anderer einschlägiger Unionsgesetzgebung zu koordinieren, indem sie zu diesem Zweck eine Behörde benennen.

Im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens nach den Unterabsätzen 1 und 2 sind die Mitgliedstaaten bestrebt, dafür zu sorgen, dass unbeschadet anders lautender Bestimmungen anderer einschlägiger Unionsgesetzgebung eine einzige Prüfung der Umweltauswirkungen eines bestimmten Projekts auf die Umwelt erstellt wird, die der einschlägigen Unionsgesetzgebung entspricht.

Die Kommission formuliert Leitlinien zur Einführung koordinierter oder gemeinsamer Verfahren für Projekte, für die sowohl gemäß dieser Richtlinie als auch gemäß den Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG, 2009/147/EG und 2010/75/EU eine Bewertung erforderlich ist.

(20)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21 Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)."

(21)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).“"

b)

Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(4)   Unbeschadet des Artikels 7 können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen ein bestimmtes Projekt von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen, wenn sich die Anwendung dieser Bestimmungen nachteilig auf den Zweck des Projekts auswirken würde, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieser Richtlinie verwirklicht werden.“

c)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(5)   Unbeschadet des Artikels 7 können die Mitgliedstaaten ein Projekt, das durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt zugelassen wird, von den Bestimmungen dieser Richtlinie, die sich auf die Beteiligung der Öffentlichkeit beziehen, ausnehmen, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieser Richtlinie verwirklicht werden.

Alle zwei Jahre ab dem 16. Mai 2017 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Fälle, in denen sie die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahme angewandt haben.“

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls die unmittelbaren und mittelbaren erheblichen Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

a)

Bevölkerung und menschliche Gesundheit;

b)

biologische Vielfalt, unter besonderer Berücksichtigung der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Arten und Lebensräume;

c)

Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima;

d)

Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft;

e)

Wechselbeziehung zwischen den unter den Buchstaben a bis d genannten Faktoren.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Auswirkungen auf die dort genannten Faktoren schließen die Auswirkungen ein, die aufgrund der Anfälligkeit des Projekts für schwere Unfälle und/oder Katastrophen zu erwarten sind, die für das betroffene Projekt relevant sind.“

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.

(4)   Beschließen Mitgliedstaaten, eine Feststellung für in Anhang II aufgeführte Projekte zu verlangen, liefert der Projektträger Informationen über die Merkmale des Projekts und die damit verbundenen möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt. Anhang II.A enthält eine detaillierte Aufstellung der zu liefernden Informationen. Der Projektträger berücksichtigt gegebenenfalls verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt, die aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführt wurden. Der Projektträger kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Projekts und/oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.“

b)

Folgende Absätze und werden angefügt:

„(5)   Die zuständige Behörde trifft die Feststellung auf der Grundlage der vom Projektträger gemäß Absatz 4 gelieferten Informationen, wobei sie gegebenenfalls die Ergebnisse von vorgelagerten Prüfungen oder aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführten Prüfungen der Umweltauswirkungen berücksichtigt. Die Feststellung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und es werden darin

a)

unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang III die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, oder

b)

unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang III die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, und, sofern vom Projektträger vorgelegt, alle Aspekte des Projekts und/oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde die Feststellung so bald als möglich und innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen ab dem Tag trifft, an dem der Projektträger alle gemäß Absatz 4 erforderlichen Informationen vorgelegt hat. In Ausnahmefällen, beispielsweise aufgrund der Art, der Komplexität, des Standorts und des Umfangs des Projekts, kann die zuständige Behörde die Frist für die Feststellung verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger schriftlich mit, aus welchen Gründen die Frist verlängert wurde und wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist.“

5.

In Artikel 5 erhalten die Absätze 1 bis 3 folgende Fassung:

„(1)   Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so erstellt der Projektträger einen UVP-Bericht und legt diesen vor. Die durch den Projektträger bereitzustellenden Informationen umfassen mindestens

a)

eine Beschreibung des Projekts mit Angaben zum Standort, zur Ausgestaltung, zur Größe und zu anderen einschlägigen Aspekten des Projekts,

b)

eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt,

c)

eine Beschreibung der Aspekte des Projekts und/oder der Maßnahmen, mit denen mögliche erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert oder verringert und, wenn möglich, ausgeglichen werden sollen,

d)

eine Beschreibung der vom Projektträger untersuchten vernünftigen Alternativen, die für das Projekt und seine spezifischen Merkmale relevant sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt,

e)

eine nichttechnische Zusammenfassung der unter den Buchstaben a bis d genannten Angaben und

f)

ergänzende Informationen gemäß Anhang IV, die für die spezifischen Merkmale eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Projektart und der Umweltfaktoren, die möglicherweise beeinträchtigt werden, von Bedeutung sind.

Wurde eine Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgegeben, so stützt sich der UVP-Bericht auf diese Stellungnahme und enthält die Angaben, die vernünftigerweise für eine begründete Schlussfolgerung in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt verlangt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden. Der Projektträger berücksichtigt bei der Ausarbeitung des UVP-Berichts die vorhandenen Ergebnisse anderer einschlägiger Prüfungen, die gemäß anderer Unionsgesetzgebung oder nationaler Gesetzgebung durchgeführt wurden, um Mehrfachprüfungen zu vermeiden.

(2)   Die zuständige Behörde gibt auf Antrag des Projektträgers unter Berücksichtigung der von diesem vorgelegten Informationen, insbesondere zu den spezifischen Merkmalen des Projekts (einschließlich seines Standorts und der technischen Kapazität) und den möglichen Auswirkungen auf die Umwelt, eine Stellungnahme zum Umfang und zur Detailtiefe der Informationen ab, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels vom Projektträger in den UVP-Bericht aufzunehmen sind. Die zuständige Behörde hört vor Abgabe ihrer Stellungnahme die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden an.

Die Mitgliedstaaten können ferner vorschreiben, dass die zuständigen Behörden eine Stellungnahme gemäß Unterabsatz 1 abgeben, unabhängig davon, ob der Projektträger dies beantragt hat.

(3)   Zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Qualität des UVP-Berichts

a)

stellt der Projektträger sicher, dass der UVP-Bericht von kompetenten Fachleuten erstellt wird,

b)

stellt die zuständige Behörde sicher, dass sie über Personal mit ausreichenden Fachkenntnissen verfügt oder erforderlichenfalls Fachkenntnisse einholt, um den UVP-Bericht zu prüfen, und

c)

fordert die zuständige Behörde von dem Projektträger erforderlichenfalls ergänzende Informationen gemäß Anhang IV an, die für die Erstellung der begründeten Schlussfolgerung in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unmittelbar relevant sind.“

6.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit voraussichtlich von dem Projekt berührt sein könnten, die Möglichkeit haben, ihre Stellungnahme zu den Angaben des Projektträgers und zu dem Antrag auf Genehmigung abzugeben, wobei gegebenenfalls den Fällen gemäß Artikel 8a Absatz 3 Rechnung zu tragen ist. Zu diesem Zweck benennen die Mitgliedstaaten — allgemein oder von Fall zu Fall — die Behörden, die anzuhören sind. Diesen Behörden werden die nach Artikel 5 eingeholten Informationen übermittelt. Die Einzelheiten der Anhörung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.“

b)

In Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(2)   Um eine wirksame Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit an den Entscheidungsverfahren zu gewährleisten, wird die Öffentlichkeit elektronisch und durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Wege im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 frühzeitig über Folgendes informiert, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können:“.

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit (beispielsweise durch Anschläge innerhalb eines gewissen Umkreises oder Veröffentlichung in Lokalzeitungen) und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit (beispielsweise durch Aufforderung zu schriftlichen Stellungnahmen oder durch eine öffentliche Anhörung) werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die einschlägigen Informationen der Öffentlichkeit auf der angemessenen Verwaltungsebene elektronisch zugänglich sind, wenigstens über ein zentrales Portal oder über einfach zugängliche Zugangspunkte.“

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um

a)

die Behörden gemäß Absatz 1 und die Öffentlichkeit zu informieren und

b)

den Behörden gemäß Absatz 1 und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, sich vorzubereiten und effektiv an dem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß diesem Artikel teilzunehmen.“

e)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(7)   Die Frist, innerhalb der die betroffene Öffentlichkeit zu dem in Artikel 5 Absatz 1 genannten UVP-Bericht zu konsultieren ist, beträgt mindestens 30 Tage.“

7.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die beteiligten Mitgliedstaaten nehmen Konsultationen auf, die unter anderem die potenziellen grenzüberschreitenden Auswirkungen des Projekts und die Maßnahmen zum Gegenstand haben, die der Verringerung oder Vermeidung dieser Auswirkungen dienen sollen, und vereinbaren einen angemessenen Zeitrahmen für die Dauer der Konsultationsphase.

Diese Konsultationen können von einem geeigneten gemeinsamen Gremium durchgeführt werden.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels, einschließlich der Festlegung von Fristen für Konsultationen, werden von den betroffenen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Regelungen und Zeitrahmen gemäß Artikel 6 Absätze 5 bis 7 festgelegt; sie müssen derart beschaffen sein, dass die betroffene Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats die Möglichkeit erhält, effektiv an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 für das Projekt teilzunehmen.“

8.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Die Ergebnisse der Konsultationen und die gemäß den Artikeln 5 bis 7 eingeholten Angaben sind beim Genehmigungsverfahren gebührend zu berücksichtigen.“

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 8a

(1)   In die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung werden mindestens folgende Angaben aufgenommen:

a)

die begründete Schlussfolgerung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv;

b)

etwaige Umweltauflagen, die mit der Entscheidung verbunden sind, sowie eine Beschreibung der Aspekte des Projekts und/oder der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert oder verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, und, soweit angemessen, eine Beschreibung der Überwachungsmaßnahmen.

(2)   Wird die Entscheidung getroffen, die Genehmigung nicht zu erteilen, so werden in dieser Entscheidung die wesentlichen Gründe hierfür erläutert.

(3)   Wenden die Mitgliedstaaten Verfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 an, die keine Genehmigungsverfahren sind, gelten die Anforderungen von Absatz 1 bzw. Absatz 2 des vorliegenden Artikels als erfüllt, wenn eine im Rahmen dieser Verfahren getroffene Entscheidung die in diesen Absätzen genannten Informationen umfasst und Mechanismen bestehen, die für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels geeignet sind.

(4)   Im Einklang mit den Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aspekte des Projekts und/oder die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, vom Projektträger umgesetzt werden, und legen die Verfahren zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt fest.

Die Art der zu überwachenden Parameter und die Dauer der Überwachung müssen der Art, dem Standort und dem Umfang des Projekts sowie dem Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen sein.

Geeignete Überwachungsmechanismen, die aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie und nationaler Gesetzgebung bestehen, können angewandt werden, um Doppelgleisigkeiten bei der Überwachung zu vermeiden.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde alle Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 innerhalb eines angemessenen Zeitraums trifft.

(6)   Die zuständige Behörde muss der Auffassung sein, dass die begründete Schlussfolgerung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv oder Entscheidungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels aktuell sind, wenn sie eine Entscheidung zur Erteilung einer Genehmigung trifft. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten Fristen für die Gültigkeit der begründeten Schlussfolgerungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv oder der Entscheidungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festlegen.“

10.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wurde eine Entscheidung über die Erteilung oder die Ablehnung einer Genehmigung getroffen, so gibt/geben die zuständige(n) Behörde(n) dies unverzüglich der Öffentlichkeit und den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden nach den entsprechenden nationalen Verfahren bekannt und stellt/stellen sicher, dass die folgenden Informationen der Öffentlichkeit und den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden zugänglich sind, wobei gegebenenfalls den Fällen gemäß Artikel 8a Absatz 3 Rechnung zu tragen ist:

a)

den Inhalt der Entscheidung und etwaige mit der Entscheidung verbundenen Auflagen gemäß Artikel 8a Absätze 1 und 2;

b)

die Hauptgründe und -erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, einschließlich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit. Dies umfasst auch die Zusammenfassung der Ergebnisse der Anhörungen und der gemäß den Artikeln 5 bis 7 erhaltenen Informationen sowie der Art und Weise, wie diese einbezogen wurden oder wie ihnen anderweitig Rechnung getragen wurde, insbesondere, was die Stellungnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 angeht.“

11.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden den ihr bzw. ihnen aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten auf objektive Weise nachkommt bzw. nachkommen und sich nicht in einer Situation befindet bzw. befinden, die Anlass zu einem Interessenkonflikt geben könnte.

Ist die zuständige Behörde auch Projektträger, so sorgen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Organisation der Verwaltungszuständigkeiten zumindest für eine angemessene Trennung solcher Funktionen, die bei der Durchführung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben nicht miteinander vereinbar sind.“

12.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG berühren die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht die Verpflichtung der zuständigen Behörden, die von den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auferlegten Beschränkungen und die herrschende Rechtspraxis zur Wahrung der gewerblichen und handelsbezogenen Geheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums und des öffentlichen Interesses zu beachten.“

13.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10a

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen innerstaatliche Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und eine abschreckende Wirkung haben.“

14.

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Insbesondere teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle sechs Jahre ab dem 16. Mai 2017 Folgendes mit, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind:

a)

die Anzahl der in den Anhängen I und II genannten Projekte, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen wurden;

b)

eine Aufschlüsselung der Umweltverträglichkeitsprüfungen nach den in den Anhängen I und II beschriebenen Projektkategorien;

c)

die Anzahl der in Anhang II genannten Projekte, für die eine Feststellung gemäß Artikel 4 Absatz 2 getroffen wurde;

d)

die durchschnittliche Dauer der Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfungen;

e)

allgemeine Abschätzungen der durchschnittlichen unmittelbaren Kosten von Umweltverträglichkeitsprüfungen, einschließlich der Auswirkungen infolge der Anwendung dieser Richtlinie auf KMU.“

15.

Die Anhänge der Richtlinie 2011/92/EU werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Unbeschadet des Artikels 3 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 16. Mai 2017 nachzukommen.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wesentlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

(1)   Für Projekte, für die das Verfahren zur Feststellung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, gelten die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung vor ihrer Änderung durch diese Richtlinie.

(2)   Projekte unterliegen den Verpflichtungen gemäß Artikel 3 und den Artikeln 5 bis 11 der Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung vor ihrer Änderung durch diese Richtlinie, wenn vor dem 16. Mai 2017

a)

das Verfahren in Bezug auf die Stellungnahme gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU eingeleitet wurde oder

b)

die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU vorgelegt wurden.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 133 vom 9.5.2013, S. 33.

(2)  ABl. C 218 vom 30.7.2013, S. 42.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.

(4)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(5)  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

(9)  Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1).

(10)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(11)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(12)  Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66).

(13)  Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).

(14)  Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).

(15)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(16)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(17)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(18)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(19)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

1.

Der folgende Anhang wird eingefügt:

„ANHANG II.A

ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 4

(VOM PROJEKTTRÄGER ZU LIEFERNDE ANGABEN ZU DEN IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTEN)

1.

Eine Beschreibung des Projekts, im Besonderen:

a)

eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts und, soweit relevant, der Abrissarbeiten;

b)

eine Beschreibung des Projektstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Projekt möglicherweise beeinträchtigt werden.

2.

Eine Beschreibung der Umweltaspekte, die von dem Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden.

3.

Eine alle vorliegenden Informationen über mögliche erhebliche Auswirkungen erfassende Beschreibung dieser Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt infolge

a)

der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung;

b)

der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.

4.

Den in Anhang III aufgeführten Kriterien ist, soweit relevant, bei der Zusammenstellung der Informationen gemäß den Nummern 1 bis 3 Rechnung zu tragen.“

2.

Die Anhänge III und IV erhalten folgende Fassung:

„ANHANG III

AUSWAHLKRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3

(KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG, OB FÜR DIE IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTE EINE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLTE)

1.   Merkmale der projekte

Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:

a)

Größe und Ausgestaltung des gesamten Projekts;

b)

Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten;

c)

Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt;

d)

Abfallerzeugung;

e)

Umweltverschmutzung und Belästigungen;

f)

Risiken schwerer Unfälle und/oder von Katastrophen, die für das betroffene Projekt relevant sind, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind;

g)

Risiken für die menschliche Gesundheit (z. B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung).

2.   Standort der projekte

Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:

a)

bestehende und genehmigte Landnutzung;

b)

Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen (einschließlich Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt) des Gebiets und seines Untergrunds;

c)

Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:

i)

Feuchtgebiete, ufernahe Bereiche, Flussmündungen,

ii)

Küstengebiete und Meeresumwelt,

iii)

Bergregionen und Waldgebiete,

iv)

Naturreservate und -parks;

v)

durch die einzelstaatliche Gesetzgebung ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesene Natura-2000-Gebiete;

vi)

Gebiete, in denen die für das Projekt relevanten und in der Unionsgesetzgebung festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits nicht eingehalten wurden oder bei denen von einer solchen Nichteinhaltung ausgegangen wird;

vii)

Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte,

viii)

historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten.

3.   Art und merkmale der potenziellen auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt sind anhand der in den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist den Auswirkungen des Projekts auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Faktoren unter Berücksichtigung der folgenden Punkte Rechnung zu tragen:

a)

Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (beispielsweise geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);

b)

Art der Auswirkungen;

c)

grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen;

d)

Schwere und Komplexität der Auswirkungen;

e)

Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;

f)

erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen;

g)

Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder genehmigter Projekte;

h)

Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu verringern.

ANHANG IV

ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 1

(ANGABEN FÜR DEN UVP-BERICHT)

1.

Eine Beschreibung des Projekts, darunter insbesondere

a)

eine Beschreibung des Standorts des Projekts,

b)

eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts, soweit relevant einschließlich der erforderlichen Abrissarbeiten, und der Anforderungen in Bezug auf den Flächenbedarf während der Bau- und der Betriebsphase,

c)

eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Betriebsphase des Projekts (insbesondere von Produktionsprozessen), z. B. Energiebedarf und Energieverbrauch, Art und Menge der verwendeten Materialien und natürlichen Ressourcen (einschließlich Wasser, Flächen, Boden und biologische Vielfalt),

d)

eine Abschätzung, aufgeschlüsselt nach Art und Quantität, der erwarteten Rückstände und Emissionen (z. B. Verschmutzung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung) sowie der Menge und Arten des während der Bau- und Betriebsphase erzeugten Abfalls.

2.

Eine Beschreibung der durch den Projektträger untersuchten vernünftigen Alternativen (z. B. in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Größe und Umfang), die für das vorgeschlagene Projekt und seine spezifischen Merkmale relevant sind, und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die ausgewählte Variante einschließlich eines Vergleichs der Umweltauswirkungen.

3.

Eine Beschreibung der relevanten Aspekte des aktuellen Umweltzustands (Basisszenario) und eine Übersicht über seine voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Projekts, soweit natürliche Entwicklungen gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnissen bewertet werden können.

4.

Eine Beschreibung der von dem Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigten Faktoren gemäß Artikel 3 Absatz 1: Bevölkerung, menschliche Gesundheit, biologische Vielfalt (z. B. Fauna und Flora), Flächen (z. B. Flächenverbrauch), Boden (z. B. organische Substanz, Bodenerosion, Bodenverdichtung, Bodenversiegelung), Wasser (z. B. hydromorphologische Veränderungen, Quantität und Qualität), Luft, Klima (z. B. Treibhausgasemissionen, anpassungsrelevante Auswirkungen), Sachgüter, kulturelles Erbe einschließlich architektonischer und archäologischer Aspekte und Landschaft.

5.

Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unter anderem infolge

a)

des Baus und des Vorhandenseins des Projekts, soweit relevant einschließlich Abrissarbeiten,

b)

der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen ist,

c)

der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Beseitigung und Verwertung von Abfällen,

d)

der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z. B. durch Unfälle oder Katastrophen),

e)

der Kumulierung der Auswirkungen mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen,

f)

der Auswirkung des Projekts auf das Klima (z. B. Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit des Projekts in Bezug auf den Klimawandel,

g)

der eingesetzten Techniken und Stoffe.

Die Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Faktoren gemäß Artikel 3 Absatz 1 sollte sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Projekts erstrecken. Diese Beschreibung sollte den auf Unionsebene oder auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Umweltschutzzielen, die für das Projekt von Bedeutung sind, Rechnung tragen.

6.

Eine Beschreibung der Methoden oder Nachweise, die zur Ermittlung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen genutzt wurden, einschließlich Einzelheiten im Hinblick auf Schwierigkeiten (z. B technische Lücken oder fehlende Kenntnisse), die bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen auftraten, und die wichtigsten Unsicherheiten.

7.

Eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, und gegebenenfalls der geplanten Überwachungsmechanismen (z. B. der Vorbereitung einer nach Abschluss des Projekts vorzunehmenden Untersuchung). In dieser Beschreibung ist zu erläutern, inwieweit erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert oder ausgeglichen werden, wobei sowohl die Bauphase als auch die Betriebsphase abzudecken ist.

8.

Eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt, die durch die Anfälligkeit des Projekts für Risiken schwerer Unfälle und/oder Katastrophen bedingt sind, die für das betroffene Projekt von Bedeutung sind. Relevante verfügbare und im Rahmen von Risikobewertungen gemäß der Unionsgesetzgebung, beispielsweise der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates (2) oder im Rahmen einschlägiger Bewertungen aufgrund der nationalen Gesetzgebung gewonnene Informationen können für diesen Zweck genutzt werden, sofern die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind. Soweit angemessen sollte diese Beschreibung Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen solcher Ereignisse auf die Umwelt sowie Einzelheiten in Bezug auf Bereitschafts- und vorgesehene Bekämpfungsmaßnahmen für derartige Krisenfälle umfassen.

9.

Eine nichttechnische Zusammenfassung der gemäß Nummern 1 bis 8 übermittelten Angaben.

10.

Eine Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen herangezogen wurden.

(1)  Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1)."

(2)  Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).“"