20.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 461/20


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Dezember 2014

zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014

(2014/C 461/12)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 106a,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2014 wurde am 20. November 2013 endgültig festgestellt (2).

Die Kommission hat am 28. November 2014 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 vorgelegt.

Da der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8 zum Gesamthaushaltsplan 2014 unverzüglich angenommen werden muss, ist es gerechtfertigt, die in Artikel 4 des Protokolls (Nr. 1) festgelegte Frist von acht Wochen für die Unterrichtung der nationalen Parlamente sowie die dort vorgesehene Frist von zehn Tagen für die Aufnahme des Punkts in die vorläufige Tagesordnung des Rates gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Rates zu verkürzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 wurde am 12. Dezember 2014 festgelegt.

Der vollständige Text kann über die Website des Rates unter http://www.consilium.europa.eu/ eingesehen oder heruntergeladen werden.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2014

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GIANNINI


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 51 vom 20.2.2014, S. 1, mit Berichtigungen in ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 96, ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 30, und ABl. L 322 vom 7.11.2014, S. 1.