|
28.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 381/4 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 22. Oktober 2014
zur Ernennung des ordentlichen Mitglieds der Europäischen beratenden Verbrauchergruppe für Belgien und des stellvertretenden Mitglieds der Europäischen beratenden Verbrauchergruppe für das Vereinigte Königreich
2014/C 381/05
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2009/705/EG der Kommission vom 14. September 2009 zur Einsetzung einer Europäischen beratenden Verbrauchergruppe (1), insbesondere auf die Artikel 4 und 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit dem Kommissionsbeschluss vom 18. Juli 2013 sind für einen Zeitraum von drei Jahren neue Mitglieder und neue stellvertretende Mitglieder ernannt worden. |
|
(2) |
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden erforderlichenfalls für den noch verbleibenden Teil des Dreijahreszeitraums nach dem in Artikel 4 vorgesehenen Verfahren ersetzt. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 schlagen die nationalen Gremien oder Behörden im Falle der Ersetzung nur eines die nationalen Verbraucherorganisationen vertretenden Mitglieds bzw. stellvertretenden Mitglieds zwei neue Kandidaten vor, von denen die Kommission einen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 ernennt. |
|
(3) |
Auf Grundlage der Vorschläge der nationalen Behörden Belgiens und des Vereinigten Königreichs muss für den noch verbleibenden Teil des Dreijahreszeitraums ein ordentliches Mitglied zum Vertreter der Verbraucherorganisationen Belgiens und ein stellvertretendes Mitglied zum Vertreter der Verbraucherorganisationen des Vereinigten Königreichs ernannt werden — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Für die restliche Mandatsdauer der Europäischen beratenden Verbrauchergruppe werden folgende Personen zum Mitglied bzw. zum stellvertretenden Mitglied der Gruppe ernannt:
|
Mitglied der EBVG für Belgien |
Stellvertretendes Mitglied der EBVG für das Vereinigte Königreich |
|
Joost VANDENBROUCKE |
Aodhan O’DONNELL |
Brüssel, den 22. Oktober 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Paola TESTORI COGGI
Generaldirektorin für Gesundheit und Verbraucher
(1) ABl. L 244 vom 16.9.2009, S. 21.