24.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 369/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. Dezember 2014

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls

(2014/948/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. Dezember 2006 hat der Rat durch Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2027/2006 (1) den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) (im Folgenden „Abkommen“) genehmigt.

(2)

Das zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde vereinbarte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (2) ist am 31. August 2014 ausgelaufen.

(3)

Der Rat hat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Kap Verde über ein neues Protokoll (im Folgenden „Protokoll“) ermächtigt, das Schiffen der Union Fangmöglichkeiten in der Fischereizone einräumt, die in Bezug auf die Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Kap Verde untersteht.

(4)

Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 28. August 2014 das Protokoll paraphiert.

(5)

Damit die Schiffe der Union ihre Fangtätigkeiten wiederaufnehmen können, sollte das Protokoll gemäß Artikel 15 des Protokolls ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt werden.

(4)

Das Protokoll sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Protokolls — genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird gemäß Artikel 15 des Protokolls ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MARTINA


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2027/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 1).

(2)   ABl. L 181 vom 9.7.2011, S. 2.