23.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 367/8 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 27. Juni 2013
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette
(2014/941/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Union und Kanada sollten ihre Zusammenarbeit im Zollbereich auf Fragen der Sicherheit der Lieferkette und das damit zusammenhängende Risikomanagement ausweiten, um die Sicherheit der gesamten Lieferkette zu erhöhen und gleichzeitig den rechtmäßigen Handel zu erleichtern. |
(2) |
Gemäß dem Beschluss 2012/643/EU des Rates (1) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada über Zusammenarbeit im Zollbereich (im Folgenden „Abkommen“) in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette am 4. März 2013 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet. |
(3) |
Der von der Union im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich EU-Kanada einzunehmende Standpunkt sollte, sofern rechtswirksame Akte zu erlassen sind, im Einklang mit dem in Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren entschieden werden. Sofern erforderlich, sollten sonstige von der Union im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich EU-Kanada einzunehmende Standpunkte vom Rat im Einklang mit Artikel 16 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt werden. |
(4) |
Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada über Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 9 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, wodurch die Zustimmung der Union zur Bindung durch dieses Übereinkommen ausgedrückt wird (2).
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. GILMORE
(1) ABl. L 287 vom 18.10.2012, S. 1.
(2) Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.