19.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/160


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2014

betreffend vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Italien

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 10143)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/936/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben.

(2)

Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, doch unter bestimmten Umständen kann es auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist.

(3)

Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer eingeschleppt werden.

(4)

In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (3) sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza und Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor.

(5)

Italien hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in einem Betrieb, in dem Geflügel bzw. andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen, die in Teil A und Teil B des Anhangs dieses Beschlusses festgelegt werden sollten.

(6)

Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Italien geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen dieser von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Zonen ausreichend weit von dem Betrieb entfernt sind, in dem der Ausbruch bestätigt wurde.

(7)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, sollten diese Zonen in Italien rasch auf Unionsebene festgelegt und Vorschriften erlassen werden, denen zufolge keine Sendungen mit lebendem Geflügel, Junglegegeflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus diesen Zonen in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versandt werden dürfen.

(8)

Daher sollten die Schutz- und Überwachungszonen in Italien, in denen die tierseuchenrechtlichen Kontrollmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, und die Dauer dieser Regionalisierung in dieser Entscheidung festgelegt werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Italien stellt sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in Teil A und Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2014

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).


ANHANG

TEIL A

Schutzzone gemäß Artikel 1:

ISO- Länder-code

Mitglied-staat

Code

(falls verfügbar)

Name

Gültig bis (gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/94/EG)

IT

Italien

45014

Das Gebiet umfasst:

Porto Viro

9. Januar 2015

TEIL B

Überwachungszone gemäß Artikel 1:

ISO- Länder-code

Mitglied-staat

Code

(falls verfügbar)

Name

Gültig bis (gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG)

IT

Italien

 

Das Gebiet umfasst:

18. Januar 2015

45011

Adria

45012

Ariano nel Polesine

30015

Chioggia

45015

Corbola

45017

Loreo

45010

Rosolina

45019

Taglio di Po

45018

Porto Tolle