19.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 365/147 |
BESCHLUSS 2014/932/GASP DES RATES
vom 18. Dezember 2014
über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 26. Februar 2014 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen unter Hinweis auf seine Resolutionen 2014 (2011) und 2051 (2012) und die Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 15. Februar 2013 die Resolution 2140 (2014), in der das entschlossene Eintreten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen für die Einheit, Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit Jemens bekräftigt wurde. |
(2) |
Gemäß der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sollen Reisebeschränkungen gegen Personen angewendet werden, die von dem nach Nummer 19 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) zu benennen sind, und Gelder und Vermögenswerte von Personen oder Einrichtungen eingefroren werden, die vom Ausschuss zu benennen sind. |
(3) |
Am 7. November 2014 hat der Ausschuss im Einklang mit den in Nummer 17 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen genannten Kriterien drei Personen benannt. |
(4) |
Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein Tätigwerden der Union erforderlich — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den vom Ausschuss benannten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu untersagen, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf
a) |
Handlungen, die den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs im Sinne der Vereinbarung über den Umsetzungsmechanismus der Initiative des Golf-Kooperationsrates behindern oder untergraben, |
b) |
Handlungen, die durch Gewalt die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Abschlussberichts der Konferenz des umfassenden nationalen Dialogs behindern, oder Angriffe auf wesentliche Infrastrukturen oder |
c) |
die Planung, Leitung oder Begehung von Handlungen in Jemen, die die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verletzen oder Handlungen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen. |
Die Personen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Ein- oder Durchreise zur Teilnahme an einem Gerichtsverfahren erforderlich ist.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat im Einzelfall feststellt, dass die Ein- oder Durchreise erforderlich ist, um den Frieden und die Stabilität in Jemen zu fördern, und den Ausschuss binnen 48 Stunden nach einer entsprechenden Feststellung darüber unterrichtet.
(5) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausschuss im Einzelfall feststellt, dass
a) |
die Ein- oder Durchreise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, erforderlich ist oder |
b) |
eine Ausnahme die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in Jemen fördern würde. |
(6) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4 oder 5 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die von der Genehmigung betroffenen Personen.
Artikel 2
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der von dem Ausschuss benannten Personen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf
a) |
Handlungen, die den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs im Sinne der Vereinbarung über den Umsetzungsmechanismus der Initiative des Golf-Kooperationsrates behindern oder untergraben, |
b) |
Handlungen, die durch Gewalt die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Abschlussberichts der Konferenz des umfassenden nationalen Dialogs behindern, oder Angriffe auf wesentliche Infrastrukturen oder |
c) |
die Planung, Leitung oder Begehung von Handlungen in Jemen, die die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verletzen oder Handlungen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen, |
oder von Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, werden eingefroren.
Die Personen und Einrichtungen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.
(2) Den im Anhang aufgeführten Personen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zulassen in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die
a) |
für Grundausgaben erforderlich sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und ärztlicher Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen; |
b) |
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen; |
c) |
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; |
nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.
(4) Die Mitgliedstaaten können zudem Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zulassen in Bezug auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die
a) |
für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, sofern der Mitgliedstaat diese Feststellung dem Ausschuss mitgeteilt hat und diese vom Ausschuss gebilligt wurde oder |
b) |
Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung ist vor dem Datum, zu dem die Person oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, eingetreten, begünstigt nicht eine Person oder Einrichtung nach Artikel 1 und wurde dem Ausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt. |
(5) Absatz 1 hindert eine benannte Person oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der geschlossen wurde, bevor diese Person oder Einrichtung benannt wurde, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung nicht unmittelbar oder mittelbar von einer Person oder Einrichtung entgegengenommen wird, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Bezug genommen wird, und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.
(6) Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von
a) |
Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder |
b) |
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den restriktiven Maßnahmen gemäß diesem Beschlusses unterliegen, |
vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.
Artikel 3
Der Rat erstellt die Liste im Anhang und ändert diese entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates oder des Ausschusses.
Artikel 4
(1) Benennt der Sicherheitsrat oder der Ausschuss eine Person oder Einrichtung, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in den Anhang auf. Der Rat setzt die betreffende Person entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person entsprechend.
Artikel 5
(1) Der Anhang enthält die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss angegebenen Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste.
(2) Der Anhang enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.
Artikel 6
Dieser Beschluss wird entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates gegebenenfalls geändert oder aufgehoben.
Artikel 7
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
ANHANG
Liste der in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Personen und Einrichtungen
PERSONEN
1. |
Abdullah Yahya Al Hakim ( alias : a) Abu Ali al Hakim; b) Abu-Ali al- Hakim; c) Abdallah al-Hakim; d) Abu Ali Alhakim; e) Abdallah al-Mu'ayyad). Originalschrift: Benennung: Stellvertretender Befehlshaber der Huthi-Gruppe. Anschrift: Dahyan, Gouvernement Sa'dah, Jemen. Geburtsdatum: a) Etwa 1985 b) zwischen 1984 und 1986. Geburtsort: a) Dahyan, Jemen; b) Gouvernement Sa'dah, Jemen. Staatsangehörigkeit: Jemenitisch. Sonstige Angaben: Geschlecht: männlich. Tag der Benennung durch die VN: 7.11.2014. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
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2. |
Abd Al-Khaliq Al-Huthi (alias: a) Abd-al-Khaliq al-Huthi; b) Abd-al-Khaliq Badr-al-Din al Huthi; c) 'Abd al-Khaliq Badr al-Din al-Huthi; d) Abu-Yunus). Originalschrift: Benennung: Militärischer Befehlshaber der Huthi. Geburtsdatum: 1984. Staatsangehörigkeit: Jemenitisch. Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Tag der Benennung durch die VN: 7.11.2014. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
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3. |
Ali Abdullah Saleh (alias: Ali Abdallah Salih). Originalschrift: Benennung: a) Präsident des jemenitischen Allgemeinen Volkskongresses; b) Früherer Präsident der Republik Jemen. Geburtsdatum: a)21.3.1945; b) 21.3.1946; c)21.3.1942; d) 21.3.1947. Geburtsort: a) Bayt al-Ahmar, Gouvernement Sanaa, Jemen; b) Sanaa, Jemen; c) Sana'a, Sanhan, Al-Rib' al-Sharqi. Staatsangehörigkeit: Jemenitisch. Reisepassnummer: 00016161 (Jemen). Nationale Kennziffer: 01010744444. Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Tag der Benennung durch die VN: 7.11.2014. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
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