18.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 363/156


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2014

über die Gründung eines gemeinsamen Instituts für Interferometrie mit sehr langen Basislinien als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (JIV-ERIC)

(2014/923/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland haben bei der Kommission die Gründung eines gemeinsamen Instituts für die Interferometrie mit sehr langen Basislinien als ein Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (im Folgenden „JIV-ERIC“) beantragt.

(2)

Diese Mitgliedstaaten sind übereingekommen, dass das JIV-ERIC seinen Sitz im Königreich der Niederlande haben wird.

(3)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Das gemeinsame Institut für die Interferometrie mit sehr langen Basislinien wird hiermit als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur mit dem Namen „JIV-ERIC“ gegründet.

(2)   Die Satzung des JIV-ERIC ist als Anhang beigefügt. Die Satzung wird regelmäßig aktualisiert und auf der Website des JIV-ERIC und an dessen satzungsgemäßem Sitz öffentlich zugänglich gemacht.

(3)   Die wesentlichen Elemente der Satzung, deren Änderungen aufgrund des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 der Genehmigung durch die Kommission bedürfen, sind in den Artikeln 1, 2, 18, 20-25, 27 und 28 enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 12. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.


ANHANG

PRÄAMBEL

IN ANERKENNUNG des langjährigen Bestehens des „Joint Institute for Very Long Baseline Interferometry in Europe“ (JIVE) und seiner Bedeutung für den Europäischen Forschungsraum wurde von den Parteien vereinbart, alle betrieblichen Aktivitäten der nationalen Stiftung niederländischen Rechts „Stichting JIVE“ auf eine juristische Person im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 zu übertragen und in „JIV-ERIC“ umzubenennen.

In Erwägung Nachstehender gründe:

Bei dem europäischen VLBI-Netz (EVN) handelt es sich um ein seit langem bestehendes Konsortium mit flexibel erweiterbarer Struktur, das mit Hilfe von in Europa und anderen Kontinenten verteilten Radioteleskopen die Zusammenführung astronomischer Beobachtungen ermöglicht und von einer bedeutenden und globalen Wissenschaftsgemeinschaft genutzt wird. Seit über zwei Jahrzehnten zeichnet sich das EVN durch hohe Standards und ein äußerst stabiles Netz aus.

Innerhalb des EVN wurde 1993 das „Joint Institute for VLBI in Europe“ (JIVE) als Stiftung niederländischen Rechts (Stichting) gegründet und mit zentralen Diensten, insbesondere der Datenverarbeitung (der Korrelierung) der eingehenden Teleskopdaten beauftragt. Es unterstützt die Nutzer des EVN, indem es dem EVN Beobachtungen vorschlägt, diese verarbeitet und auswertet. Zudem gibt es Rückmeldungen zur Qualität der von den Teleskopen gelieferten Daten. Das JIVE bildet die Kerninfrastruktur für die Zusammenführung der Beobachtungen des EVN und anderer Netze. Durch die Entwicklung neuer Techniken, vor allem für die zentrale Datenverarbeitung und durch Dienstleistungen für die Nutzer, trägt es aktiv dazu bei, die Kapazitäten des EVN zu erhöhen.

Hierbei, aber auch bei anderen Aktivitäten, vor allem bei der Durchführung von EG-Programmen, vertritt das JIVE das EVN. Die Beziehungen zwischen der JIVE-Infrastruktur und dem EVN sind in dem „Memorandum of Agreement (MoA)“ des EVN-Konsortiums geregelt, das am 22. November 2002 in Berlin unterzeichnet wurde.

Das JIVE ist derzeit eine Stiftung nach niederländischem Recht. Angesichts des wissenschaftlichen Auftrags und der Ambitionen des JIVE bietet sich die Rechtsform eines Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) an. Rechtsgrundlage für ein solches Konsortium ist die Verordnung (EG) Nr. 723/2009.

Mit der Gründung des JIV-ERIC wird die langjährige Zusammenarbeit nationaler Forschungsinstitute, die auf dem Gebiet der Interferometrie mit sehr langen Basislinien tätig sind, auf solide Grundlagen gestellt. Für die Radioastronomie stellen die VLBI-Netze für bereits bestehende und künftige Spitzenforschungsinfrastrukturen eine unerlässliche Schlüsseltechnologie dar.

Der JIVE-Korrelator ist das Herzstück des europäischen JIV-Konsortiums (JIV-ERIC) und eine wesentliche Komponente der VLBI-Forschungsinfrastruktur. Das JIV-ERIC wird gegenüber allen EVN-Partnern die bestehende Zusammenarbeit und die vertraglichen Verpflichtungen fortführen und diese in den JIV-ERIC-Auftrag einbeziehen. Das JIV-ERIC wird die Korrelierung sämtlicher EVN-Projekte übernehmen. Darüber hinaus wird das JIV-ERIC den Einsatz der VLBI und anderer radioastronomischer Techniken vorantreiben und umsetzen.

HABEN die Gründungsmitglieder VEREINBART, das JIV-ERIC auf der Grundlage der folgenden Bestimmungen zu gründen und zu betreiben.

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Name, Sitz und Arbeitssprache

(1)   Gegründet wird ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur mit dem Namen „Joint Institute for VLBI“ (Very Long Baseline Interferometry), im Folgenden „JIV-ERIC“.

(2)   Das JIV-ERIC wird als Forschungsinfrastruktur in den Mitgliedstaaten des JIV-ERIC und in den Ländern mit Beobachterstatus sowie in den Ländern, mit denen das JIV-ERIC Vereinbarungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Satzung geschlossen hat, tätig sein.

(3)   Das JIV-ERIC erhält die Rechtsform eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 gegründeten Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) mit der Bezeichnung „JIV-ERIC“.

(4)   Das JIV-ERIC hat seinen satzungsgemäßen Sitz in Amsterdam (Niederlande).

(5)   Die Arbeitssprache des JIV-ERIC ist Englisch.

Artikel 2

Aufgaben und Tätigkeiten

(1)   Das JIV-ERIC wird den Einsatz der VLBI und anderer radioastronomischer Techniken vorantreiben und umsetzen. Insbesondere wird sich das JIV-ERIC mit der Datenverarbeitung, d. h. mit der Korrelierung der Daten, und deren Weiterentwicklung befassen und die in den EVN-Einrichtungen tätigen Wissenschaftler unterstützen. Das JIV-ERIC korreliert alle EVN-Projekte, die vom EVN-Programmausschuss genehmigt und vom EVN-Block-Scheduler eingeplant wurden sowie für die Korrelierung durch das JIV-ERIC im EVN-Blockzeitplan vorgesehen sind.

(2)   Das JIV-ERIC wird die Interferometrie mit sehr langen Basislinien zwischen den Teleskopen der EVN-Partner und anderer Netze weiterentwickeln. Hierzu organisiert und erleichtert das JIV-ERIC den Betrieb des EVN und anderer Netze sowie die damit verbundenen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Radioastronomie.

(3)   Die Tätigkeit des JIV-ERIC ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Zur weiteren Förderung der Innovation sowie des Wissens- und Technologietransfers können jedoch in begrenztem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten durchgeführt werden, soweit dies die Haupttätigkeiten nicht beeinträchtigt.

KAPITEL 2

MITGLIEDSCHAFT

Artikel 3

Mitgliedschaft und Vertretung

(1)   Folgende juristische Personen können Mitglieder des JIV-ERIC oder Beobachter ohne Stimmrecht werden:

a)

Mitgliedstaaten,

b)

assoziierte Länder,

c)

Drittländer, die keine assoziierten Länder sind,

d)

zwischenstaatliche Organisationen.

(2)   Mitglieder oder Beobachter können sich durch eine öffentliche Einrichtung oder eine in öffentlichem Auftrag handelnde private Einrichtung vertreten lassen, die sie selbst nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren auswählen und benennen.

(3)   Die derzeitigen Mitglieder und Beobachter des JIV-ERIC sowie die sie vertretenden Einrichtungen sind in Anhang 1 aufgeführt. Anhang 1 wird vom Exekutivdirektor auf dem neuesten Stand gehalten. Die zum Zeitpunkt der Beantragung der Gründung des ERIC vorhandenen Mitglieder gelten als Gründungsmitglieder.

Artikel 4

Aufnahme von Mitgliedern

(1)   Für die Aufnahme neuer Mitglieder gelten folgende Bedingungen:

a)

Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung des Rates.

b)

Bewerber müssen beim Vorsitz des Rates einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen.

c)

Bewerber müssen in ihrem Antrag darlegen, wie sie gedenken, zu den Zielen und Tätigkeiten des JIV-ERIC beizutragen und ihre Verpflichtungen zu erfüllen, und müssen einer Einrichtung eine Vertretungsvollmacht erteilen.

(2)   Die Laufzeit der Mitgliedschaft beträgt zunächst fünf Jahre.

Artikel 5

Ausscheiden von Mitgliedern und Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Gründung des JIV-ERIC kann kein Mitglied ausscheiden, sofern es nicht für einen ausdrücklich genannten kürzeren Zeitraum beigetreten war. Nach Ablauf der ersten fünf Jahre nach Gründung des JIV-ERIC kann ein Mitglied unter Einhaltung einer 12-monatigen Kündigungsfrist zum Ende des Haushaltsjahres ausscheiden.

(2)   Beschließt der Rat eine Anhebung des in Anhang 2 aufgeführten Jahresbeitrags, kann ein Mitglied ausscheiden. Unbeschadet Artikel 5 Absatz 1 kann ein Mitglied innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat den Vorschlag zur Anhebung des jährlichen Beitrags angenommen hat, ausscheiden.

(3)   Das Ausscheiden wird zum Ende des Haushaltsjahres wirksam, sofern das ausscheidende Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

(4)   Der Rat kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds beenden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Das Mitglied hat in schwerwiegender Weise gegen eine oder mehrere seiner Verpflichtungen aus dieser Satzung verstoßen.

b)

Das Mitglied hat es versäumt, diesen Verstoß innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der entsprechenden Benachrichtigung zu beheben.

Das Mitglied erhält Gelegenheit, dem Beschluss über die Beendigung seiner Mitgliedschaft zu widersprechen und seinen Standpunkt vor dem Rat zu erläutern.

KAPITEL 3

BEOBACHTER UND TEILNEHMENDE FORSCHUNGSINSTITUTE

Artikel 6

Zulassung von Beobachtern

(1)   Staaten und zwischenstaatliche Organisationen, die einen Beitrag zum JIV-ERIC leisten möchten und eine Mitgliedschaft anstreben, können einen Beobachterstatus beantragen.

(2)   Für die Zulassung als Beobachter gelten folgende Bedingungen:

a)

Beobachter werden zunächst für eine Dauer von drei Jahren zugelassen.

b)

Die Zulassung von Beobachtern bedarf der Zustimmung des Rates.

c)

Anträge sind schriftlich beim Ratsvorsitz einzureichen, wobei die Antragsteller in ihrem Antrag darlegen müssen, wie sie gedenken, zu den Zielen und Tätigkeiten des JIV-ERIC beizutragen; außerdem müssen sie eine Rechtsperson mit Vertretungsvollmacht benennen.

(3)   Beobachter können jederzeit die Mitgliedschaft beantragen.

Artikel 7

Ausscheiden eines Beobachters und Beendigung des Beobachterstatus

(1)   Die Laufzeit des Beobachterstatus beträgt zunächst drei Jahre.

(2)   Das Ausscheiden eines Beobachters wird zum Ende des Haushaltsjahres wirksam, sofern der ausscheidende Beobachter seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

(3)   Der Rat kann die Mitgliedschaft eines Beobachters beenden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Beobachter hat in schwerwiegender Weise gegen eine oder mehrere seiner Verpflichtungen aus dieser Satzung verstoßen und

b)

hat es versäumt, diesen Verstoß innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der entsprechenden Benachrichtigung zu beheben.

Der Beobachter erhält Gelegenheit, dem Beschluss über die Beendigung seines Beobachterstatus zu widersprechen und seinen Standpunkt vor dem Rat zu erläutern.

Artikel 8

Beteiligung von Forschungsinstituten am JIV-ERIC

(1)   Das JIV-ERIC kann Kooperationsabkommen mit Forschungsinstituten abschließen, die eine VLBI-Komponente betreiben oder nationale Interessen in der VLBI-Kooperation vertreten, jedoch ihren Sitz nicht in einem Land haben, das Mitglied oder Beobachter des Konsortiums ist. In dem Kooperationsabkommen werden die Bedingungen festgelegt, unter denen nationale Forschungsinstitute dem JIV-Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur beitreten können und unter denen sie sich zur Erfüllung der in Artikel 2 genannten Aufgaben und Tätigkeiten verpflichten.

(2)   In dem Kooperationsabkommen sind u. a. der vereinbarte Beitrag sowie das Recht, Daten in den zentralen Einrichtungen des JIV-ERIC verarbeiten zu lassen, an den Ratssitzungen teilzunehmen, die Tagesordnung nebst ihrer Anhänge zu erhalten und auf den Ratssitzungen eine Stellungnahme zu den betrieblichen Tätigkeiten des JIV-ERIC abzugeben, festzulegen.

(3)   Der Abschluss des Kooperationsabkommens obliegt dem Exekutivdirektor des JIV-ERIC.

(4)   Bei der Festlegung des Jahresbeitrags der Forschungsinstitute sind die gleichen Grundsätze wie die in Anhang 2 dargelegten als Richtschnur heranzuziehen. Hierbei wird insbesondere der jährliche betriebliche Aufwand berücksichtigt, der der an der VLBI-Infrastruktur beteiligten lokalen Komponente entsteht.

KAPITEL 4

RECHTE UND PFLICHTEN

Artikel 9

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Rechte der Mitglieder beinhalten

a)

die Teilnahme an den Sitzungen und Abstimmungen des Rates;

b)

die Teilnahme an der Ausarbeitung der langfristigen Strategien und Maßnahmen sowie an der Beschlussfassung bezüglich des JIV-ERIC.

Die Mitglieder haben zusätzlich Anspruch darauf,

c)

ihre Forschergemeinschaft an JIV-ERIC-Veranstaltungen — wie Sommerkursen, Workshops, Konferenzen und Schulungen — zu Vorzugspreisen teilnehmen zu lassen, sofern Plätze frei sind;

d)

ihrer Forschergemeinschaft bei der Entwicklung einschlägiger Systeme, Verfahren und Dienste die Unterstützung des JIV-ERIC zukommen zu lassen;

e)

Daten in den zentralen Einrichtungen des JIV-ERIC verarbeiten zu lassen und Unterstützung durch das JIV-ERIC zu erhalten.

(2)   Jedes Mitglied bestellt zwei Vertreter, von denen mindestens einer über wissenschaftliche Kenntnisse verfügt und die Forschungsinstitute vertritt, die dem JIV-ERIC Ressourcen zur Verfügung stellen.

(3)   Jedes Mitglied

a)

entrichtet die vom Rat gemäß den Grundsätzen in Anhang 2 festgesetzten Beiträge;

b)

überträgt einem seiner Vertreter die uneingeschränkte Befugnis, über alle Themen, die auf der Ratssitzung erörtert werden, abzustimmen;

c)

kann ein lokales Institut oder Infrastruktur-Konsortium benennen oder ermächtigen, seine Verpflichtungen aus dieser Satzung wahrzunehmen.

(4)   Zusätzlich zu dem gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a festgesetzten Beitrag können Mitglieder einzeln oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern, Beobachtern oder Dritten weitere Beiträge leisten. Solche Beiträge — in Form von Bar- oder Sachleistungen — müssen vom Rat gebilligt werden.

Artikel 10

Rechte und Pflichten der Beobachter

(1)   Die Rechte der Beobachter beinhalten

a)

die Teilnahme an den Sitzungen des Rates ohne Stimmrecht,

b)

die Abgabe ihrer Stellungnahme zur Tagesordnung des Rates;

c)

den Erhalt der Tagesordnung einschließlich ihrer Anhänge;

d)

die Teilnahme an JIV-ERIC-Veranstaltungen, sofern es sich um relevante wissenschaftlich-technische Gemeinschaften handelt.

(2)   Jeder Beobachter

a)

benennt zwei Vertreter, von denen mindestens einer die Institute seines Landes vertritt, die dem JIV-ERIC Ressourcen zur Verfügung stellen;

b)

legt die Tätigkeiten fest, mit denen er im Rahmen seiner Zusammenarbeit zur Erreichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele für das JIV-ERIC beizutragen gedenkt;

c)

legt dem Rat jährlich eine Erklärung vor, anhand derer sein Beitrag zur Erreichung der JIV-ERIC-Ziele bewertet werden kann;

d)

kann seinen Vertreter ermächtigen, die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b genannten Verpflichtungen wahrzunehmen.

(3)   Zusätzlich zu der gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b vereinbarten Kooperation können Beobachter einzeln oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern, Beobachtern oder Dritten weitere Beiträge leisten. Solche Beiträge — in Form von Bar- oder Sachleistungen — müssen vom Rat gebilligt werden.

KAPITEL 5

LEITUNGSSTRUKTUR

Artikel 11

Leitung und Management

Die Leitungsstruktur des JIV-ERIC umfasst folgende Gremien:

a)

den Rat und

b)

den Exekutivdirektor.

Artikel 12

Der Rat

(1)   Der Rat ist das Leitungsorgan des JIV-ERIC, er setzt sich aus den Vertretern seiner Mitglieder und Beobachter zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied benennt einen stimmberechtigten Vertreter. Jede Mitglieder- und Beobachterdelegation kann bis zu zwei Personen umfassen, von denen mindestens eine Person über die für das JIV-ERIC notwendigen wissenschaftlichen Fachkenntnisse verfügt (siehe Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2). Das gastgebende Institut ist innerhalb der Delegation des gastgebenden Mitglieds vertreten.

(2)   Der Rat erteilt den EVN-Gremien und -Vertretern sowie den teilnehmenden Forschungsinstituten (siehe Artikel 8 Absatz 1) sowie in den Fällen ständige Einladungen, in denen er dies als angemessen erachtet.

(3)   Innerhalb einer zumutbaren Frist nach Gründung des JIV-ERIC verabschiedet der Rat die Geschäftsordnung, einschließlich der in Artikel 23 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 genannten Vorschriften und Verfahren.

(4)   Der Rat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und ist im Einklang mit dieser Satzung für die Gesamtleitung des JIV-ERIC und die Aufsicht darüber zuständig.

(5)   Der Rat ist bestrebt, wissenschaftliche Exzellenz für die VLBI-Infrastruktur zu erreichen und sorgt für konsistente, kohärente und stabile Dienste der jeweiligen Forschungsinstitute, die dem JIV-ERIC Ressourcen bereitstellen.

(6)   Der Rat hat mindestens das Recht,

a)

Strategien für die Weiterentwicklung des JIV-ERIC festzulegen;

b)

das vom Exekutivdirektor vorgeschlagene Jahresarbeitsprogramm anzunehmen, das den Jahreshaushalt, die Mittelzuweisungen für das Koordinations- und Unterstützungsbüro des JIV-ERIC und für allgemeine Dienstleistungen sowie eine Skizzierung der längerfristigen Strategie enthält;

c)

mindestens alle fünf Jahre die Beiträge der Mitglieder und Beobachter entsprechend den in Anhang 2 festgelegten Berechnungsgrundsätzen festzulegen;

d)

den Jahresbericht des JIV-ERIC anzunehmen und den geprüften Jahresabschluss zu genehmigen;

e)

über die Aufnahme neuer Mitglieder oder Beobachter zu entscheiden;

f)

die Beendigung einer Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus zu beschließen;

g)

über Vorschläge zur Satzungsänderung zu befinden;

h)

den Exekutivdirektor zu ernennen, zu suspendieren und zu entlassen;

i)

nachgeordnete Gremien einzurichten und

j)

den Aufgabenbereich und die einzelnen Tätigkeiten des Exekutivdirektors festzulegen und dem Exekutivdirektor Leitlinien für den Abschluss eines Kooperationsabkommens (siehe Artikel 8 Absatz 3) vorzugeben.

(7)   Der Rat wird spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin vom Vorsitz einberufen; die Tagesordnung wird spätestens zwei Wochen vor dem Termin übermittelt. Bis zu fünf Tagen vor dem Sitzungstermin können die Mitglieder Tagesordnungspunkte vorschlagen. Für die Einberufung einer Ratssitzung sind die Stimmen von mindestens 50 % der Mitglieder erforderlich.

(8)   Der Rat wählt seinen Vorsitz mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen. Der Vorsitz wird für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann.

(9)   Der Rat wählt seinen stellvertretenden Vorsitz mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen. Der stellvertretende Vorsitz tritt bei Abwesenheit des Vorsitzes oder im Fall eines Interessenkonflikts an dessen Stelle. Der stellvertretende Vorsitz wird für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann.

Artikel 13

Entscheidungsfindung im Rat

(1)   Der Rat benötigt für rechtsgültige Beschlüsse und Entscheidungen eine Zweidrittelmehrheit seiner auf der Sitzung vertretenen und anwesenden Mitglieder.

(2)   Bei seinen Entscheidungen unternimmt der Rat alles in seiner Macht stehende, um Einvernehmen zu erzielen.

(3)   Kommt kein Einvernehmen zustande, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen für eine Beschlussfassung, mit Ausnahme der Beschlüsse nach Artikel 12 Absätze 8 und 9 und Artikel 13 Absätze 4 und 5.

(4)   Eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfordern Beschlüsse über

a)

die Annahme oder Änderung der Strategien für die Weiterentwicklung des JIV-ERIC,

b)

die Beendigung einer Mitgliedschaft oder eines Beobachterstatus,

c)

die Ernennung, Suspendierung oder Entlassung des Exekutivdirektors,

d)

die Einrichtung nachgeordneter Gremien,

e)

die Annahme oder Änderung der Geschäftsordnung,

f)

die Annahme und Änderung des Jahresarbeitsprogramms und des Jahreshaushalts.

(5)   Einstimmigkeit aller anwesenden JIV-ERIC-Mitglieder erfordern Beschlüsse über

a)

die Vorlage einer geplanten Satzungsänderung bei der Kommission,

b)

die Annahme und Änderung der in Anhang 2 festgelegten Berechnungsgrundsätze für die Beiträge,

c)

die Festlegung der Beiträge der Mitglieder und Beobachter,

d)

die Auflösung des JIV-ERIC.

(6)   Die in Artikel 13 Absätze 4 und 5 genannten Beschlüsse können nur dann gefasst werden, wenn alle Mitglieder die Beschlussvorlagen mindestens zwei Wochen vor der Sitzung erhalten haben. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und von Anhang 2 gemäß Artikel 13 Absatz 5 Buchstaben a und b können nur dann gefasst werden, wenn allen Mitgliedern der genaue Wortlaut der Änderung mindestens zwei Monate vor der Sitzung mitgeteilt wurde.

(7)   Für alle Änderungen der Satzung gelten die Bestimmungen in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009.

Artikel 14

Exekutivdirektor

(1)   Der Rat benennt den Exekutivdirektor des JIV-ERIC für eine erneuerbare Amtszeit von fünf Jahren. Dem Exekutivdirektor des JIV-ERIC obliegt die wissenschaftliche Weiterentwicklung des JIV-ERIC. Der Exekutivdirektor ist für die Umsetzung der Beschlüsse des Rates und die tägliche Abwicklung sämtlicher betrieblicher Tätigkeiten des JIV-ERIC, auch für die Tätigkeiten des Koordinierungs- und Unterstützungsbüros und die Weiterentwicklung des Korrelators, verantwortlich.

(2)   Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter des JIV-ERIC.

(3)   Der Exekutivdirektor erstellt das Jahresarbeitsprogramm und legt dies gemäß Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe b dem Rat zur Annahme vor.

(4)   Nach Annahme des Jahresarbeitsprogramms durch den Rat obliegt dem Exekutivdirektor dessen Ausführung gemäß Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe b.

(5)   Der Exekutivdirektor kann einen oder mehrere Ausschüsse einsetzen, die ihn bei der Umsetzung der Tätigkeiten des JIV-ERIC unterstützen.

Artikel 15

Koordinierungs- und Unterstützungsbüro des JIV-ERIC

Das Koordinierungs- und Unterstützungsbüro des JIV-ERIC ist das zentrale Verwaltungsbüro des JIV-ERIC, das mit dessen täglichem Betrieb betraut ist. Es unterstützt das Tagesgeschäft des JIV-ERIC, worunter auch die Unterstützung des Rates fällt. Es wird vom Exekutivdirektor eingesetzt und verwaltet.

KAPITEL 6

FINANZIERUNG UND BERICHTERSTATTUNG AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

Artikel 16

Haushaltsgrundsätze und Abschlüsse

(1)   Die Mittel des JIV-ERIC dürfen ausschließlich für die in dieser Satzung niedergelegten Zwecke verwendet werden.

(2)   Das JIV-ERIC verwaltet sein eigenes Vermögen unter Beachtung der Steuergesetzgebung. Zur Erreichung seiner Ziele kann das JIV-ERIC Drittmittel einwerben, verwenden und verwalten.

(3)   Das Haushaltsjahr des JIV-ERIC beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jedes Jahres.

(4)   Alle Einnahmen und Ausgaben des JIV-ERIC werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Der Jahreshaushalt muss den allgemein anerkannten Grundsätzen der Transparenz entsprechen.

(5)   Den Abschlüssen des JIV-ERIC ist ein Prüfbericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres beizufügen.

(6)   Für die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung von Abschlüssen des JIV-ERIC gelten die Vorschriften des anwendbaren Rechts.

(7)   Das JIV-ERIC gewährleistet, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

(8)   Das JIV-ERIC führt getrennt Buch über die Kosten und Einnahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten.

(9)   Das Koordinierungs- und Unterstützungsbüro des JIV-ERIC ist für die korrekte Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben zuständig.

Artikel 17

Berichterstattung

(1)   Das JIV ERIC erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der insbesondere über die wissenschaftlichen, betrieblichen und finanziellen Aspekte seiner Tätigkeiten Auskunft gibt. Dieser Bericht muss vom Rat genehmigt und der Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des entsprechenden Haushaltsjahres übermittelt werden. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

(2)   Das JIV ERIC setzt die Europäische Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung seiner Aufgaben ernsthaft zu gefährden droht oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der in der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 festgelegten Anforderungen einschränken könnte.

Artikel 18

Haftung

(1)   Das JIV-ERIC haftet für seine Schulden.

(2)   Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des JIV-ERIC ist beschränkt auf ihre jeweiligen Jahresbeiträge gemäß Anhang 2.

(3)   Das JIV-ERIC schließt geeignete Versicherungen zur Deckung der mit seinem Aufbau und Betrieb verbundenen Risiken ab.

KAPITEL 7

STRATEGIEN

Artikel 19

Kooperationsvereinbarungen mit Dritten

Sofern es dies für vorteilhaft erachtet, kann das JIV-ERIC ein Kooperationsabkommen mit Dritten abschließen, beispielsweise mit Forschungsinstituten in Ländern, die weder Mitglieder noch Beobachter des JIV-ERIC sind.

Artikel 20

Zugangsregelungen für Benutzer

(1)   Das JIV-ERIC strebt einen offenen Zugang zu der Infrastruktur im Rahmen der Grenzen und Bedingungen der betreffenden Zugangsregelungen an.

(2)   Mit Genehmigung der Inhalteanbieter und unter Voraussetzung einer vom JIV-ERIC genehmigten Authentifizierung ermöglicht das JIV-ERIC der Wissenschaftsgemeinschaft einen offenen Zugang zu den von ihm angebotenen Daten, Werkzeugen und Diensten.

(3)   Das JIV-ERIC stellt sicher, dass die Nutzer den Zugangsbedingungen zustimmen und dass für die interne Speicherung und Verarbeitung der Daten geeignete Sicherheitsvorkehrungen bestehen.

(4)   Das JIV-ERIC trifft genau festgelegte Vorkehrungen für die Untersuchung mutmaßlicher Verletzungen der Sicherheit und der Vertraulichkeit der Forschungsdaten.

Artikel 21

Wissenschaftliche Bewertung

(1)   Das JIV-ERIC erleichtert die wissenschaftliche Forschung und hält sich dabei an die Grundsätze der Transparenz und die Kultur bewährter Verfahren, wie sie in Zusammenarbeit mit dem EVN vereinbart und festgelegt wurden.

(2)   Voraussetzung für den Zugang zu den JIV-ERIC Forschungseinrichtungen sowie für die Gewährung von Beobachtungs- und Korrelierungszeit ist die wissenschaftliche Exzellenz und technische Durchführbarkeit der Projektvorschläge, die im Rahmen einer Gutachterprüfung durch unabhängige Sachverständige entsprechend den vom EVN festgelegten Kriterien und Verfahren bewertet werden. Die Gewährung von Korrelierungszeit ist abhängig von der Zuweisung und zeitlichen Planung der Beobachtungszeit.

Artikel 22

Verbreitungspolitik

(1)   Das JIV-ERIC trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Förderung des Bekanntheitsgrads der Infrastruktur und ihrer Nutzung in Forschung und Ausbildung.

(2)   Das JIV-ERIC fordert seine Nutzer auf, ihre Forschungsergebnisse insbesondere über das JIV-ERIC öffentlich verfügbar zu machen.

(3)   Das JIV-ERIC legt eine Verbreitungspolitik fest.

Artikel 23

Rechte am geistigen Eigentum (IPR)

(1)   Hinsichtlich der Rechte am geistigen Eigentum, die für die Forschung und Entwicklung am JIV-ERIC-Korrelator notwendig sind und daraus hervorgehen, wird der Grundsatz des Eigentums zwar anerkannt, doch das geistige Eigentum kann von allen aktiven Beteiligten, die mit ihren Forschungsarbeiten zur Weiterentwicklung des JIV-ERIC-Korrelators beitragen, gemeinsam genutzt werden. Innerhalb des JIV-ERIC wird ein integriertes Konzept von Leitlinien und Verträgen zum Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf die Rechte der nationalen Forschungsinstitute, die dem JIV-ERIC Infrastruktur zur Verfügung stellen, festgelegt, das sich auf den Technologietransfer und die gemeinsame Nutzung von Rechten am geistigen Eigentum erstreckt; der Exekutivdirektor schlägt dem Rat die hierfür in der Geschäftsordnung festzulegenden Verfahren vor.

(2)   Das JIV-ERIC stellt den Forschern beispielsweise auf einer Website Leitlinien zur Verfügung, damit gewährleistet ist, dass sie bei Forschungsarbeiten, bei denen über JIV-ERIC zugänglich gemachtes Material verwendet wird, die Rechte der Eigentümer der Daten achten.

Artikel 24

Beschäftigungspolitik einschließlich Chancengleichheit

Das JIV-ERIC achtet als Arbeitgeber auf Chancengleichheit und wählt ungeachtet der Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder des Geschlechts den besten Bewerber aus. Für Arbeitsverträge gilt das nationale Recht des Landes, in dem die Mitarbeiter beschäftigt sind.

Artikel 25

Auftragsvergabe und Steuerbefreiungen

(1)   Das JIV-ERIC behandelt potenzielle Auftragnehmer und Anbieter in gleicher und nichtdiskriminierender Weise, unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union ansässig sind oder nicht. Die Auftragsvergabe des JIV-ERIC entspricht den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs. Der Rat beschließt alle in die Geschäftsordnung aufzunehmenden Einzelheiten der für die Auftragsvergabe notwendigen Verfahren und Kriterien.

(2)   Für die Auftragsvergabe des JIV-ERIC ist der Exekutivdirektor verantwortlich. Alle Ausschreibungen werden auf der Website des JIV-ERIC und im Hoheitsgebiet der Mitglieder und Beobachter veröffentlicht. Der Beschluss über die Auftragsvergabe wird auf der Website des JIV-ERIC mit einer Begründung veröffentlicht.

(3)   Bei der Auftragsvergabe durch einzelne Mitglieder und Beobachter im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des JIV-ERIC sind die von den zuständigen Gremien festgelegten Erfordernisse, technischen Anforderungen und Spezifikationen des JIV-ERIC sowie die geltenden nationalen Vorschriften gebührend zu berücksichtigen.

(4)   Steuerbefreiungen aufgrund der Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (1) und entsprechend den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (2) sind auf die Mehrwertsteuer für jene Güter und Dienstleistungen beschränkt, die vom JIV-ERIC für seine eigenen Zwecke bestimmt sind, den Wert von 225 EUR überschreiten und vollständig vom JIV-ERIC in Auftrag gegeben und bezahlt werden. Diese Befreiungen gelten nicht für Beschaffungsmaßnahmen einzelner Mitglieder. Unbeschadet Artikel 25 Absätze 5 und 6 gelten keine weiteren Beschränkungen.

(5)   Steuerbefreiungen gelten ausschließlich für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten; sie gelten nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten.

(6)   Die Mehrwertsteuerbefreiung gilt für Waren und Dienstleistungen für die wissenschaftlichen, technischen und administrativen Tätigkeiten des JIV-ERIC, die seinen Hauptaufgaben entsprechen. Hierunter fallen auch Ausgaben für Konferenzen, Workshops und Sitzungen in direktem Zusammenhang mit den offiziellen Tätigkeiten des JIV-ERIC, jedoch keine Reise- und Aufenthaltskosten.

Artikel 26

Datenpolitik

(1)   Im Allgemeinen wird das Prinzip des offenen Quellcodes und des offenen Zugangs gefördert.

Für die Datenpolitik gegenüber den Nutzern der JIV-ERIC-Infrastruktur legt der Exekutivdirektor dem Rat die in die Geschäftsordnung aufzunehmenden und mit der EVN-Politik im Einklang stehenden Verfahren zur Genehmigung vor.

(2)   Das JIV-ERIC sorgt dafür, dass alle Werkzeuge öffentlich zugänglich und in geeigneter Weise dokumentiert sind.

KAPITEL 8

LAUFZEIT, AUFLÖSUNG, STREITIGKEITEN, GRÜNDUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

Laufzeit

Das JIV-ERIC wird für einen unbestimmten Zeitraum gegründet.

Artikel 28

Auflösung

(1)   Die Auflösung des JIV-ERIC erfolgt auf Beschluss des Rates gemäß Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe d.

(2)   Unverzüglich nach Annahme des Beschlusses über die Auflösung des JIV-ERIC, auf jeden Fall aber innerhalb von 10 Kalendertagen nach dieser Annahme, unterrichtet das JIV-ERIC die Europäische Kommission hiervon.

(3)   Vermögenswerte, die nach Begleichung aller Schulden des JIV-ERIC verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihren aufsummierten Jahresbeiträgen zum JIV-ERIC gemäß Anhang 2 aufgeteilt.

(4)   Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, auf jeden Fall aber innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das JIV-ERIC die Europäische Kommission hiervon.

(5)   Die Existenz des JIV-ERIC endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 29

Anwendbares Recht

Für das JIV-ERIC gelten in dieser Reihenfolge:

a)

das Unionsrecht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 723/2009;

b)

das niederländische Recht, sofern eine Angelegenheit durch Unionsrecht nicht (oder nur teilweise) geregelt ist;

c)

diese Satzung;

d)

die Geschäftsordnung.

Artikel 30

Streitigkeiten

(1)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die das JIV-ERIC betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern und dem JIV-ERIC und für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Union eine Partei ist.

(2)   Für Streitigkeiten zwischen dem JIV-ERIC und Dritten gelten die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In Fällen, die nicht unter das EU-Recht fallen, bestimmt das Recht der Niederlande die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten.

Artikel 31

Zugänglichkeit dieser Satzung

(1)   Die geltende Fassung der Satzung ist jederzeit auf der Website des JIV-ERIC und an seinem satzungsgemäßen Sitz öffentlich zugänglich.

(2)   Alle Fassungen dieser Satzung in den Amtssprachen der in Anlage 1 aufgeführten Mitglieder sind verbindlich. Alle Fassungen dieser Satzung in den Amtssprachen der nicht in Anlage 1 aufgeführten EU-Mitglieder sind ebenfalls verbindlich. Keine Sprachfassung hat Vorrang.

(3)   Die Übersetzung der Originalfassung der Satzung und ihrer Änderungen, die im Amtsblatt veröffentlicht werden, obliegt der Europäischen Kommission. Bietet die Europäische Kommission keine Übersetzungen an, sorgt das Koordinierungs- und Unterstützungsbüro des JIV-ERIC für die Übersetzungen.

Artikel 32

Gründung und Übergangsbestimmungen

(1)   Das Sitzland beruft so bald wie möglich, spätestens aber 45 Kalendertage nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über die Gründung des JIV-ERIC, eine konstituierende Ratssitzung ein.

(2)   Das Sitzland benachrichtigt die Gründungsmitglieder über etwaige dringende rechtliche Schritte, die noch vor der konstituierenden Sitzung im Namen des JIV-ERIC unternommen werden müssen. Sofern innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Benachrichtigung kein Gründungsmitglied Einwände erhebt, werden die rechtlichen Schritte von einer Person unternommen, die das Sitzland hierzu ordnungsgemäß ermächtigt hat.

(3)   Bis zur Gründung des JIV-ERIC nehmen der derzeitige JIVE-Verwaltungsrat und der JIVE-Direktor weiterhin ihre Aufgaben als rechtliche Vertreter der niederländischen Stiftung wahr. Der Exekutivdirektor des JIV-ERIC wird sowohl vom JIVE-Verwaltungsrat als auch vom JIV-ERIC-Rat beauftragt, die weiteren Abläufe während der Umwandlung von der niederländischen Stiftung in ein JIV-ERIC festzulegen.

ANHANG 1

LISTE DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER SOWIE DER SIE VERTRETENDEN EINRICHTUNGEN

MITGLIEDER

Land oder zwischenstaatliche Organisation

Vertretende Einrichtung

(z. B. Ministerium, Forschungsrat)

Französische Republik

Centre national de la recherche scientifique (C.N.R.S.)

Königreich der Niederlande

Nederlandse Organisatie voor Wetenschappelijk Onderzoek (NWO)

Königreich Schweden

Swedish Research Council/Vetenskapsrådet

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Science and Technology Facilities Council (STFC)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BEOBACHTER

Land oder zwischenstaatliche Organisation

Vertretende Einrichtung

(z. B. Ministerium, Forschungsrat)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ANHANG 2

BEITRÄGE

Der Rat des JIV-ERIC legt die Beiträge zum JIV-ERIC mindestens alle fünf Jahre nach den folgenden Grundsätzen fest:

1.

Mitgliedsbeitrag:

Der Mitgliedsbeitrag steht im Verhältnis zu den lokalen Betriebskosten nach Anwendung einer Pauschale für den Erstbeitrag. Damit entrichten Mitglieder ohne Teleskop einen Mindestbeitrag, während sich der Beitrag anderer Mitglieder an ihren lokalen Betriebskosten bemisst.

2.

Sitzlandprämie:

Es wird davon ausgegangen, dass das Sitzland als Prämie einen erheblichen Beitrag zum JIV-ERIC leistet, der jedoch die Hälfte des gesamten JIVE-Basisbudgets nicht übersteigt.

3.

Beitragsvereinbarungen für den zeitraum 2015-2019

Die Mitglieder des JIV-ERIC haben am [Datum] die nachstehenden Beiträge vereinbart:

(in EUR)

 

2015

2016

2017

2018

2019

Niederlande

970 000

970 000

970 000

970 000

970 000

Vereinigtes Königreich

200 000

200 000

200 000

200 000

200 000

Schweden

110 000

110 000

110 000

110 000

110 000

Frankreich

50 000

50 000

50 000

50 000

50 000

Italien

210 000

210 000

210 000

210 000

210 000

Spanien

140 000

140 000

140 000

140 000

140 000

Südafrika

65 000

65 000

65 000

65 000

65 000

Italien, Spanien und Südafrika bereiten sich auf die Mitgliedschaft vor, weshalb ihre Beiträge der Vollständigkeit halber kursiv aufgenommen wurden.


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).