13.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/33


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2014

über die staatliche Beihilfe Griechenlands SA. 24639 (C 61/07) zugunsten von Olympic Airways Services/Olympic Airlines

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5028)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/903/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Entscheidung C(2007) 6555 (1) vom 19. Dezember 2007 beschloss die Kommission, hinsichtlich einer Reihe von Finanzströmen und Übertragungen an und von Olympic Airways Services und Olympic Airlines das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags einzuleiten und etwaige staatliche Beihilfen zu prüfen, die beiden Unternehmen seit Erlass des Beschlusses C(2005) 2706 (2) vom 14. September 2005 gewährt wurden.

(2)

Mit Entscheidung C(2008) 5073 (3) vom 17. September 2008 schloss die Kommission das Verfahren C61/2007 (ex NN 71/07) teilweise ab mit der Feststellung, dass die Hellenische Republik durch verschiedene Handlungen und Unterlassungen rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen für Olympic Airlines (OAL) und Olympic Airways Services (OAS) gewährt habe.

(3)

Die Kommission stellte fest, dass die mögliche staatliche Beihilfe für Olympic Airways Services in Form von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Reihe von Schiedssprüchen (4) eine weitere und genauere Prüfung erfordere. Daher wurde dieser Aspekt von ihrem Beschluss ausgenommen und sollte Gegenstand eines späteren Beschlusses sein.

(4)

Mit Entscheidung C(2008) 5074 (5) vom 17. September 2008 genehmigte die Kommission die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte von OAL und OAS. In dieser Entscheidung wurde bestimmt, dass die verbleibenden Vermögenswerte von OAL und OAS im Rahmen eines Liquidationsverfahrens vom Liquidator veräußert werden sollten, da die Unternehmen ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hatten und liquidiert werden sollten. In diesem Zusammenhang erfolgte die Ernennung eines Überwachungstreuhänders.

(5)

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010, 26. Juli und 12. Oktober 2011, 7. März und 16. November 2012, 7. Februar, 25. Juni und 19. Dezember 2013 ersuchte die Kommission um Auskünfte zu den Einzelheiten und zum Fortgang des Liquidationsverfahrens.

(6)

Griechenland antwortete mit Schreiben vom 8. November 2010, 11. August und 15. Dezember 2011, 10. Juli 2012, 4. Februar, 22. April und 5. August 2013.

II.   BESCHREIBUNG

(7)

Seit 2002 wurden drei abschließende Negativbeschlüsse (6) in Bezug auf verschiedene Unternehmen der Olympic-Gruppe (Olympic Airways, Olympic Aviation, Olympic Airways Services und Olympic Airlines) getroffen, in denen spezifische Maßnahmen angeführt wurden, durch die Finanzmittel ausschließlich für Unternehmen dieser Gruppe gewährt worden waren.

(8)

In einem Schreiben vom 25. August 2011 bestätigte Griechenland, dass das Athener Berufungsgericht eine Sonderliquidation von OAS und OAL nach Artikel 14A des Gesetzes 3429/2005, ergänzt durch Artikel 40 des Gesetzes 3710/2008, beschlossen habe.

(9)

Ferner bestätigte Griechenland, dass alle wirtschaftlichen Tätigkeiten und Vorgänge von OAS und OAL im Jahr 2009 eingestellt worden seien und „Ethniki Kefalaiou“ (eine 100 %ige Tochtergesellschaft der National Bank of Greece) zum Liquidator ernannt worden sei.

(10)

Im Einklang mit der Entscheidung der Kommission C(2008) 5074 vom 17. September 2008 legte der Überwachungstreuhänder seinen abschließenden Bericht im Zusammenhang mit der Privatisierung von OAL und OAS vor.

(11)

Nach Auskunft Griechenlands und des Überwachungstreuhänders wurden alle wesentlichen Teile des Veräußerungsverfahrens, einschließlich der Gründung der neuen Unternehmen und deren Verkauf an einen Investor zu Marktpreisen sowie der Einstellung der Tätigkeiten der alten Unternehmen, im Einklang mit der Entscheidung C(2008) 5074 vom 17. September 2008 durchgeführt.

(12)

Nach Angaben Griechenlands ist die Liquidation von OAL und OAS noch nicht abgeschlossen. Es verbleiben noch einige Vermögenswerte, die sich wahrscheinlich nicht leicht veräußern lassen. Sobald der Verkauf abgeschlossen ist, wird die Anmeldung der Rückforderungen erfolgen.

III.   SCHLUSSFOLGERUNG

(13)

OAL und OAS wurden einem Liquidationsverfahren unterzogen, und bestimmte wesentliche Vermögenswerte wurden im Rahmen einer offenen, bedingungslosen und diskriminierungsfreien Ausschreibung und im Einklang mit der Entscheidung der Kommission C(2008) 5074 vom 17. September 2008 verschiedenen Erwerbern zu Marktpreisen übertragen. Darüber hinaus wurden die meisten Vermögenswerte von OAL und OAS bereits veräußert, und die wenigen verbliebenen stehen zum Verkauf. Da die in Liquidation befindlichen Unternehmen keine Wirtschaftstätigkeit mehr ausüben, ist es höchst unwahrscheinlich, dass sie diese in Zukunft wieder aufnehmen.

(14)

Daher erübrigt sich eine Prüfung nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu etwaigen staatlichen Beihilfen für Olympic Airways Services in Form von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Reihe von Schiedssprüchen, die Schadensersatzklagen von OAS gegen den griechischen Staat betrafen. Die Kommission wird diese Angelegenheit nicht weiter prüfen, da dies keinen nützlichen Zweck erfüllen würde.

(15)

Mit Blick auf die Rückforderungspflicht gemäß der Entscheidung C(2008) 5073 bestätigte Griechenland, dass die Rückforderung durch die Anmeldung entsprechender Forderungen im Zuge der Liquidation der Unternehmen der Olympic-Gruppe erfolgen wird. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 teilte Griechenland mit, dass die Aufforderung an die Gläubiger zur Anmeldung von Forderungen veröffentlicht werde, sobald der Verkauf der verbliebenen Vermögenswerte abgeschlossen sei (bezüglich OAL erfolgte diese Aufforderung im März 2013). Die Kommissionsdienststellen werden die Anmeldung der noch ausstehenden Forderungen im Zuge der Liquidation der Olympic-Unternehmen mit großer Aufmerksamkeit verfolgen.

(16)

In Anbetracht dessen kann der verbliebene Teil des durch die Entscheidung C(2007) 6555 vom 19. Dezember 2007 eröffneten Prüfverfahrens abgeschlossen werden.

(17)

Die Kommission betont, dass Griechenland weiterhin verpflichtet ist, alle noch ausstehenden verbundenen Rückforderungen in dieser Sache zu gegebener Zeit anzumelden und die Kommission entsprechend zu informieren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das durch die Entscheidung der Kommission C(2007) 6555 vom 19. Dezember 2007 eröffnete Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu möglichen staatlichen Beihilfen für Olympic Airways Services in Form von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Reihe von Schiedssprüchen, die Schadensersatzklagen von OAS gegen den griechischen Staat betrafen, ist abgeschlossen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 23. Juli 2014

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  Staatliche Beihilfe C 61/07 (ex NN 71/07) — Staatliche Beihilfe für Olympic Airways Services/Olympic Airlines (ABl. C 50 vom 23.2.2008, S. 13).

(2)  ABl. L 45 vom 18.2.2011, S. 1.

(3)  http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/223423/223423_868403_62_1.pdf

(4)  Diese betreffen eine Reihe von Schadensersatzklagen, die OAS gegen den griechischen Staat angestrengt hatte.

(5)  ABl. C 18 vom 23.1.2010, S. 9.

(6)  Entscheidung der Kommission C(2003) 372 vom 11. Dezember 2002 Abschluss C19/2002

Entscheidung der Kommission C(2005) 2706 vom 14. September 2005 Abschluss C11/2004

Entscheidung der Kommission C(2008) 5073 vom 17. September 2008 teilw. Abschluss C61/2007.