28.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/39


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2014

zur Änderung der Entscheidung 90/176/Euratom, EWG, mit der Frankreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8928)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2014/847/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 371 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) darf Frankreich die in Anhang X Teil B dieser Richtlinie genannten Umsätze, die am 1. Januar 1978 von der Steuer befreit waren, weiterhin von der Steuer befreien; diese Umsätze müssen bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel berücksichtigt werden.

(2)

Frankreich ersuchte die Kommission in seinem Schreiben vom 30. April 2014, mit dem es das Schreiben der Kommission vom 26. Februar 2014 bezüglich der Vereinfachung von Kontrollen der Mehrwertsteuereigenmittel (3) beantwortete, um die Ermächtigung, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel der Haushaltsjahre 2014 bis 2020 für die unter Nummer 2 und 10 des Anhangs X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze festgelegte Prozentsätze der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Frankreich hat nachgewiesen, dass der bisherige Prozentsatz im Laufe der Zeit stabil geblieben ist. Frankreich sollte daher ermächtigt werden, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand festgelegter Prozentsätze gemäß dem Schreiben der Kommission zu berechnen.

(3)

Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht.

(4)

Daher ist es angezeigt, die Entscheidung 90/176/Euratom, EWG der Kommission (4) entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In der Entscheidung 90/176/Euratom, EWG werden die folgenden Artikel 2a und 2b eingefügt:

„Artikel 2a

In Abweichung von Artikel 2 Absatz 2 dieser Entscheidung wird Frankreich ermächtigt, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 2 des Anhangs X Teil B (freie Berufe) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (5) genannte Umsätze 0,004 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

Artikel 2b

In Abweichung von Artikel 2 Absatz 4 dieser Entscheidung wird Frankreich ermächtigt, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B (Beförderung von Personen) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,11 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2014

Für die Kommission

Kristalina GEORGIEVA

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Ares(2014) 507744.

(4)  Entscheidung 90/176/Euratom, EWG der Kommission vom 23. März 1990 mit der Frankreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (ABl. L 99 vom 19.4.1990, S. 22).

(5)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).“