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28.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/37 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 26. November 2014
zur Änderung der Entscheidung 2005/819/EG, Euratom, mit der die Republik Litauen ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8927)
(Nur der litauische Text ist verbindlich)
(2014/846/EU, Euratom)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 385 der Richtlinie 2006/112/EG (2) des Rates darf Litauen die in Anhang X Teil B Nummer 10 dieser Richtlinie genannten Umsätze zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat von der Steuer befreit sind, der am 30. April 2004 Mitglied der Gemeinschaft war; diese Umsätze müssen bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel berücksichtigt werden. |
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(2) |
Litauen ersuchte die Kommission in seinem Schreiben vom 29. April 2014, mit dem es das Schreiben der Kommission vom 14. Februar 2014 bezüglich der Vereinfachung von Kontrollen der Mehrwertsteuereigenmittel (3) beantwortete, um die Ermächtigung, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel der Haushaltsjahre 2014 bis 2020 für die unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze einen festgelegten Prozentsatz der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Litauen hat nachgewiesen, dass der bisherige Prozentsatz im Laufe der Zeit stabil geblieben ist. Litauen sollte daher ermächtigt werden, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand eines festgelegten Prozentsatzes gemäß dem Schreiben der Kommission zu berechnen. |
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(3) |
Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht. |
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(4) |
Daher ist es angezeigt, die Entscheidung 2005/819/EG, Euratom der Kommission (4) entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In der Entscheidung 2005/819/EG, Euratom wird der folgende Artikel 1a eingefügt:
„Artikel 1a
In Abweichung von Artikel 1 dieser Entscheidung wird Litauen ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B (Beförderung von Personen) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (*1) genannte Umsätze 0,10 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
(*1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).“ "
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.
Brüssel, den 26. November 2014
Für die Kommission
Kristalina GEORGIEVA
Vizepräsidentin
(1) ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.
(2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(3) Ares(2014)371165.
(4) Entscheidung 2005/819/EG, Euratom der Kommission vom 21. November 2005, mit der die Republik Litauen ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (ABl. L 305 vom 24.11.2005, S. 40).