19.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/41


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. November 2014

betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 im Vereinigten Königreich

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8751)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/807/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrig pathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hoch pathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben.

(2)

Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, doch unter bestimmten Umständen kann es auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist.

(3)

Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere Vögel in Gefangenschaft gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt werden.

(4)

In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (3) sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza und Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor.

(5)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in einem Betrieb, in dem Geflügel bzw. andere Vögel in Gefangenschaft gehalten werden, auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen.

(6)

Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von dem Betrieb entfernt sind, in dem der Ausbruch bestätigt wurde.

(7)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, sind die Schutz- und Überwachungszonen im Vereinigten Königreich in Zusammenarbeit mit dem genannten Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene festzulegen.

(8)

Bis zur nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sollten daher im Anhang dieses Beschlusses die Schutz- und Überwachungszonen im Vereinigten Königreich, in denen die tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, festgelegt werden, und es sollte die Dauer dieser Regionalisierung festgesetzt werden.

(9)

Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in Teil A und Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen umfassen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 22. Dezember 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 17. November 2014

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).


ANHANG

TEIL A

Schutzzone gemäß Artikel 1:

ISO-Ländercode

Mitgliedstaat

Code

(falls verfügbar)

Name

UK

Vereinigtes Königreich

ADNS-Code

Das Gebiet umfasst

 

 

00053

Den Teil des East Riding von Yorkshire innerhalb eines Radius von 3 km um den Koordinatenpunkt TA0654959548. Die Koordinate bezieht sich auf die Reihe Ordnance Survey Landranger 1:100 000 .

TEIL B

Überwachungszone gemäß Artikel 1:

Ländercode

Mitgliedstaat

Code

(falls verfügbar)

Name

UK

Vereinigtes Königreich

ADNS-Code

Das Gebiet umfasst

 

 

00053

Den Teil des East Riding von Yorkshire außerhalb des in der Schutzzone umschriebenen Gebiets und innerhalb eines Radius von 10 km um den Koordinatenpunkt TA0654959548. Die Koordinate bezieht sich auf die Reihe Ordnance Survey Landranger 1:100 000 .