19.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/1


BESCHLUSS 2014/804/GASP DES RATES

vom 8. Oktober 2014

über die Unterzeichnung und den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Kamerun und der Europäischen Union über die Rechtsstellung der unionsgeführten Einsatzkräfte bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Republik Kamerun

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. Februar 2014 den Beschluss 2014/73/GASP (1) über eine militärische Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) angenommen.

(2)

Nachdem der Rat am 15. April 2014 einen Beschluss zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen erlassen hatte, wurde von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 37 Vertrags über die Europäische Union (EUV) ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über die Rechtsstellung der unionsgeführten Einsatzkräfte bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Republik Kamerun ausgehandelt.

(3)

Gemäß Artikel 5 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Durchführung dieses Beschlusses und beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung dieser Operation.

(4)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Kamerun und der Europäischen Union über die Rechtsstellung der unionsgeführten Einsatzkräfte bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Republik Kamerun wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das betreffende Schreiben rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LUPI


(1)  Beschluss 2014/73/GASP des Rates vom 10. Februar 2014 über eine militärische Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) (ABl. L 40 vom 11.2.2014, S. 59).