18.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/24


BESCHLUSS 2014/800/GASP DES RATES

vom 17. November 2014

über die Einleitung der Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) und zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (1), insbesondere auf Artikel 4,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Juli 2014 den Beschluss 2014/486/GASP erlassen.

(2)

Am 20. Oktober 2014 hat der Rat den Einsatzplan für die EUAM Ukraine gebilligt.

(3)

Entsprechend der Empfehlung des Zivilen Operationskommandeurs und nachdem die EUAM Ukraine ihre erste Einsatzfähigkeit erreicht hat, sollte die EUAM Ukraine am 1. Dezember 2014 eingeleitet werden.

(4)

Im Beschluss 2014/486/GASP war ein finanzieller Bezugsrahmen von 2 680 000 EUR für den Zeitraum bis zum 30. November 2014 vorgesehen. Ein neuer finanzieller Bezugsrahmen für den Zeitraum von zwölf Monaten ab dem 1. Dezember 2014 sollte festgelegt werden. Der Beschluss 2014/486/GASP sollte daher geändert werden.

(5)

Die EUAM Ukraine wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) wird am 1. Dezember 2014 eingeleitet.

Artikel 2

Der Zivile Operationskommandeur der EUAM Ukraine wird mit sofortiger Wirkung ermächtigt, mit der Durchführung der Operation zu beginnen.

Artikel 3

Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses 2014/486/GASP erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine bis zum 30. November 2014 beläuft sich auf 2 680 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015 beläuft sich auf 13 100 000EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die darauf folgenden Zeiträume wird vom Rat festgelegt.“

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 42.