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14.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 329/29 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 10. November 2014
über den im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zur Änderung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu vertretenden Standpunkt
(2014/790/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 48 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2002 in Kraft. |
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(2) |
Nach Artikel 18 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss, der gemäß Artikel 14 des Abkommens eingesetzt wurde (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“), Änderungen des Anhang II des Abkommens betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit beschließen. |
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(3) |
Zur Gewährleistung einer kohärenten Anwendung der Rechtsakte der Union und zur Vermeidung administrativer und etwaiger rechtlicher Schwierigkeiten muss Anhang II des Abkommens geändert werden, um neue Rechtsakte der Union, auf die in dem Abkommen noch nicht Bezug genommen wird, aufzunehmen. |
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(4) |
Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhang II des Abkommens festzulegen. |
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(5) |
Daher sollte der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGEDNEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“), zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Geringfügigen technischen Änderungen am Entwurf des Beschlusses können die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates zustimmen.
Artikel 2
Nach seiner Annahme wird der Beschluss des Gemischten Ausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. November 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. MARTINA
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/… DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES,
eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit
vom …
zur Änderung von Anhang II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 14 und 18,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2002 in Kraft. |
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(2) |
Anhang II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 (2) ersetzt. |
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(3) |
Anhang II des Abkommens sollte aktualisiert werden, um den neuen Rechtsakten der Europäischen Union Rechnung zu tragen, die seither in Kraft getreten sind, insbesondere den Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission (5), die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und die Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission (7) erfolgt sind. |
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(4) |
Des Weiteren sind die Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen, die diese im Hinblick auf die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses angenommen hat. |
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(5) |
Anhang II des Abkommens sollte an die Änderungen der einschlägigen Rechtsakte der Europäischen Union angepasst werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden „Abkommen“) wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag seiner Annahme durch den Gemischten Ausschuss in Kraft.
Geschehen zu Brüssel
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende
Die Sekretäre
(1) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6.
(2) ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 51.
(3) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1. berichtigt im ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 (ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35).
(6) Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4).
(7) Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012 (ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 45).
ANHANG
Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird wie folgt geändert:
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1. |
In Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, werden unter Nummer 1 die Worte „geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge“ (1) durch folgende Worte ersetzt: „geändert durch:
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2. |
In Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, werden unter Nummer 1 unter der Überschrift: „Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:“ die Worte in der Eintragung unter Nummer 1 Buchstabe h „Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen“ durch folgende Worte ersetzt: „Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen“. |
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3. |
In Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, wird unter Nummer 2 nach den Worten „Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (6)“ Folgendes eingefügt: „geändert durch:
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4. |
In Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, werden unter Nummer 2 unter der Überschrift „Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:“ folgende Worte gestrichen: „Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung der besonderen Verfahren für die Erstattung von Krankenpflegeleistungen“ . |
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5. |
In Abschnitt B: Rechtsakte, die die Vertragsparteien berücksichtigen, wird nach Nummer 21 Folgendes eingefügt:
. |
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6. |
In Abschnitt C: Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen, wird nach Nummer 2 Folgendes eingefügt:
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(1) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43.
(3) ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35.
(4) ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4.
(5) ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 45.
(6) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
(7) ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35.
(8) ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4.
(9) ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 45.
(10) ABl. C 187 vom 10.7.2010, S. 5. [Elektronischer Austausch von Information der sozialen Sicherheit]
(11) ABl. C 12 vom 14.1.2012, S. 6.
(12) ABl. C 45 vom 12.2.2011, S. 5.
(13) ABl. C 262 vom 6.9.2011, S. 6.