8.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/24


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. November 2014

zur Übertragung von Fangmöglichkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone Mauretaniens von der Kategorie 8 auf die Kategorie 7 und ihre Neuaufteilung auf die Mitgliedstaaten

(2014/777/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1259/2012 des Rates (2) werden die Fangmöglichkeiten im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

(2)

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h können Fangmöglichkeiten in der Kategorie 8 (Pelagische Trawler ohne Froster) bei fehlener Inanspruchnahme nach dem entsprechenden Aufteilungsschlüssel auf die Kategorie 7 (Pelagische Frostertrawler) übertragen werden.

(3)

Am 28. August 2014 hat Irland gegenüber der Kommission bestätigt, dass es seine Fangmöglichkeiten in der Kategorie 8 nicht ausschöpfen wird.

(4)

Alle Bedingungen für die Neuaufteilung nicht ausgeschöpfter Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1259/2012 sind erfüllt —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Fangmöglichkeiten in der Kategorie 8 und insbesondere die Fangbeschränkungen auf 15 000 Tonnen werden für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 15. Dezember 2014, dem Ende des derzeitigen Protokolls, auf die Kategorie 7 übertragen und nach dem Schlüssel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1259/2012 auf folgende Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Deutschland:

810 Tonnen,

Frankreich:

169 Tonnen,

Lettland:

3 478 Tonnen,

Litauen:

3 719 Tonnen,

Niederlande:

4 038 Tonnen,

Polen:

1 685 Tonnen,

Vereinigtes Königreich:

550 Tonnen,

Irland:

551 Tonnen.

Brüssel, den 5. November 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1259/2012 des Rates vom 3. Dezember 2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 88).