31.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/78


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2014

zur Änderung des Anhangs III der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission zur Festlegung der Tiergesundheitsbedingen in Bezug auf Trichinen in der Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse von Hausschweinen in die Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7921)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/759/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (2) sind unter anderem Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse in die Union festgelegt. Sie sieht vor, dass nur Sendungen mit Fleischerzeugnissen, die den Anforderungen im Muster der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Anhang III der genannten Entscheidung entsprechen, in die Union eingeführt werden dürfen. Die Musterbescheinigung schließt Garantien in Bezug auf Trichinen ein.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission (3) enthält Bestimmungen für die Beprobung von Schlachtkörpern von Tierarten, die für Trichineninfektionen anfällig sind, und für die Bestimmung des Gesundheitsstatus von Betrieben, in denen Hausschweine gehalten werden.

(3)

In der Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission (4) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 wird Betrieben, die amtlich anerkannte kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, eine Ausnahme von der Untersuchung auf Trichinen bei der Schlachtung gewährt. Außerdem ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2014 festgelegt, dass ein Schweinehaltungsbetrieb nur als Betrieb mit kontrollierten Haltungsbedingungen anerkannt werden kann, wenn unter anderem der Lebensmittelunternehmer neue Hausschweine nur in den Betrieb aufnimmt, wenn die Betriebe, aus denen sie kommen, ebenfalls amtlich als Betriebe mit kontrollierten Haltungsbedingungen anerkannt sind.

(4)

Das Muster der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG sollte dahin gehend geändert werden, dass die Anforderungen in Bezug auf die Einfuhr von Fleischerzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 216/2014 geänderten Fassung berücksichtigt werden.

(5)

Die Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Um Störungen bei der Einfuhr von Sendungen mit Fleischerzeugnissen aus Hausschweinen in die Union zu vermeiden, sollte die Verwendung von Bescheinigungen gemäß Entscheidung 2007/777/EG in der Fassung vor der Änderung durch den vorliegenden Beschluss während einer Übergangszeit unter bestimmten Bedingungen zugelassen sein.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Muster der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:

(1)

Nummer II.2.3.1.erhält folgende Fassung:

entweder

(2)[II.2.3.1.

die Fleischerzeugnisse wurden aus Fleisch von Hausschweinen hergestellt, das entweder mit Negativbefund auf Trichinen untersucht oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 einer Kältebehandlung unterzogen wurde;]

oder

(2)(6)[II.2.3.1.

die Fleischerzeugnisse wurden aus Fleisch von Hausschweinen hergestellt, die entweder aus einem amtlich als Haltungsbetrieb mit kontrollierten Haltungsbedingungen anerkannten Betrieb gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 stammen oder nicht entwöhnt und weniger als 5 Wochen alt sind;]“

(2)

in Teil II der Erläuterungen wird nach Fußnote (5) folgende Fußnote angefügt:

„(6)

Gilt nur für Drittländer mit Eintrag ‚K‘ in Spalte ‚ZG‘ der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 206/2010.“

Artikel 2

Für eine Übergangszeit bis zum 31. März 2015 dürfen Sendungen mit Fleisch, denen eine bis einschließlich 1. März 2015 ausgestellte einschlägige Bescheinigung gemäß der Musterveterinärbescheinigung in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Beschlusses beiliegt, weiterhin in die Union eingeführt werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Oktober 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 23.1.2003, S. 49).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 69, 8.3.2014, S. 85).