30.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/35 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 28. Oktober 2014
über eine Maßnahme Deutschlands gemäß Artikel 7 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates, mit der das Inverkehrbringen von Feuerwehr-Haltegurten vom Typ FHA, FHB und FSmS verboten wurde
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7757)
(2014/748/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im August 2013 notifizierten die deutschen Behörden der Kommission eine Maßnahme, mit der das Inverkehrbringen der von Dietrich & Co. GmbH, Rossauer Straße 49a, 09661 Rossau, OT Seifersbach (Deutschland), hergestellten Feuerwehr-Haltegurte des Typs FHA, FHB und FSmS verboten wurde. Die Produkte waren mit der CE-Kennzeichnung gemäß der Richtlinie 89/686/EWG über persönliche Schutzausrüstungen versehen, nachdem sie gemäß der harmonisierten Norm EN 358:1999 Persönliche Schutzausrüstung für Haltefunktionen und zur Verhinderung von Abstürzen — Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte getestet und baumustergeprüft worden waren. |
(2) |
Haltegurte für die Feuerwehr gelten als persönliche Schutzausrüstung (PSA) der Zertifizierungskategorie III. Derartige PSA, die gegen tödliche Gefahren oder ernste und irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen und bei denen der Konstrukteur davon ausgeht, dass der Benutzer die unmittelbare Wirkung nicht rechtzeitig erkennen kann, unterliegen der EG-Baumusterprüfung und EG-Qualitätssicherung durch die vom Hersteller zu beauftragende notifizierte Stelle. |
(3) |
Bei der durch die deutschen Behörden in der Produktionsanlage des oben genannten Herstellers durchgeführten Prüfung wurde festgestellt, dass die vorgelegten Typgenehmigungsbescheinigungen für Feuerwehr-Haltegurte des Typs FHA, FHB und FSmS nicht gültig waren, da Teile der Ausrüstung — das Gurtmaterial — ersetzt wurden, während die EG-Typgenehmigungsprüfung sich lediglich auf die zur Prüfung vorgelegten Objekte bezog. Folglich wurden folgende Anforderungen der Richtlinie 89/686/EWG nicht erfüllt:
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(4) |
Darüber hinaus erfüllten die Feuerwehr-Haltegurte des Typs FHB nicht die Anforderungen der harmonisierten Norm EN 358:199, Abschnitt § 4.2.1 zur statischen Festigkeit und insofern die grundlegende Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit 1.3.2. Leichtigkeit und Festigkeit der Konstruktion, die in Anhang II zur Richtlinie 89/686/EWG festgelegt ist. Für die statische Festigkeit der von Dietrich & Co. GmbH hergestellten Feuerwehr-Haltegurte wurden Werte zwischen 7,2 kN und 9,4 kN, anstatt der in der Norm vorgeschriebenen mindestens 15 kN, gemessen. |
(5) |
Die Kommission forderte den Hersteller schriftlich auf, zu den Maßnahmen der deutschen Behörden Stellung zu nehmen. |
(6) |
Am 22. Oktober 2013 wurde die Kommission von den deutschen Behörden über die Ergebnisse der Maßnahme informiert. Anhand der vom Hersteller bereitgestellten Unterlagen konnten die deutschen Behörden feststellen, dass die fehlende Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 89/686/EWG nur für die Produktion aus den Jahren 2011 und 2012 galt. Der Hersteller hat Abhilfemaßnahmen eingeleitet, so dass ab Beginn 2013 die Produktion die Anforderungen der Richtlinie erfüllte. Der Hersteller Dietrich & Co. führte eine freiwillige Rückrufkampagne für folgende Feuerwehr-Haltegurte des Typs FHB durch:
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(7) |
In Anbetracht der vorliegenden Unterlagen, der Stellungnahmen und der Maßnahmen der betroffenen Parteien ist die Kommission der Auffassung, dass die Feuerwehr-Haltegurte des Typs FHA, FHB und FSmS, hergestellt in den Jahren 2011 und 2012, die Bestimmungen des Abschnitts § 4.2.1 der harmonisierten Norm EN 358:1999 hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit 1.3.2 Leichtigkeit und Festigkeit der Konstruktion gemäß Anhang II der Richtlinie 89/686/EWG nicht erfüllten. Entsprechend der Anordnung der deutschen Behörden leitete der Hersteller bereits alle für den Rückruf der mangelhaften Produkte vom Markt und die Behebung der Mängel im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 89/686/EWG erforderlichen Maßnahmen ein — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die von den deutschen Behörden ergriffene Maßnahme, mit der das Inverkehrbringen von Feuerwehr-Haltegurten des Typs FHA, FHB und FSmS, hergestellt von Dietrich & Co. GmbH, verboten wurde, ist gerechtfertigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ausschließlich für die in den Jahren 2011 und 2012 hergestellten Produkte.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 28. Oktober 2014
Für die Kommission
Ferdinando NELLI FEROCI
Mitglied der Kommission