29.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/93


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. Oktober 2014

über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss in Bezug auf das Mandat für den Verwaltungsrat des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) zu vertretenden Standpunkt

(2014/740/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der vierten Tagung des Hochrangigen Forums zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Busan forderten die Parteien des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens eine stärkere direkte Einbeziehung der Privatwirtschaft im Hinblick auf die Förderung von Innovation, Schaffung von Einkommen und Arbeitsplätzen, Förderung von KMU und unternehmerischer Initiative, Mobilisierung inländischer Ressourcen und Weiterentwicklung innovativer Finanzierungsmechanismen.

(2)

Eingedenk der vorstehenden Ausführungen und angesichts der Entwicklung des internationalen Kontextes, insbesondere der beträchtlichen Zahl von Akteuren und Modalitäten, durch die wirksame Unterstützung für die Privatwirtschaft geleistet werden kann, sind entsprechende Programme durch Organisationen durchzuführen, die nachweislich in der Lage sind, hochwertiges Fachwissen in kosteneffizienter Weise zur Verfügung zu stellen.

(3)

Auf seiner 39. Tagung vom 19. bis 20. Juni 2014 in Nairobi hat der AKP-EU-Ministerrat in einer Gemeinsamen Erklärung vereinbart, die ordnungsgemäße Schließung des Zentrums für Unternehmensentwicklung (im Folgenden „ZUE“) und die Änderung des Anhangs III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens anzugehen und zu diesem Zweck eine Befugnisübertragung an den AKP-EU-Botschafterausschuss zu gewähren, um diese Angelegenheit im Hinblick auf die Annahme der nötigen Beschlüsse voranzutreiben.

(4)

Daher sollte der von der Union im Rahmen des AKP-EU-Botschafterausschusses in Bezug auf das Mandat für den Verwaltungsrat des ZUE zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss in Bezug auf das Mandat für den Verwaltungsrat des ZUE zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des AKP-EU-Botschafterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

(2)   Geringfügige Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Union im AKP-EU-Botschafterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Nach seiner Annahme wird der Beschluss des AKP-EU-Botschafterausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ALFANO


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.Abkommen geändert durch das Abkommen unterzeichnet in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27) und durch das Abkommen unterzeichnet in Ouagadougou am 22. Juni 2010 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/… DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

vom …

in Bezug auf das Mandat für den Verwaltungsrat des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE)

DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1),(im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 2 seines Anhangs III,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe d des Anhangs III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ist festgelegt, dass der AKP-EU-Botschafterausschuss die Gesamtstrategie des ZUE überwacht und die Tätigkeit des Verwaltungsrats des ZUE beaufsichtigt.

(2)

Der Verwaltungsrat des ZUE beaufsichtigt die Tätigkeit des ZUE (Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b), nimmt das Programm und den Haushalt des ZUE an (Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) und legt dem AKP-EU-Botschafterausschuss regelmäßige Berichte und Evaluierungen vor (Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d).

(3)

Die mit dem Beschluss Nr. 8/2005 des AKP-EG-Botschafterausschusses angenommene Satzung und Geschäftsordnung des ZUE (im Folgenden „ZUE-Satzung“) und die mit dem Beschluss Nr. 5/2004 des AKP-EG-Botschafterausschusses angenommene Haushaltsordnung des Zentrums (im Folgenden „ZUE-Haushaltsordnung“) sehen Garantien hinsichtlich der Berichterstattung an und der Beaufsichtigung durch den AKP-EU-Botschafterausschuss vor.

(4)

Auf seiner 39. Tagung vom 19. bis 20. Juni 2014 in Nairobi hat der AKP-EU-Ministerrat in einer Gemeinsamen Erklärung vereinbart, die ordnungsgemäße Schließung des ZUE und die Änderung des Anhangs III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens anzugehen und zu diesem Zweck eine Befugnisübertragung an den AKP-EU-Botschafterausschuss zu gewähren, um die Angelegenheit im Hinblick auf die Annahme der nötigen Beschlüsse voranzutreiben.

(5)

Mit der oben genannten Gemeinsamen Erklärung des AKP-EU-Ministerrates wurde die Gemeinsame AKP-EU Arbeitsgruppe (im Folgenden „Gemeinsame Arbeitsgruppe“) eingerichtet, um zu gewährleisten, dass das ZUE unter den bestmöglichen Bedingungen geschlossen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Vorbehaltlich der in den Artikeln 2, 3 und 4 dieses Beschlusses festgelegten Bedingungen ermächtigt der AKP-EU-Botschafterausschuss den Verwaltungsrat des ZUE, mit sofortiger Wirkung alle angemessenen Maßnahmen für die Vorbereitung der Schließung des ZUE zu treffen.

(2)   Bei der Schließung des ZUE werden die in Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens festgelegten Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden des ZUE und die vom AKP-EU-Ministerrat in seiner Gemeinsamen Erklärung vom 20. Juni 2014 festgelegten Modalitäten geachtet.

Artikel 2

(1)   Der Verwaltungsrat des ZUE nimmt so bald wie möglich, und spätestens bis zum 23. Dezember 2014, einen Verwalter unter Vertrag, der einen Schließungsplan vorbereitet und umsetzt sowie das ZUE während des Verfahrens, das zu seiner Schließung führt, leitet.

(2)   Der Schließungsplan ermöglicht die ordnungsgemäße Schließung des ZUE, wobei die Rechte aller beteiligten Dritten geachtet werden und sichergestellt wird, dass die laufenden Projekte zur Unterstützung der Privatwirtschaft entweder durch das ZUE selbst oder durch eine Einrichtung, die mit deren Leitung beauftragt werden kann, zu Ende geführt werden.

(3)   Der Schließungsplan sieht vor, dass die Abwicklung des ZUE spätestens bis zum 31. Dezember 2016 abgeschlossen ist. Im Schließungsplan ist die erforderliche Zeit für die Leistung der endgültigen Zahlungen, die Erstellung der Abschlussberichte sowie die Durchführung der Prüfungen der Rechnungsführung und Abschlussprüfungen im Hinblick auf die Abwicklung des ZUE bis zum 31. Dezember 2016 vorgesehen.

Artikel 3

(1)   Gemäß den im AKP-EU-Partnerschaftsabkommen, in der ZUE-Satzung und in der ZUE-Haushaltsordnung festgelegten Verfahren erhält der AKP-EU-Botschafterausschuss den vom Verwaltungsrat des ZUE angenommenen Schließungsplan.

(2)   Der Verwaltungsrat des ZUE legt dem AKP-EU-Botschafterausschuss vierteljährliche Berichte zum Fortschritt des Schließungsverfahrens vor.

Artikel 4

Der Verwaltungsrat des ZUE wird sich mit der Gemeinsamen Arbeitsgruppe über den Entwurf des Mandats für den Verwalter gemäß Artikel 2 Absatz 1 sowie über den Entwurf des Schließungsplans und den Entwurf des Entlastungsvorschlags beraten.

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den AKP-EU-Botschafterausschuss

Der Präsident


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Abkommen geändert durch das Abkommen unterzeichnet in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27) und durch das Abkommen unterzeichnet in Ouagadougou am 22. Juni 2010 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).