21.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/30


BESCHLUSS 2014/727/GASP DES RATES

vom 20. Oktober 2014

zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 28. Februar 2011 den Beschluss 2011/137/GASP (1) erlassen.

(2)

Am 27. Juni 2014 hat der mit der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNSCR 1970 (2011)“) eingesetzte Sanktionsausschuss für Libyen die Liste der Personen und Organisationen aktualisiert, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden. Die in den Anhängen I und III des Beschlusses 2011/137/GASP enthaltenen Listen sollten daher entsprechend geändert werden.

(3)

Am 27. August 2014 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2174 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNSCR 2174 (2014)“) angenommen, mit der die Anwendung des Reiseverbots und des Einfrierens von Vermögensgegenständen gemäß Nummer 22 der UNSCR 1970 (2011) und Nummer 23 der Resolution 1973 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNSCR 1973 (2011)“) verlängert wird.

(4)

Darüber hinaus wird mit der UNSCR 2174 (2014) der Geltungsbereich des gemäß Nummer 9 der UNSCR 1970 (2011), Nummer 13 der Resolution 2009 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie den Nummern 9 und 10 der Resolution 2095 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten Waffenembargos geändert. Es ist daher angebracht, den Beschluss 2011/137/GASP zu ändern, um den Geltungsbereich des Waffenembargos noch genauer festzulegen.

(5)

Der Beschluss 2011/137/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte dieser Änderungen durchgeführt werden können.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/137/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Artikel 1 gilt nicht für

a)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischen Gerät oder von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind;

b)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder anderer Unterstützung, einschließlich Personal, im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung,

c)

die Bereitstellung von Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung.

(2)   Artikel 1 gilt nicht für

a)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern,

b)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder anderer Unterstützung, einschließlich Personal, im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung,

c)

die Bereitstellung von Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung,

wenn dies vorab von dem gemäß Nummer 24 der UNSCR 1970 (2011) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden ‚Ausschuss‘) genehmigt wurde.

(3)   Artikel 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie dazugehörigen Gütern, die einzig für den Gebrauch durch Personal der Vereinten Nationen, Medienvertreter, humanitäre Helfer und Entwicklungshelfer sowie dazugehöriges Personal vorübergehend nach Libyen ausgeführt werden, sofern der Ausschuss davon vorab in Kenntnis gesetzt wurde und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(4)   Artikel 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischen Gerät, das ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in den Bereichen Sicherheit oder Entwaffnung bestimmt ist, sowie für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder Finanzhilfen im Zusammenhang damit.

(5)   Artikel 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen sowie vom Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird.

(6)   Artikel 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischen Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, und für damit zusammenhängende technische Hilfe oder Ausbildung.“

;

2.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

von in Anlage I zur UNSCR 1970 (2011) aufgeführten Personen und weiteren vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 22 der UNSCR 1970 (2011), Nummer 23 der UNSCR 1973 (2011) und Nummer 4 der UNSCR 2174 (2014) benannten Personen gemäß der Auflistung in Anhang I des vorliegenden Beschlusses.“

;

3.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Personen und Organisationen, die in der Anlage II der UNSCR 1970 (2011) aufgeführt sind, sowie weitere vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 22 der UNSCR 1970 (2011), Nummern 19 und 23 der UNSCR 1973 (2011) und Nummer 4 der UNSCR 2174 (2014), benannte Personen und Organisationen, gemäß der Auflistung in Anhang III des vorliegenden Beschlusses.“

.

Artikel 2

Die Anhänge I und III des Beschlusses 2011/137/GASP werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 2014

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 53).


ANHANG

Die Einträge zu den unten aufgeführten Personen in den Anhängen I und III des Beschlusses 2011/137/GASP werden durch die nachstehenden Einträge ersetzt:

 

DORDA, Abu Zayd Umar

Direktor, Organisation für äußere Sicherheit. Regimetreu. Chef der Agentur für äußere Sicherheit.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Benennung durch die EU: 28.2.2011).

 

AL-SENUSSI, Oberst Abdullah

Titel: Oberst

Geburtsdatum: 1949

Geburtsort: Sudan

auch bekannt als: Ould Ahmed, Abdoullah

Passnummer: B0515260

Geburtsdatum: 1948

Geburtsort: Anefif (Kidal), Mali

Ausstellungsdatum: 10. Januar 2012

Ausstellungsort: Bamako, Mali

Gültig bis: 10. Januar 2017

auch bekannt als: Ould Ahmed, Abdoullah

Mali Ausweisnummer: 073/SPICRE

Geburtsort: Anefif, Mali

Ausstellungsdatum: 6. Dezember 2011

Ausstellungsort: Essouck, Mali

Direktor des Militärgeheimdienstes. Beteiligung des Militärgeheimdienstes an der Niederschlagung von Demonstrationen. Verdacht der Beteiligung am Massaker im Abu-Selim-Gefängnis. In Abwesenheit wegen des Bombenanschlags auf den UTA-Flug verurteilt. Schwager von Muammar AL-GADDAFI.

Vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011. (Benennung durch die EU: 28.2.2011).