18.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/53


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Oktober 2014

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zum Beitritt Neuseelands zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zu vertreten ist

(2014/721/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. September 2012 stellte Neuseeland einen Antrag auf Beitritt zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „Überarbeitetes GPA“).

(2)

Neuseelands Verpflichtungen in Bezug auf den Geltungsbereich sind in seiner Schlussofferte enthalten, die den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA am 21. Juli 2014 übermittelt wurde.

(3)

Neuseelands Schlussofferte bietet zwar einen weitreichenden, aber keinen umfassenden Geltungsbereich. Die Union sollte daher für Neuseeland bestimmte Ausnahmen in ihrem Geltungsbereich vorsehen. Diese im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Ausnahmen werden Teil der Bedingungen für den Beitritt Neuseelands zum Überarbeiteten GPA und in den Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA-Ausschuss“) über den Beitritt Neuseelands aufgenommen.

(4)

Es wird erwartet, dass Neuseelands Beitritt zu dem Überarbeiteten GPA einen positiven Beitrag zu einer weiteren internationalen Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte leisten wird.

(5)

Nach Artikel XXII Absatz 2 des Überarbeiteten GPA können WTO-Mitglieder dem Überarbeiteten GPA unter Bedingungen beitreten, die zwischen diesen Mitgliedern und den Vertragsparteien in einem Beschluss des GPA-Ausschusses zu vereinbaren sind.

(6)

Es ist daher notwendig, den im Namen der Union im GPA-Ausschuss gegenüber dem Beitritt Neuseelands zu vertretende Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen ist im Namen der Union der Standpunkt zu vertreten, dass der Beitritt Neuseelands zu dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vorbehaltlich der besonderen Beitrittsbedingungen im Anhang zu diesem Beschluss genehmigt wird.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MARTINA


ANHANG

BEDINGUNGEN DER EU FÜR DEN BEITRITT NEUSEELANDS ZU DEM ÜBERARBEITETEN GPA (1)

Mit dem Beitritt Neuseelands zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen erhält Abschnitt 2 Nummer 3 („Zentrale öffentliche Auftraggeber der EU-Mitgliedstaaten“) in Anhang 1 zu Anlage I der Europäischen Union folgende Fassung:

„3.

Für Waren, Dienstleistungen, Anbieter und Dienstleistungserbringer aus den Vereinigten Staaten, Kanada, Japan, Hongkong, China, Singapur, Korea, Armenien, dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu sowie aus Neuseeland — Beschaffungen durch die folgenden zentralen öffentlichen Auftraggeber, sofern sie nicht durch ein Sternchen gekennzeichnet sind.“

Mit dem Beitritt Neuseelands zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen werden unter Anmerkung 1 der Anmerkungen zu Anhang 2 der Anlage I der Europäischen Union nach Buchstabe e folgende Buchstaben angefügt:

„f.

Beschaffungen durch lokale öffentliche Auftraggeber (öffentliche Auftraggeber von Verwaltungseinheiten der Ebene NUTS 3 und kleineren Verwaltungseinheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (in der geänderten Fassung)) in Bezug auf Waren, Dienstleistungen, Anbieter und Dienstleistungsanbieter aus Neuseeland,

g.

Beschaffungen durch öffentliche Auftraggeber von Verwaltungseinheiten der Ebene NUTS 1 und 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (in der geänderten Fassung) in Bezug auf Waren, Dienstleistungen, Anbieter und Dienstleistungsanbieter aus Neuseeland, es sei denn, diese Beschaffungen sind in Anhang 3 der EU erfasst.“

Mit dem Beitritt Neuseelands zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen werden unter Anmerkung 6 der Anmerkungen zu Anhang 3 der Anlage I der Europäischen Union nach Buchstabe n folgende Buchstaben angefügt:

„o.

Beschaffungen durch Beschaffungsstellen, die im Bereich der unter diesen Anhang fallenden Gewinnung, Fortleitung und Abgabe von Trinkwasser tätig sind, in Bezug auf Lieferungen, Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer aus Neuseeland,

p.

Beschaffungen durch Beschaffungsstellen, die im Bereich der unter diesen Anhang fallenden Flughafeneinrichtungen tätig sind, in Bezug auf Lieferungen, Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer aus Neuseeland,

q.

Beschaffungen durch Beschaffungsstellen, die im Bereich der unter diesen Anhang fallenden See- oder Binnenhafen- oder anderen Terminaleinrichtungen tätig sind, in Bezug auf Lieferungen, Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer aus Neuseeland,

r.

Beschaffungen durch regionale oder lokale öffentliche Auftraggeber, die in den unter diesen Anhang fallenden Bereichen tätig sind, in Bezug auf Lieferungen, Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer aus Neuseeland, mit Ausnahme der Beschaffungen durch öffentliche Auftraggeber der Verwaltungseinheiten der Ebene NUTS 1 und 2 (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (in der geänderten Fassung)), die im Bereich des Verkehrs per Stadtbahn, automatische Systeme, Straßenbahn, Oberleitungsbus, Bus oder Kabel tätig sind.“


(1)  Die Nummerierung der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA wurde vom WTO-Sekretariat im Einvernehmen mit den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPAs geändert. Die in diesem Anhang verwendete Nummerierung entspricht der in der letzten beglaubigten Kopie der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA verwendeten Nummerierung, die den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA von der WTO durch öffentliche Mitteilung übermittelt wurde und die unter http://www.wto.org/english/tratop_e/gproc_e/gp_app_agree_e.htm#revisedGPA abrufbar ist. Die Nummerierung der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA, die in ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2 veröffentlicht wurde, ist hinfällig.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).