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18.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/51 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 13. Oktober 2014
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zum Beitritt Montenegros zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zu vertreten ist
(2014/720/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 4. November 2013 stellte Montenegro einen Antrag auf Beitritt zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „Überarbeitetes GPA“). |
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(2) |
Montenegros Verpflichtungen in Bezug auf den Geltungsbereich sind in seiner Schlussofferte enthalten, die den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA am 18. Juli 2014 übermittelt wurde. |
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(3) |
Die Schlussofferte Montenegros spiegelt die Aufstellung des Geltungsbereichs der Union in Anlage I des Überarbeiteten GPA wider. Sie ist deshalb zufriedenstellend und akzeptabel. Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Bedingungen für den Beitritt Montenegros werden in den Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA-Ausschuss“) über den Beitritt Montenegros aufgenommen. |
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(4) |
Es wird erwartet, dass Montenegros Beitritt zum Überarbeiteten GPA einen positiven Beitrag zu einer weiteren internationalen Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte leisten wird. |
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(5) |
Nach Artikel XXII Absatz 2 des Überarbeiteten GPA können WTO-Mitglieder dem Überarbeiteten GPA unter Bedingungen beitreten, die zwischen diesen Mitgliedern und den Vertragsparteien in einem Beschluss des GPA-Ausschusses zu vereinbaren sind. |
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(6) |
Der im Namen der Union im GPA-Ausschuss gegenüber dem Beitritt Montenegros zu vertretende Standpunkt muss daher festgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen ist im Namen der Union der Standpunkt zu vertreten, dass der Beitritt Montenegros zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vorbehaltlich der besonderen Beitrittsbedingungen im Anhang zu diesem Beschluss genehmigt wird.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. MARTINA
ANHANG
BEDINGUNGEN DER EU FÜR DEN BEITRITT MONTENEGROS ZU DEM ÜBERARBEITETEN GPA (1)
Mit dem Beitritt Montenegros zu dem Überarbeiteten GPA erhält Abschnitt 2 Nummer 2 („Zentrale öffentliche Auftraggeber der EU-Mitgliedstaaten“) in Anhang 1 zu Anlage I der Europäischen Union folgende Fassung:
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„(2) |
Für Waren, Dienstleistungen, Anbieter und Dienstleistungserbringer aus Israel und Montenegro — Beschaffungen durch die folgenden zentralen öffentlichen Auftraggeber.“ |
Mit dem Beitritt Montenegros zu dem Überarbeiteten GPA erhält Anhang 6 Abschnitt 2 folgende Fassung:
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„(2) |
Baukonzessionen, sofern sie durch unter Anhang 1 und 2 fallende Stellen vergeben werden, fallen unter die Inländerbehandlung für Baudienstleister aus Island, Liechtenstein, Norwegen, den Niederlanden im Namen von Aruba, der Schweiz und Montenegro, vorausgesetzt, dass ihr Wert mindestens 5 000 000 SZR beträgt, und für Baudienstleister aus Korea, vorausgesetzt, dass ihr Wert mindestens 15 000 000 SZR beträgt.“ |
(1) Die Nummerierung der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA wurde vom WTO-Sekretariat im Einvernehmen mit den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA geändert. Die in diesem Anhang verwendete Nummerierung entspricht der in der letzten beglaubigten Kopie der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA verwendeten Nummerierung, die den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA von der WTO durch öffentliche Mitteilung übermittelt wurde und die unter http://www.wto.org/english/tratop_e/gproc_e/gp_app_agree_e.htm#revisedGPA abrufbar ist. Die Nummerierung der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA, die in ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2, veröffentlicht wurde, ist hinfällig.