15.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2014

zur Ermittlung eines Drittlandes, das die Kommission als nichtkooperierendes Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstuft

(2014/715/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   EINLEITUNG

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (IUU-Verordnung) wird ein EU-System zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) eingeführt.

(2)

In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern, das Vorgehen gegenüber Ländern, die als nichtkooperierende Drittländer eingestuft wurden, die Aufstellung einer Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Streichung aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Veröffentlichung der Liste der nichtkooperierenden Drittländer sowie Sofortmaßnahmen festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung kann die Europäische Kommission Drittländer ermitteln, die bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer zu betrachten sind. Ein Drittland kann als nichtkooperierendes Drittland eingestuft werden, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt.

(4)

Grundlage der Ermittlung nichtkooperierender Drittländer bildet die Auswertung aller gemäß Artikel 31 Absatz 2 der IUU-Verordnung eingeholten Informationen.

(5)

Gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung kann der Rat eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer aufstellen. Für diese Länder gelten die in Artikel 38 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen.

(6)

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung müssen die Drittländer der Kommission mitteilen, welche Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für ihre Fischereifahrzeuge gelten.

(7)

Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung arbeitet die Kommission in Bereichen, die die Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung dieser Verordnung betreffen, auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammen.

(8)

Gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung hat die Kommission mit ihrem Beschluss vom 15. November 2012 (2) (Beschluss vom 15. November 2012) acht Drittländer darüber informiert, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer gemäß der IUU-Verordnung eingestuft werden.

(9)

In ihrem Beschluss vom 15. November 2012 legte die Kommission auch die wesentlichen Fakten und Erwägungen dar, die dieser Einstufung zugrunde lagen.

(10)

Ebenfalls am 15. November 2012 informierte die Kommission die acht Drittländer mit separaten Schreiben darüber, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer eingestuft würden. Der Beschluss vom 15. November 2012 war diesen Schreiben beigefügt.

(11)

Die Kommission betonte in diesen Schreiben, dass die betreffenden Drittländer, um nicht gemäß Artikel 31 bzw. 33 der IUU-Verordnung als nichtkooperierendes Drittland ermittelt und für die formale Einstufung als solches vorgeschlagen zu werden, aufgerufen waren, in enger Zusammenarbeit mit der Kommission einen Aktionsplan aufzustellen und umzusetzen, um die im Beschluss vom 15. November 2012 aufgeführten Mängel zu beseitigen. Durch eine rechtzeitige und wirksame Umsetzung des Aktionsplans hätten die betreffenden Länder verhindern können, als nichtkooperierende Drittländer eingestuft und zur Aufnahme in die Liste vorgeschlagen zu werden.

(12)

Infolgedessen forderte die Kommission die acht betroffenen Drittländer auf, i) alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Aktionen in den von der Kommission vorgeschlagenen Aktionsplänen umzusetzen; ii) die Umsetzung der Aktionen in den von der Kommission vorgeschlagenen Aktionsplänen zu bewerten; iii) der Kommission alle sechs Monate ausführliche Berichte zu übermitteln, in denen die Umsetzung der Aktionen u. a. unter dem Gesichtspunkt bewertet wird, wie wirksam jede einzelne Aktion und/oder alle Aktionen zusammen bei der Sicherstellung einer Fischereiaufsicht waren, die den Anforderungen in vollem Umfang genügt.

(13)

Die acht betroffenen Drittländer erhielten Gelegenheit, sich schriftlich zu explizit im Kommissionsbeschluss angeführten Punkten sowie zu sonstigen relevanten Informationen zu äußern. Die Länder konnten Beweise zur Entkräftung oder Vervollständigung der im Beschluss vom 15. November 2012 angeführten Fakten vorlegen oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und entsprechende Abhilfemaßnahmen verabschieden. Den acht Ländern wurde das Recht zugesichert, zusätzliche Informationen anzufordern oder vorzulegen.

(14)

Daher eröffnete die Kommission mit ihrem Beschluss und den Schreiben vom 15. November 2012 einen Dialog mit den acht Drittländern und gab dabei an, dass ihrer Auffassung nach ein Zeitraum von sechs Monaten grundsätzlich ausreichend sei, um diese Angelegenheit beizulegen.

(15)

Die Kommission sammelte und prüfte weiterhin alle Informationen, die sie für notwendig erachtete. Die auf den Beschluss vom 15. November 2012 eingegangenen mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der acht Länder wurden geprüft und berücksichtigt. Die acht Länder wurden fortlaufend entweder mündlich oder schriftlich über die Überlegungen der Kommission unterrichtet.

(16)

Die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka (Sri Lanka) hat weder die von der Kommission angeführten Fakten entkräftet noch einen Aktionsplan zur Abhilfe vorgelegt.

(17)

Dieser Durchführungsbeschluss der Kommission zur Einstufung Sri Lankas als Drittland, das die Kommission bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierend betrachtet, ist das Ergebnis eines Untersuchungs- und Dialogverfahrens im Rahmen der Umsetzung der IUU-Verordnung. Dieses Verfahren entsprach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der IUU-Verordnung, die u. a. die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Drittlands als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei betreffen.

(18)

Der Durchführungsbeschluss der Kommission zur Einstufung Sri Lankas als Drittland, das die Kommission bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierend betrachtet, zieht die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g genannten Konsequenzen nach sich.

2.   VERFAHREN GEGENÜBER SRI LANKA

(19)

Am 15. November 2012 teilte die Kommission Sri Lanka gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mit, dass sie Sri Lanka möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland einstufen würde (3).

(20)

Die Kommission rief Sri Lanka dazu auf, in enger Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen einen Aktionsplan zu erstellen, um die im Beschluss vom 15. November 2012 aufgeführten Mängel zu beseitigen.

(21)

Die wichtigsten von der Kommission in dem vorgeschlagenen Aktionsplan festgestellten Mängel betrafen die unzureichende Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere die nichterfolgte Schaffung eines angemessenen Rechtsrahmens sowie das Fehlen einer angemessenen und wirksamen Überwachungsregelung, eines Beobachterprogramms, abschreckender Sanktionen und einer ordnungsgemäßen Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung. Andere festgestellte Mängel beziehen sich ganz allgemein auf die Einhaltung internationaler Verpflichtungen, einschließlich der Empfehlungen und Entschließungen regionaler Fischereiorganisationen (RFO). Zudem wurde festgestellt, dass den Empfehlungen und Entschließungen einschlägiger Gremien, z. B. dem internationalen Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei der Vereinten Nationen (IUU-Aktionsplan), nicht nachgekommen wird. Allerdings wurden Verstöße gegen nicht verbindliche Empfehlungen und Entschließungen lediglich als zusätzliche Belege und nicht als Grundlage für die Einstufung herangezogen.

(22)

Mit seiner Mitteilung vom 14. Dezember 2012 informierte Sri Lanka die Kommission darüber, dass es institutionelle Vorkehrungen getroffen hat, um die im vorgeschlagenen Aktionsplan ermittelten Mängel zu beheben.

(23)

Sri Lanka übermittelte am 31. Dezember 2012 und am 4. Januar 2013 weitere schriftliche Anmerkungen.

(24)

Mit Schreiben vom 7. Februar 2013 forderte die Kommission Sri Lanka auf, aktuelle Informationen zu den Kernpunkten des vorgeschlagenen Aktionsplans vorzulegen.

(25)

Am 13. März 2013 übermittelten die sri-lankischen Behörden folgende Dokumente: i) Begleitschreiben und erläuterndes Schreiben; ii) aktuelle Angaben zum Zeitplan Sri Lankas für alle zu treffenden Maßnahmen; iii) aktuelle Informationen zu Kernpunkten des vorgeschlagenen Aktionsplans; iv) den nationalen Aktionsplan für die Bekämpfung der IUU-Fischerei für das Jahr 2013; v) aktuelle Angaben zu den Verwaltungsverfahren und -leitlinien für die Verwendung von Fangbescheinigungen; vi) die Mittelausstattung für 2013 für die Einrichtung eines Zweigbüros der für Qualitätskontrolle zuständigen Abteilung des Ministeriums für die Entwicklung der Fischerei und der aquatischen Ressourcen (Quality Control Division of the Department of Fisheries and Aquatic Resources Development) im Flughafen; vii) die Entwürfe der überarbeiteten Gesetzestexte in Bezug auf die Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen, die Überwachung der Hochseeflotte und abschreckende Sanktionen; viii) Systeme zur Sensibilisierung der Wirtschaftsbeteiligten für die Fangbescheinigungsregelung; ix) eine Inspektionsregelung und x) Leitlinien für die Verfahren zur Untersuchung von IUU-Tätigkeiten auf hoher See.

(26)

Am 17. April 2013 fanden in Brüssel technische Konsultationen zwischen der Kommission und Sri Lanka statt. Bei dieser Sitzung erläuterten die sri-lankischen Behörden der Kommission ihren neuesten nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung der IUU-Fischerei und die Maßnahmen, die geplant waren, um die Gegenkontrollen der Angaben in Fangbescheinigungen zu verbessern, sowie die eingeleitete Überarbeitung des Rechtsrahmens.

(27)

Mit seinen Mitteilungen vom 30. Mai 2013 und vom 3. Juni 2013 betonte Sri Lanka sein Engagement, einen von ihm aufgestellten Fahrplan fristgerecht durchzuführen, gleichzeitig erließ es Gesetzesänderungen, um die Sanktionen für IUU-Fischerei zu verschärfen, und leitete das Vergabeverfahren für das Schiffsüberwachungssystem (VMS) ein.

(28)

Auf der Grundlage der von November 2012 bis Anfang Juni 2013 verzeichneten Fortschritte teilte die Kommission Sri Lanka mit Schreiben vom 11. Juni 2013 mit, dass sie den Dialog mit Sri Lanka für einen weiteren Zeitraum von neun Monaten bis zum 28. Februar 2014 aufrechterhalten würde, damit das Land greifbare Ergebnisse bei der Beseitigung der im Beschluss vom 15. November 2012 genannten Mängel erzielen und die notwendigen Maßnahmen abschließen konnte. Diesem Schreiben folgte am 20. Juni 2013 ein aktualisierter Vorschlag der Kommission für den Aktionsplan.

(29)

Sri Lanka reichte am 22. August 2013 einen Fortschrittsbericht für den Zeitraum 31. Mai 2013 bis 15. August 2013 ein, auf den am 28. Oktober 2013 eine Mitteilung mit Angaben zum Annahmeverfahren für die geänderten Rechtsakte folgte.

(30)

Die Kommission stattete den betreffenden sri-lankischen Behörden vom 28. bis zum 30. Januar 2014 einen Besuch ab. Diese Behörden wurden im Einklang mit dem Beschluss vom 15. November 2012 und dem vorgeschlagenen Aktionsplan über die Entwicklung des Sachstands auf dem Laufenden gehalten. Während des Besuchs der Kommission hatten die sri-lankischen Behörden die Gelegenheit, Erklärungen abzugeben und sachdienliche Unterlagen in Bezug auf den Beschluss vom 15. November 2012 zu überreichen und die Kommission über die jüngsten Fortschritte beim Aktionsplan zu unterrichten.

(31)

Sri Lanka übermittelte am 27. März 2014 einen weitere Fortschrittsbericht für den Zeitraum 16. August 2013 bis 21. März 2014 zusammen mit folgenden Unterlagen: i) aktuelle Informationen zu Kernpunkten des vorgeschlagenen Aktionsplans; ii) aktualisierter Zeitplan für die Durchführung des nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung der IUU-Fischerei; iii) Schreiben des Ministeriums für die Entwicklung der Fischerei und der aquatischen Ressourcen an das Außenministerium, in dem darum ersucht wurde, dem FAO-Einhaltungsabkommen beizutreten und gegen sri-lankische Staatsangehörige zu ermitteln, die unter der Flagge anderer Staaten an IUU-Fischerei beteiligt waren; iv) den Antrag auf VMS-Finanzierung und den Nachweis der Transponderpflicht; v) Angaben zur Sensibilisierungsschulung und vi) Muster des geänderten Fischereilogbuchs für 2014 und des Hafeninspektionsplans für Tiefsee- und Hochseefischereifahrzeuge. Die Angaben schlossen auch die Verabschiedung des geänderten Fischereigesetzes durch das sri-lankische Parlament am 5. November 2013 ein. Am 1. August 2014 legte Sri Lanka einen weiteren Fortschrittsbericht über den Zeitraum bis Juli 2014 vor, der Folgendes enthielt: aktuelle Informationen zu Kernpunkten des vorgeschlagenen Aktionsplans, einen aktualisierten Zeitplan für die Durchführung des nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung der IUU-Fischerei; ein Schreiben des Außenministeriums an das Ministerium für die Entwicklung der Fischerei und der aquatischen Ressourcen, demzufolge eine Kopie der Annahmeurkunde für den Beitritt zum FAO-Einhaltungsabkommen nach dem Beitritt übermittelt wird, ein an die Generalstaatsanwaltschaft gerichtetes Ersuchen, die im geltenden Recht vorgesehenen Sanktionen zu verschärfen; zwei Schreiben von Rechtsexperten mit den überarbeiteten Verordnungen über die Hochseefischerei bzw. die Erhebung von Fangdaten sowie eine Zusammenfassung des Sensibilisierungsprogramms für Hochseefischer und den an die IOTC gerichteten Durchführungsbericht zum regionalen Beobachterprogramm. Am 29. August 2014 übermittelte Sri Lanka weitere Informationen und erläuterte die Fortschritte im Bereich der festgestellten Mängel (d. h. Entwurf einer Verordnung über die Hochseefischerei und die Erfassung der Fangdaten, Rundschreiben zum Thema Sanktionen, Informationen über Beobachter- und Inspektionsprogramme sowie Angaben zu Fortschritten bei der Behebung der festgestellten Mängel). Weitere Informationen legte Sri Lanka am 18. und 19. September 2014 vor: Bestätigung der Verabschiedung von Verordnungen über die Hochseefischerei und die Erhebung von Fangdaten, Überlegungen zu internen Arbeiten im Hinblick auf die Erarbeitung eines Kabinettsplans für ein abschreckendes Sanktionssystem, Überlegungen zur Einhaltung der IOTC-Vorgaben, Angaben zu Logbüchern, Inspektions- und Beobachterprogrammen sowie Angaben zu einer möglichen schrittweisen Teileinführung von VMS-Transpondern (allerdings war der Vertrag mit dem Auftragnehmer noch nicht unterzeichnet und durchgeführt) an Bord der sri-lankischen Fischereifahrzeuge im Zeitraum Januar 2015 bis August 2015.

(32)

Die Kommission sammelte und prüfte weiterhin alle Informationen, die sie für notwendig erachtete. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen, die Sri Lanka auf den Beschluss vom 15. November 2012 hin vorbrachte, wurden geprüft und berücksichtigt, während Sri Lanka fortlaufend mündlich oder schriftlich über die Überlegungen der Kommission in Kenntnis gesetzt wurde.

(33)

Angesichts der gesammelten Beweismittel (siehe die Erwägungsgründe 34 bis 67) ist die Kommission der Ansicht, dass Sri Lanka die im Beschluss vom 15. November 2012 beschriebenen Bedenken und Mängel nicht hinreichend ausgeräumt bzw. beseitigt hat. Außerdem hat Sri Lanka die im beigefügten Aktionsplan vorgeschlagenen Maßnahmen nicht vollständig durchgeführt.

3.   EINSTUFUNG SRI LANKAS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(34)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung und unter Einbeziehung der Feststellungen im Beschluss vom 15. November 2012, der von Sri Lanka vorgelegten sachdienlichen Informationen, des vorgeschlagenen Aktionsplans sowie der ergriffenen Abhilfemaßnahmen prüfte die Kommission, inwieweit Sri Lanka seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachkommt. Zum Zweck dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Parameter.

3.1.   Wiederholte IUU-Fischerei (Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung)

(35)

Wie im Erwägungsgrund 292 des Beschlusses vom 15. November 2012 betont wurde, hat die Kommission festgestellt, dass Sri Lanka die Erteilung von Lizenzen für die Hochseefischerei rechtlich nicht geregelt hat.

(36)

Wie im Erwägungsgrund 296 des Beschlusses vom 15. November 2012 erwähnt, waren 13 sri-lankische Schiffe in der vorläufigen Liste der IUU-Schiffe der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) verzeichnet, da sie bei Verstößen gegen die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der IOTC ertappt worden waren. Seit Erlass des Beschlusses vom 15. November 2012 hat Sri Lanka weder seinen Fischereifahrzeugen die illegale Hochseefischerei verboten, noch hat es unverzüglich Rechtsvorschriften für die Genehmigung der Hochseefischerei und die Erteilung von Lizenzen für die Hochseefischerei erlassen, wodurch vermieden würde, dass seine Fischereifahrzeuge illegalen Fischfang betreiben. Stattdessen hat Sri Lanka schließlich am 5. November 2013 ein geändertes Fischereigesetz verabschiedet, mit dem Hochseefischerei erlaubt wurde. Sri Lanka entwarf Durchführungsvorschriften für die Erteilung von Lizenzen für die Hochseefischerei, die im September 2014 verabschiedet (nach Angaben der Behörden), allerdings noch nicht umgesetzt wurden. Außerdem hat Sri Lanka die Zahl der im IOTC-Übereinkommensbereich tätigen Schiffe von 3 307 auf 1 758 verringert, doch fischen diese Schiffe noch immer mit einer administrativen Hochseelizenz anstatt einer legalen Lizenz. Vor diesem Hintergrund wird daran erinnert, dass ein Flaggenstaat gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Fischbestände (4) (UNFSA) Maßnahmen ergreifen muss, um die Hochseefischerei durch Schiffe zu verbieten, die nicht im Besitz einer ordnungsgemäßen Lizenz oder Fanggenehmigung sind. Der derzeit festgestellte Sachstand zeigt deutlich, dass Sri Lanka nicht im Einklang mit seinen internationalen Verantwortlichkeiten als Flaggenstaat handelt.

(37)

Seit Erlass des Beschlusses vom 15. November 2012 wurden laut Angaben der IOTC (5) im Jahr 2013 drei sri-lankische Schiffe (Malshiri No. 1, Gold Marine 5 und Lakpriya 2) von Küstenstaaten als mutmaßlich an IUU-Tätigkeiten beteiligt ertappt. Gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 des UNFSA trägt der Flaggenstaat die Verantwortung für seine auf hoher See tätigen Schiffe. Außerdem muss ein Flaggenstaat gemäß Artikel 118 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen mitwirken, was durch die Präsenz der sri-lankischen Flotte eindeutig untergraben wird, die ohne legale Fanglizenzen im IOTC-Übereinkommensgebiet tätig ist und daher gemäß der Definition von Artikel 2 der IUU-Verordnung IUU-Tätigkeiten ausübt.

(38)

Darüber hinaus wurde 2013 bei der Inspektion von 13 anderen sri-lankischen Schiffen bei der Durchfuhr durch die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) eines Küstenstaats festgestellt, dass diese gegen die IOTC-Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verstießen. Nach Ansicht der Kommission ist die Tatsache, dass sri-lankische Schiffe weiterhin unter Verstoß gegen die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der IOTC Fischfang betreiben, ein eindeutiger Hinweis darauf, dass Sri Lanka, wie im Erwägungsgrund 37 festgestellt, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

(39)

Darüber hinaus zeigt dies auch Sri Lankas Unfähigkeit zu gewährleisten, dass zum Führen seiner Flagge berechtigte Fischereifahrzeuge keine IUU-Fischerei ausüben oder unterstützen, was einen Verstoß gegen die Empfehlung Nummer 34 des internationalen IU-Aktionsplans darstellt, wonach die Staaten sicherstellen sollten, dass zum Führen ihrer Flagge berechtigte Fischereifahrzeuge keine IUU-Fischerei ausüben oder unterstützen. Die Tatsache, dass außerdem die in den Erwägungsgründen 36 und 38 genannten Schiffe die sri-lankische Flagge führen, macht zudem deutlich, dass Sri Lanka seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 des UNFSA nicht nachkommt, wonach ein Flaggenstaat dafür sorgen muss, dass Schiffe unter seiner Flagge die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFO beachten.

(40)

Die Kommission kam zudem zu dem Ergebnis, dass Sri Lanka aufgrund der Unzulänglichkeiten seines Rechtsrahmens keine angemessenen Maßnahmen zur Bekämpfung wiederholter IUU-Fischerei ergreifen kann. Sie schlug daher in dem Aktionsplan eine Überarbeitung des Rechtsrahmens vor, damit die Einhaltung internationaler Verpflichtungen in Bezug auf die hohe See gewährleistet ist sowie der Mangel an hinreichenden operativen Mitteln zur wirksamen Überwachung der sri-lankischen Hochseeflotte behoben und abschreckende Sanktionen eingeführt werden.

(41)

Wie im Erwägungsgrund 36 erwähnt, erließ Sri Lanka im November 2013 ein überarbeitetes Fischereigesetz, mit dem seinen Schiffen gestattet wurde, außerhalb der sri-lankischen AWZ zu fischen. Der Rechtsakt allerdings, der für die Durchführung des Systems für die Erteilung von Hochseelizenzen erforderlich ist, liegt noch immer nur im Entwurf vor und ist daher nicht anwendbar. Derzeit werden Lizenzen von der Verwaltung ohne ein zuvor festgelegtes Verfahren und ohne System ausstellt. Darüber hinaus sah das überarbeitete Fischereigesetz auch verschärfte Sanktionen für IUU-Verstöße vor, die aber nur für einen Teil der sri-lankischen Hochseeflotte als abschreckend angesehen werden konnten (namentlich für die kleineren Fangschiffe, die außerhalb der AWZ Sri Lankas fischen, für die Sanktionen angesichts der geringen Fangkapazität der Schiffe als angemessen betrachtet werden könnten). Die sri-lankische Flotte großer Fischereifahrzeuge (mit einer Länge von mehr als 24 m) hat sich allerdings von 2013 auf 2014 vergrößert, und das im neuen Fischereigesetz vorgesehene Sanktionsniveau, das auf dieses Flottensegment anwendbar ist, kann nicht als abschreckend angesehen werden, da die Fangkapazität dieser Schiffe 10- bis 20-mal so groß ist wie die der kleineren Schiffe. Nach geltendem Recht (6) beträgt das maximale Bußgeld 8 429 EUR (1 500 000 LKR (7)), was nicht als wirksam angesehen werden kann, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften sicherzustellen, von Verstößen abzuhalten und Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Handlungen zu bringen. Das Sanktionsniveau kann daher nicht als mit Artikel 19 Absatz 2 des UNFSA vereinbar erachtet werden, in dem unter anderem festgelegt ist, dass Sanktionen angemessen streng sein und die Täter um den Gewinn aus diesen Tätigkeiten bringen sollen. Die Kommission ist daher der Meinung, dass das von Sri Lanka eingeführte Sanktionssystem ganz offensichtlich nicht ausreichend ist und in keinem angemessenen Verhältnis zur Schwere und den potenziellen Auswirkungen der Verstöße auf die Ressourcen sowie zu dem möglichen Gewinn aus solchen illegalen Tätigkeiten steht.

(42)

Demzufolge sind die von Sri Lanka ergriffenen Maßnahmen angesichts seiner Pflichten als Flaggenstaat nicht ausreichend, um den Bestimmungen des Artikels 118 des SRÜ und der Artikel 18, 19 und 20 des UNFSA zu genügen.

(43)

Angesichts der Erwägungsgründe 292 bis 299 des Beschlusses vom 15. November 2012 und der Entwicklungen seit dem 15. November 2012 ist die Kommission gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung der Auffassung, dass Sri Lanka seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat in Bezug auf IUU-Schiffe und IUU-Fischerei, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Sri Lankas oder von sri-lankischen Staatsangehörigen ausgeübt oder unterstützt wird, nicht nachgekommen ist und keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um nachgewiesener und wiederholter IUU-Fischerei durch früher unter seiner Flagge fahrende Schiffe entgegenzuwirken.

3.2.   Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 Buchstaben b, c und d der IUU-Verordnung)

(44)

Wie in den Erwägungsgründen 302 bis 311 des Beschlusses vom 15. November 2012 angeführt, untersuchte die Kommission, ob Sri Lanka tatsächlich bei den Untersuchungen und damit verbundenen Tätigkeiten mit der Kommission zusammenarbeitete.

(45)

Was die im Erwägungsgrund 293 des Beschlusses vom 15. November 2012 genannten Schiffe anbelangt, so war Sri Lanka wie im Erwägungsgrund 296 angeführt verpflichtet, monatlich über die gegen diese Schiffe getroffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten. Diese Berichte wurden 2013 nur für neun statt für zwölf Monate und 2014 für zwei statt für vier Monate tatsächlich vorgelegt. Unter Verstoß gegen die Bestimmungen von Artikel 20 des UNFSA, nach dem Staaten verpflichtet sind, Nachforschungen anzustellen, direkt miteinander oder im Rahmen von RFO zu kooperieren, um die Einhaltung und Durchsetzung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFO sicherzustellen, ist Sri Lanka somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit und Umsetzung nicht nachgekommen.

(46)

Wie im Erwägungsgrund 302 des Beschlusses vom 15. November 2012 und im Erwägungsgrund 45 des vorliegenden Beschlusses dargelegt, ist Sri Lanka seinen Verpflichtungen gegenüber der IOTC zur monatlichen Berichterstattung über die 13 sri-lankischen Schiffe, die mutmaßlich an IUU-Tätigkeiten beteiligt, aber nicht in der IOTC-Liste geführt sind, nicht nachgekommen. Somit hat Sri Lanka nicht nachgewiesen, dass es die Bedingungen des Artikels 94 Absatz 2 Buchstabe b des SRÜ erfüllt, nach dem ein Flaggenstaat die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung ausübt.

(47)

Wie in den Erwägungsgründen 306 bis 307 des Beschlusses vom 15. November 2012 dargelegt, untersuchte die Kommission außerdem, ob Sri Lanka wirksame Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber für die IUU-Fischerei verantwortlichen Wirtschaftsbeteiligten getroffen hat und ob ausreichend strenge Sanktionen verhängt wurden, um die Täter um den Gewinn aus der IUU-Fischerei zu bringen.

(48)

Wie im Erwägungsgrund 41 erläutert, führte Sri Lanka nach Erlass des Beschlusses vom 15. November 2012 für das Flottensegment der großen Fischereifahrzeuge keine abschreckenden Sanktionen ein. Der derzeitige Sanktionskatalog entspricht nicht Artikel 19 Absatz 2 des UNFSA, in dem unter anderem festgelegt ist, dass Sanktionen angemessen streng sein und die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten bringen sollen.

(49)

Die verfügbaren Informationen bestätigen nach wie vor, dass Sri Lanka seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen nicht nachgekommen ist. Wie in den Erwägungsgründen 36 bis 38 erläutert, macht in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass sri-lankische Schiffe weiterhin unter Verstoß gegen die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der IOTC Fischfang betreiben, deutlich, dass Sri Lanka seinen in Artikel 18 Absätze 1 und 2 des UNFSA verankerten Verpflichtungen in Bezug auf auf hoher See tätige Fischereifahrzeuge nicht nachkommt.

(50)

Wie in Erwägungsgrund 309 des Beschlusses vom 15. November 2012 dargelegt, kann Sri Lankas Entwicklungsstand nicht als Faktor herangezogen werden, der die Fähigkeit der zuständigen Behörden zur Zusammenarbeit mit anderen Ländern und zur Umsetzung von Durchführungsmaßnahmen beeinträchtigen würde. Auf die Bewertung der besonderen Sachzwänge aufgrund des Entwicklungsstandes wird in den Erwägungsgründen 65 bis 67 des vorliegenden Beschlusses näher eingegangen.

(51)

Demzufolge sind die von Sri Lanka ergriffenen Maßnahmen angesichts seiner Pflichten als Flaggenstaat nicht ausreichend, um den Bestimmungen des Artikels 94 Absatz 2 Buchstabe b des SRÜ und der Artikel 18 und 19 des UNFSA zu genügen.

(52)

In Anbetracht der Feststellungen in den Erwägungsgründen 302 bis 311 des Beschlusses vom 15. November 2012 sowie der Entwicklungen nach dem 15. November 2012 vertritt die Kommission im Einklang mit Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 5 Buchstaben b, c und d der IUU-Verordnung die Auffassung, dass Sri Lanka es versäumt hat, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat im Bereich der Zusammenarbeit und der Durchsetzungsmaßnahmen zu erfüllen.

3.3.   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung)

(53)

Wie in den Erwägungsgründen 314 bis 334 des Beschlusses vom 15. November 2012 ausgeführt, analysierte die Kommission alle Informationen, die sie in Bezug auf Sri Lankas Status als Vertragspartei der IOTC für sachdienlich hielt. Die Kommission hat daher alle Informationen analysiert, die sie hinsichtlich Sri Lankas Zusicherung für relevant erachtete, sich an die von der IOTC im Anschluss an den Beschluss vom 15. November 2012 verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu halten.

(54)

Es wird daran erinnert, dass die IOTC seit Erlass des Beschlusses vom 15. November 2012 jährliche Übereinstimmungsberichte für 2013 (8) bzw. 2014 (9) verfasst hat, aus denen hervorgeht, dass Sri Lanka in den Jahren 2012 und 2013 die Vorschriften noch immer nicht oder nur teilweise eingehalten hat

(55)

Was den Übereinstimmungsbericht für 2013 anbelangt, so hat Sri Lanka einige der verlangten Angaben zur Statistik und zu einigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht übermittelt.

(56)

Insbesondere im Hinblick auf die IOTC-Entschließung 10/08 (10) über die Liste der aktiven Schiffe hat Sri Lanka keine Angaben zum internationalen Rufzeichen jedes Schiffs gemacht. Hinsichtlich der IOTC-Entschließung 06/03 (11) über die Einführung eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) hat Sri Lanka es unterlassen, seine Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 m über alles mit VMS auszurüsten und ein Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) zu errichten. Darüber hinaus hat Sri Lanka den obligatorischen VMS-Fortschrittsbericht nicht vorgelegt. In Bezug auf die IOTC-Entschließung 10/02 (12) über die obligatorischen statistischen Anforderungen hat Sri Lanka für die Küstenfischerei keine Angaben zur Größenhäufigkeit übermittelt und die erforderlichen Angaben zu Nominalfangmengen, Fängen und Aufwand sowie zur Größenhäufigkeit in Bezug auf die Küsten-, die Oberflächen- und die Langleinenfischerei nicht gemäß dem in dieser Entschließung vorgeschriebenen Standard vorgelegt. Sri Lanka verstößt auch teilweise gegen die IOTC-Entschließung 05/05 (13) zur Vorlage von Daten über Haie, da die Fangdaten zu Kiemennetzen und Langleinen zusammen übermittelt wurden. Im Hinblick auf die IOTC-Entschließung 12/05 (14) über Umladungen im Hafen hat Sri Lanka den obligatorischen Bericht nicht vorgelegt. Im Hinblick auf die IOTC-Entschließung 11/04 (15) zum Beobachterprogramm hat Sri Lanka das regionale Beobachterprogramm nicht entsprechend dieser Entschließung umgesetzt. Insbesondere hat Sri Lanka das Beobachterprogramm für die obligatorischen 5 % auf See für Schiffe mit einer Länge von mehr als 24 m nicht umgesetzt und verstößt gegen die Pflicht zur Vorlage von Beobachterberichten.

(57)

Im Hinblick auf den Übereinstimmungsbericht für 2014 legte Sri Lanka einige verlangte Informationen zu Statistiken sowie zu Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht vor.

(58)

Insbesondere im Hinblick auf die IOTC-Entschließung 13/02 (16) hat Sri Lanka keine Rechtsvorschriften erlassen, die die Kennzeichnung von Fanggerät verbindlich vorschreibt. Im Hinblick auf die IOTC-Entschließung 13/08 (17) hat Sri Lanka weder einen Bewirtschaftungsplan für Fischsammelgeräte (FAD) vorgelegt noch hat es — wie in der IOTC-Entschließung 12/13 (18) verlangt — rechtliche und administrative Maßnahmen im Hinblick auf die acht Wadenfänger getroffen. Was die IOTC-Entschließung 06/03 (19) anbelangt, so hat Sri Lanka 2014 ebenfalls weder seine Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 m über alles mit VMS ausgestattet, noch hat es ein FÜZ errichtet oder den obligatorischen VMS-Fortschrittsbericht vorgelegt. Mit Blick auf die IOTC-Entschließung 10/02 über die obligatorischen statistischen Anforderungen entsprechen die von Sri Lanka vorgelegten Angaben zu Nominalfangmengen, zu Fängen und Aufwand sowie zur Größenhäufigkeit nicht dem in dieser Entschließung geforderten Standard. Was die IOTC-Entschließungen 13/06 (20) und 12/04 (21) anbelangt, so hat Sri Lanka weder das Fangverbot für Weißspitzen-Hochseehai noch die Verpflichtungen für Wadenfänger, Hamen an Bord zu führen, und für Langleinenfänger, Leinenkapper und Hakenlöser an Bord zu führen, umgesetzt. Was die Entschließung 11/04 (22) anbelangt, so hat Sri Lanka auch im Jahr 2014 das Beobachterprogramm nicht durchgeführt. Insbesondere hat Sri Lanka das Beobachterprogramm für die obligatorischen 5 % auf See für Schiffe mit einer Länge von mehr als 24 m nicht umgesetzt und verstößt gegen die Pflicht zur Vorlage von Beobachterberichten. Hinsichtlich der IOTC-Entschließung 10/10 (23) hat Sri Lanka den Bericht über Einfuhren, Anlandungen und Umladungen von Thun und thunähnlichen Fischereierzeugnissen in Häfen nicht vorgelegt.

(59)

Die Tatsache, dass Sri Lanka — wie in den Erwägungsgründen 56 und 58 erwähnt — der IOTC die verlangten Informationen nicht übermittelt und die IOTC-Verpflichtungen nicht erfüllt hat, zeigt, dass es seinen Verpflichtungen als Flaggenstaat gemäß dem SRÜ und dem UNFSA nicht nachkommt. Vor allem das Versäumnis, rechtzeitig Angaben zur Statistik, zum VMS, zu Fängen und Aufwand, zu Umladungen im Hafen sowie zum Beobachterprogramm zu übermitteln, untergräbt die Fähigkeit Sri Lankas, seinen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 117 und 118 des SRÜ nachzukommen. Diesen Artikeln zufolge muss ein Staat in Bezug auf seine Staatsangehörigen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der hohen See treffen und an den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die lebenden Ressourcen in Hochseegebieten mitwirken.

(60)

Wie im Erwägungsgrund 322 des Beschlusses vom 15. November 2012 erläutert, wurden bei dem Besuch der Kommission in Sri Lanka im November 2010 verschiedene Mängel aufgedeckt, insbesondere in Bezug auf das Fehlen eines VMS und von Rechtsvorschriften zu Fangmeldungen. Weitere Defizite, wie das Fehlen eines Beobachterprogramms und die mangelhafte Berichterstattung über an IUU-Fischerei beteiligte Schiffe und Staatsangehörige, wurden in den Erwägungsgründen 319 und 321 des Beschlusses vom 15. November 2012 als Ergebnis der Übereinstimmungsberichte für 2011 und 2012 genannt. In diesem Zusammenhang machten die Angaben der sri-lankischen Behörden zum Hochseefischereirecht, zur Einrichtung eines funktionierenden VMS, zu einem zuverlässigen Beobachterprogramm sowie einer zuverlässigen Fangaufzeichnung und Berichterstattung deutlich, dass die Behörden keine wirksame und effiziente Kontrolle und Überwachung der Schiffe unter sri-lankischer Flagge gewährleistet haben, die ihren internationalen Verpflichtungen entspräche. Wie in den Erwägungsgründen 36, 40 und 41 erwähnt, wurde Sri Lanka aufgefordert, einen umfassenden Rechtsrahmen zu erarbeiten, der die Hochseefischerei in Verbindung mit entsprechenden Lizenzen und die Beachtung der IOTC-Entschließungen ermöglicht, namentlich in Bezug auf die Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung der eigenen Flotte, einschließlich VMS, Logbuch und Fangmeldesystem sowie eines Beobachterprogramms. Was das Hochseefischereirecht anbelangt, so wurde das Fischereigesetz geändert, um die Hochseefischerei zu ermöglichen, und es wurde eine Durchführungsverordnung für die Erteilung von Lizenzen aufgesetzt und im September 2014 schließlich verabschiedet. Da die Durchführungsverordnung jedoch erst im September 2014 verabschiedet wurde und keine Informationen über die praktische Umsetzung vorliegen, werden lediglich administrative Lizenzen erteilt, und die sri-lankischen Schiffe sind ohne VMS tätig. Zum regionalen Beobachterprogramm zeigten die von den sri-lankischen Behörden vorgelegten Unterlagen, das zwar Inspektoren ausgewählt und eingestellt wurden, dass aber wegen deren geringer Zahl (45) gemessen an der großen Zahl von Schiffen (1 758 im IOTC-Schiffsregister) ein großer Teil der Flotte nicht erfasst werden wird. Dennoch hat Sri Lanka keine Vorschläge im Rahmen der IOTC unterbreitet, wie dieses gravierende Probleme zu beheben ist, was bedeutet, dass die auf hoher See fischende Flotte unter sri-lankischer Flagge wegen unzureichender Inspektionsmittel nicht hinreichend überwacht wird. In diesem Zusammenhang wird auch an die erheblichen Probleme Sri Lankas bei der Meldung von Daten an die IOTC erinnert, wodurch die Fähigkeit des Landes untergraben wird, seinen Verpflichtungen als Flaggenstaat nachzukommen.

(61)

In Bezug auf das VMS verweist die Kommission auf verschiedene von der IOTC bemängelte Probleme, wie sie in den Erwägungsgründen 316, 321 und 322 des Beschlusses vom 15. November 2012 und im Erwägungsgrund 60 des vorliegenden Beschlusses beschrieben sind. Nach der Verabschiedung des Beschlusses vom 15. November 2012 erklärte Sri Lanka, dass es im Begriff sei, ein VMS einzuführen. Das Land übermittelte der Kommission die Rechtsvorschriften, die belegen, dass seit dem 1. November 2011 ein Transponder an Bord sein muss, und gab an, dass bereits ein Dienstleister ausgewählt sei. Es mangelte jedoch an Finanzmitteln, und die Verhandlungen zwischen den sri-lankischen Behörden und der einschlägigen Finanzinstitution ziehen sich nun seit mehr als 18 Monaten hin. Bei den Verhandlungen geht es um die Bedingungen für ein Darlehen für den Erwerb und die Einrichtung eines FÜZ und zur Bereitstellung von Finanzhilfen für Wirtschaftsbeteiligte, um innerhalb einer tragbaren Frist ein VMS für die gesamte Hochseeflotte zu installieren und zu betreiben. Infolgedessen verfügt Sri Lanka über kein FÜZ. Auch das VMS befindet sich noch in der Entwicklungsphase und hat den Betrieb nie aufgenommen. Bei ihrem Besuch im Januar 2014 hat die Kommission festgestellt, dass die Fischereifahrzeuge Sri Lankas noch immer nicht mit VMS ausgestattet sind, was die anschließenden Mitteilungen Sri Lankas und die IOTC-Übereinstimmungsberichte 2013 und 2014 bestätigt haben. Was die Einhaltung der VMS-Anforderungen der IOTC anbelangt, so gibt es Diskrepanzen zwischen den IOTC-Übereinstimmungsberichten für die Jahre 2013 und 2014 und den Maßnahmen Sri Lankas. Laut den Übereinstimmungsberichten werden die Anforderungen zum Teil eingehalten, während die Angaben Sri Lankas eindeutig zeigen, dass kein VMS eingeführt wurde. Daher und angesichts der Informationen, die über die Kontroll-, Überwachungs- und Aufsichtsfähigkeiten der sri-lankischen Behörden und insbesondere deren operative Fähigkeit zum Flottenmanagement und zur Entwicklung und Anwendung eines funktionierenden VMS zusammengetragen wurden, verstößt Sri Lanka gegen die Bedingungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe g des UNFSA.

(62)

Die Fakten in diesem Abschnitt machen deutlich, dass Sri Lanka gegen Artikel 18 Absatz 3 des UNFSA verstößt.

(63)

Demzufolge hat Sri Lanka angesichts seiner Verpflichtungen als Flaggenstaat die Bestimmungen der Artikel 117 und 118 des SRÜ sowie des Artikels 18 Absatz 3 des UNFSA nicht ausreichend eingehalten.

(64)

In Anbetracht der Feststellungen in den Erwägungsgründen 314 bis 334 des Beschlusses vom 15. November 2012 sowie der Entwicklungen nach dem Erlass dieses Beschlusses vertritt die Kommission gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung die Auffassung, dass es Sri Lanka versäumt hat, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen im Bereich internationaler Regeln, Vorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu erfüllen.

3.4.   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer

(65)

Es wird daran erinnert, dass Sri Lanka gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (24) als ein Land mit mittlerer menschlicher Entwicklung gilt (Platz 92 unter 186 Ländern). Dies wird auch durch Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) bestätigt, in dem Sri Lanka in der Kategorie der Länder mit mittlerem Einkommen (untere Einkommenskategorie) aufgeführt ist.

(66)

Wie in Erwägungsgrund 337 des Beschlusses vom 15. November 2012 ausgeführt, fanden sich keinerlei stichhaltige Beweise dafür, dass Sri Lankas Versäumnis, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, das Ergebnis eines niedrigen Entwicklungsstands sein könnte. Auch nach dem 15. November 2012 wurden keine zusätzlichen konkreten Beweise vorgelegt, die belegen würden, dass die festgestellten Mängel auf fehlende Kapazitäten und Verwaltungsinfrastruktur zurückzuführen wären.

(67)

Angesichts der Feststellungen in den Erwägungsgründen 336 und 337 des Beschlusses vom 15. November 2012 und der Entwicklungen nach dem 15. November 2012 vertritt die Kommission gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung die Auffassung, dass Sri Lankas Entwicklungsstatus und seine Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch den allgemeinen Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt werden.

4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR EINSTUFUNG ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(68)

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ergebnisse, denen zufolge Sri Lanka seine völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nicht erfüllt und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ergreift, sollte dieses Land gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung als Land eingestuft werden, das die Kommission bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierendes Drittland betrachtet.

(69)

Gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der IUU-Verordnung verweigern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die EU, ohne weitere Beweise anfordern oder den Flaggenstaat um Unterstützung ersuchen zu müssen, wenn sie feststellen, dass die Fangbescheinigung von den Behörden eines Flaggenstaats validiert wurde, der gemäß Artikel 31 als nichtkooperierender Staat eingestuft ist. Die negativen Auswirkungen auf den Handel sollten — angesichts der besonderen Merkmale der Fischereierzeugnisse aus Sri Lanka und der sri-lankischen Verarbeitungsunternehmen, u. a. ihre kleine oder mittlere Größe — soweit möglich schrittweise wirksam werden, damit sich in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieses Durchführungsbeschlusses der Kommission und der Ergreifung möglicher Maßnahmen durch den Rat Betroffene an die neue Lage anpassen können und die Wirtschaftsteilnehmer über hinreichend Zeit für die Anpassung verfügen. Deswegen sollte die Anwendung dieses Beschlusses um drei Monate verschoben werden. Eine solche Verschiebung sollte sich nicht darauf auswirken, dass der Rat zügig Maßnahmen treffen muss, damit die Lage in Sri Lanka in Bezug auf die IUU-Fischerei rasch verbessert wird.

(70)

Es ist festzuhalten, dass durch die Einstufung Sri Lankas als Land, das die Kommission im Sinne dieses Beschlusses als nichtkooperierend betrachtet, weitere Schritte der Kommission oder des Rates zum Zwecke der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Länder nicht ausgeschlossen sind.

(71)

Sollte der Rat Sri Lanka gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung auf die Liste der nichtkooperierenden Drittländer setzen, würde dieser vorherige Einstufungsbeschluss gegenstandslos.

5.   AUSSCHUSSVERFAHREN

(72)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka wird als Drittland eingestuft, das die Kommission bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei als nichtkooperierendes Drittland betrachtet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 14. Januar 2015 in Kraft.

Brüssel, den 14. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)  Beschluss der Kommission vom 15. November 2012 zur Unterrichtung der Drittländer, die die Kommission möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird (ABl. C 354 vom 17.11.2012, S. 1).

(3)  Schreiben an den sri-lankischen Minister für die Entwicklung der Fischerei und der aquatischen Ressourcen vom 15. November 2012.

(4)  VN-Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen.

(5)  http://iotc.org/meetings/11th-session-compliance-committee-coc11

(6)  Fisheries and Aquatic Resources (amendment) Act, No. 35 of 2013 (Änderungs-)Gesetz über Fischerei und aquatische Ressourcen, Nr. 35 aus 2013.

(7)   8 429 EUR auf der Grundlage des Umrechnungskurses vom 27. Mai 2014.

(8)  IOTC-Übereinstimmungsbericht für Sri Lanka, Sitzung 10/2013 des Ausschusses für Erfüllungskontrolle, CoC10-CR25.

(9)  IOTC-Übereinstimmungsbericht für Sri Lanka, Sitzung 11/2014 des Ausschusses für Erfüllungskontrolle, COC11-CR25 Rev1.

(10)  Entschließung 10/08 über die Erfassung aktiver Schiffe, die im IOTC-Übereinkommensgebiet Thunfisch und Schwertfisch fangen.

(11)  Entschließung 06/03 über die Einrichtung eines Programms für das Schiffsüberwachungssystem.

(12)  Entschließung 10/02 — Obligatorische statistische Anforderungen für IOTC-Mitglieder und kooperierende Nichtvertragsparteien.

(13)  Entschließung 05/05 über die Erhaltung von Haien, die im Rahmen von von der IOTC bewirtschafteten Fischereien gefangen werden.

(14)  Entschließung 12/05 über die Einrichtung eines Programms für die Umladungen großer Fischereifahrzeuge.

(15)  Entschließung 11/04 zum regionalen Beobachterprogramm.

(16)  Entschließung 13/02 über die Erfassung von Schiffen, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich fischen dürfen, durch die IOTC.

(17)  Entschließung 13/08 — Verfahren für einen Bewirtschaftungsplan für Fischsammelgeräte (FAD), einschließlich ausführlicher Einzelheiten zur Fangmeldung von FAD-Einrichtungen, und für die Entwicklung besserer Konzepte für FAD, um das Verwickeln von Nichtzielarten zu verringern.

(18)  Entschließung 12/13 über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände von tropischem Thunfisch im IOTC-Zuständigkeitsbereich.

(19)  Entschließung 06/03 über die Annahme eines VMS- und eines VMS-Fortschrittsberichts.

(20)  Entschließung 13/06 über einen wissenschaftlichen Bewirtschaftungsrahmen für die Erhaltung der Haiarten, die im Zusammenhang mit von der IOTC bewirtschafteten Fischereien gefangen werden.

(21)  Entschließung 12/04 über die Erhaltung von Meeresschildkröten.

(22)  Entschließung 11/04 zum regionalen Beobachterprogramm.

(23)  Entschließung 10/10 über Marktmaßnahmen.

(24)  Zur Bezugnahme auf den UN-Index der menschlichen Entwicklung (Platzierung der in diesem Beschluss genannten Länder entsprechend dem neuesten verfügbaren UN-Bericht aktualisiert, in englischer Sprache) siehe: http://hdr.undp.org/en/media/HDR2013_EN_Summary.pdf

(25)  Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).