10.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/46


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2014

zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7139)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/704/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 und Artikel 6 Absatz 5,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission (4) wurde ein Verzeichnis der gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen festgelegt. Dieses Verzeichnis findet sich in Anhang I der genannten Entscheidung.

(2)

Dänemark hat mitgeteilt, dass die Grenzkontrollstelle Kolding unter den Einträgen für diesen Mitgliedstaat aus dem Verzeichnis gestrichen werden sollte. Deutschland hat mitgeteilt, dass die Grenzkontrollstelle Düsseldorf unter den Einträgen für diesen Mitgliedstaat aus dem Verzeichnis gestrichen werden sollte. Die Einträge für diese Mitgliedstaaten in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(3)

Nach Mitteilung Spaniens und der Niederlande sollten in dem Verzeichnis in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG die Einträge für die Grenzkontrollstelle Barcelona, die Grenzkontrollstellen an den Flughäfen Gran Canaria und Tenerife Sur in Spanien sowie für die Grenzkontrollstelle am Hafen von Rotterdam in den Niederlanden geändert werden.

(4)

Auf der Grundlage eines Audits des Lebensmittel- und Veterinäramts (Auditdienst der Kommission, früher als Inspektionsdienst der Kommission bezeichnet), dessen Ergebnisse zufriedenstellend waren, kann die Grenzkontrollstelle in Nuuk, Grönland, für alle Kategorien von Produkten, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zugelassen werden. Der relevante Eintrag für diese Grenzkontrollstelle in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(5)

Das Lebensmittel- und Veterinäramt hat ein Audit in Kroatien durchgeführt und dem Mitgliedstaat daraufhin einige Empfehlungen ausgesprochen. Diesen Empfehlungen wurde in zufriedenstellender Weise durch einen Maßnahmenplan und die Änderung der Kategorien, für die die Grenzkontrollstelle Rijeka zugelassen ist, Folge geleistet. Der Eintrag für diese Grenzkontrollstelle in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Oktober 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2)   ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(3)   ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(4)  Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).


ANHANG

Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG wird wie folgt geändert:

1.

In dem Dänemark betreffenden Teil wird der Eintrag für den Hafen Kolding gestrichen.

2.

In dem Deutschland betreffenden Teil wird der Eintrag für den Flughafen Düsseldorf gestrichen.

3.

Der Spanien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für den Flughafen Barcelona erhält folgende Fassung:

„Barcelona

ES BCN 4

A

Iberia

HC(2), NHC-T(CH)(2), NHC-NT(2)

O

Swissport

HC(2), NHC(2)

O

WFS

HC-T(CH)(2)“

 

b)

Der Eintrag für den Flughafen Gran Canaria erhält folgende Fassung:

„Gran Canaria

ES LPA 4

A

 

HC(2), NHC-NT(2) (*)

O (*)“

c)

Der Eintrag für den Flughafen Tenerife Sur erhält folgende Fassung:

„Tenerife Sur

ES TFS 4

A

Productos

HC(2) (*), NHC(2)

 

Animales

 

U (*), E (*), O“

4.

In dem Grönland betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hafen Nuuk folgende Fassung:

„Nuuk

GL GOH 1

P

 

HC(1)(2)(15), NHC(2)(15)“

 

5.

In dem Kroatien betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hafen Rijeka folgende Fassung:

„Rijeka

HR RJK 1

P

 

HC(2), NHC-T(FR)(2), NHC-NT(2)“

 

6.

In dem Teil betreffend die Niederlande erhält der Eintrag für den Hafen Rotterdam folgende Fassung:

„Rotterdam

NL RTM 1

P

Eurofrigo Karimatastraat

HC, NHC-T(FR), NHC-NT

 

Eurofrigo, Abel Tasmanstraat

HC

 

Frigocare Rotterdam B.V.

HC(2)

 

Coldstore Wibaco B.V.

HC-T(FR)(2), HC-NT(2)

 

Kloosterboer Delta Terminal

HC(2)“