3.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. September 2014

zur Änderung des Beschlusses 2014/668/EU über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich des Titels III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle

(2014/691/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. Juni 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/668/EU (1) angenommen.

(2)

Nach Konsultationen mit der ukrainischen Seite und im Rahmen der allgemeinen Anstrengungen zur Umsetzung des Friedensprozesses in der Ukraine hat die Kommission dem Rat vorgeschlagen, die vorläufige Anwendung der Handelsbestimmungen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) (Titel IV) bis zum 31. Dezember 2015 zu verschieben und gleichzeitig die Anwendung der autonomen Handelsmaßnahmen der Union zugunsten der Ukraine fortzusetzen.

(3)

Die vorläufige Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Titel III, IV, V, VI und VII sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle des Assoziierungsabkommens erfolgt schrittweise. Für die Titel III, V, VI und VII sowie die diesbezüglichen Anhänge und Protokolle hat die Notifizierung nach Artikel 486 des Assoziierungsabkommens unverzüglich — in Verbindung mit der Notifizierung nach Artikel 4 des Beschlusses 2014/295/EU des Rates (2) — zu erfolgen. Für Titel IV und die diesbezüglichen Anhänge und Protokolle hat die Notifizierung so zu erfolgen, dass die vorläufige Anwendung am 1. Januar 2016 wirksam wird.

(4)

Der Beschluss 2014/668/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 4 des Beschlusses 2014/668/EU werden folgende Absätze angefügt:

„Im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen der Titel III, V, VI und VII sowie die diesbezüglichen Anhänge und Protokolle wird die Notifizierung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 486 des Abkommens unverzüglich vorgenommen.

Im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen des Titels IV sowie die diesbezüglichen Anhänge und Protokolle wird die Notifizierung gemäß Artikel 486 des Abkommens so vorgenommen, dass die vorläufige Anwendung am 1. Januar 2016 wirksam wird.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  Beschluss 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich des Titels III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1).

(2)  Beschluss 2014/295/EU des Rates vom 17. März 2014 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Präambel, Artikel 1 und der Titel I, II und VII des Abkommens (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 1).