10.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/18


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. Juli 2014

über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits eingesetzten Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Unterausschusses zu vertretenden Standpunkt

(2014/443/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. Januar 2009 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ein multilaterales Handelsübereinkommen mit den Mitgliedsländern der Andengemeinschaft auszuhandeln.

(2)

Diese Verhandlungen sind nunmehr abgeschlossen, und das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru (im Folgenden „Übereinkommen“) (1) andererseits wurde am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnet.

(3)

Gemäß Artikel 330 Absatz 3 des Übereinkommens wird das Übereinkommen unter dem Vorbehalt seines späteren Abschlusses mit Peru seit dem 1. März 2013 und mit Kolumbien seit dem 1. August 2013 vorläufig angewandt.

(4)

Mit Artikel 103 des Handelsübereinkommens wird ein Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) eingesetzt, in dem die Durchführung des Kapitels 5 „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ des Übereinkommens sichergestellt und überwacht sowie alle Fragen erörtert werden sollen, welche die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels berühren könnten. Der SPS-Unterausschuss beschließt seine Arbeitsverfahren in seiner ersten Sitzung.

(5)

Die Union sollte den Standpunkt festlegen, der hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des SPS-Unterausschusses zu vertreten ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der der Europäischen Union in dem mit dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits eingesetzten SPS-Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) hinsichtlich der Annahme von dessen Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des SPS-Unterausschusses EU-Kolumbien-Peru im Anhang des vorliegenden Beschlusses.

Geringfügige technische Änderungen des Beschlussentwurfs des SPS-Unterausschusses EU-Kolumbien-Peru können von den Vertretern der Union im SPS-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. C. PADOAN


(1)   ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2014 DES EU-KOLUMBIEN-PERU UNTERAUSSCHUSSES „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN“

vom …

über die Annahme der Geschäftsordnung des Unterausschusses „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ nach Maßgabe des Artikels 103 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits

DER UNTERAUSSCHUSS „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN“ —

gestützt auf das am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnete Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“) (1), insbesondere auf Artikel 103,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ („SPS-Unterausschuss“) beschließt seine Geschäftsordnung in seiner ersten Sitzung.

(2)

Der SPS-Unterausschuss stellt die Durchführung des Kapitels 5 „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ des Übereinkommens sicher und überwacht diese. Darüber hinaus erörtert er alle Fragen, welche die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels berühren könnten.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

(1)

Die Geschäftsordnung des SPS-Unterausschusses gemäß dem Anhang dieses Beschlusses wird angenommen.

(2)

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft.

Geschehen zu … am …

Für den Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“

Minister für …

Kommissar für …

Minister für …


(1)   ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3.

ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES NACH KAPITEL 5 DES HANDELSÜBEREINKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND KOLUMBIEN UND PERU ANDERERSEITS EINGESETZTEN UNTERAUSSCHUSSES „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN“

Artikel 1

Zusammensetzung und Vorsitz

(1)   Der nach Artikel 103 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“) (1) eingesetzte Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) kommt seinen in Artikel 103 des Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben nach und übernimmt die Verantwortung für die Sicherstellung und Überwachung der Durchführung des Kapitels 5 „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“.

(2)   Wie in Artikel 103 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehen, setzt sich der SPS-Unterausschuss aus von den einzelnen Vertragsparteien benannten Vertretern, die für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständig sind, zusammen.

(3)   Den Vorsitz im SPS-Unterausschuss führen im Rotationsverfahren jeweils für ein Jahr ein hoher Beamter der Europäischen Kommission im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, ein hoher Beamter der kolumbianischen Regierung oder ein hoher Beamter der peruanischen Regierung. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Handelsausschusses und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Den Vorsitz im SPS-Unterausschuss führt diejenige Vertragspartei, die den Vorsitz im Handelsausschuss innehat.

(4)   Der SPS-Unterausschuss kann Sitzungen abhalten, bei denen nur die EU-Vertragspartei und der Vertreter eines unterzeichnenden Andenstaates anwesend sind, wenn auf den Sitzungen Fragen mit ausschließlichem Bezug zu ihren bilateralen Beziehungen erörtert werden. Solche Sitzungen werden unter gemeinsamem Vorsitz beider Vertragsparteien geführt. Andere unterzeichnende Andenstaaten können an solchen Sitzungen nach vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragsparteien teilnehmen.

(5)   Die in der Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 6 des Übereinkommens zu verstehen.

Artikel 2

Sitzungen

(1)   Gemäß den Bestimmungen von Artikel 103 Absatz 2 des Übereinkommens tritt der SPS-Unterausschuss mindestens einmal jährlich zusammen und wird auf Ersuchen einer Vertragspartei Sondertagungen abhalten. Die Sitzungen werden im Rotationsverfahren in Bogota, Brüssel und Lima abgehalten, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren.

(2)   Alle Sitzungen des SPS-Unterausschusses werden von der Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, einberufen; sie finden zu einem Termin und an einem Ort statt, den die Vertragsparteien vereinbart haben.

(3)   Der SPS-Unterausschuss kann auch per Video- und Telefonkonferenz zusammentreten.

Artikel 3

Delegationen

Vor jeder Sitzung wird den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der teilnehmenden Delegationen mitgeteilt.

Artikel 4

Beobachter

Der SPS-Unterausschuss kann Beobachter auf Ad-hoc-Basis einladen.

Artikel 5

Schriftverkehr

(1)   Die Unterlagen des SPS-Unterausschusses gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 der Geschäftsordnung werden an die Vorsitzenden des SPS-Unterausschusses und das Sekretariat des Handelsausschusses weitergeleitet.

(2)   Bei Fragen mit ausschließlichem Bezug zu den bilateralen Beziehungen zwischen der EU und einem unterzeichnenden Andenstaat, wird der Schriftverkehr zwischen den beiden betreffenden Vertragsparteien geführt, wobei die anderen Andenstaaten gegebenenfalls in vollem Umfang benachrichtigt werden.

Artikel 6

Tagesordnung

(1)   Die beiden Vertragsparteien stellen gemeinsam für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Diese muss zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 14 Tage vor dem Beginn der anberaumten Sitzung allen Vertragsparteien übermittelt werden.

(2)   Der SPS-Unterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

(3)   Die Vorsitzenden können mit dem Einverständnis der anderen Vertragsparteien Sachverständige zu den Sitzungen des SPS-Unterausschusses einladen, damit diese Auskünfte zu spezifischen Themen erteilen.

Artikel 7

Protokoll

(1)   Die Vertragsparteien fertigen gemeinsam zu jeder Sitzung einen Protokollentwurf an. Der erste Entwurf wird binnen 21 Tagen nach der Sitzung von der Vertragspartei vorbereitet, die den Vorsitz führt.

(2)   Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe

a)

der dem SPS-Unterausschuss vorgelegten Unterlagen,

b)

aller Erklärungen, die von Mitgliedern des SPS-Unterausschusses zu Protokoll gegeben wurden, und

c)

der vorgeschlagenen Beschlüsse, der ausgesprochenen Empfehlungen, der verabschiedeten Erklärungen und der angenommenen Schlussfolgerungen zu den einzelnen Punkten.

(3)   Das Protokoll enthält ferner eine Liste, in der die Teilnehmer der Sitzung des SPS-Unterausschusses aufgeführt sind.

(4)   Das Protokoll ist von den Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung im schriftlichen Verfahren zu genehmigen. Nach der Genehmigung unterzeichnen der/die Vorsitzende und die Verantwortlichen der anderen Vertragsparteien Ausfertigungen des Protokolls. Jede Vertragspartei erhält eine Originalausfertigung des Protokolls. Dem Sekretariat des Handelsausschusses wird eine Abschrift des unterzeichneten Protokolls übermittelt.

Artikel 8

Aktionsplan

(1)   Der SPS-Unterausschuss verabschiedet einen Aktionsplan mit den von den Vertragsparteien in der Sitzung vereinbarten Aktionen.

(2)   Die Umsetzung des Aktionsplans durch die Vertragsparteien wird vom SPS-Unterausschuss in der nächsten Sitzung überprüft.

Artikel 9

Sprachenregelung

(1)   Die offiziellen Sprachen des SPS-Unterausschusses sind die Amtssprachen der Vertragsparteien.

(2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, führt der SPS-Unterausschuss seine Beratungen im Normalfall auf Grundlage von Unterlagen und Vorschlägen in den in Absatz 1 erwähnten Sprachen.

Artikel 10

Öffentlichkeit und Vertraulichkeit

(1)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des SPS-Unterausschusses nicht öffentlich.

(2)   Legt eine Vertragspartei dem SPS-Unterausschuss, den Sonderausschüssen, Arbeitsgruppen oder anderen Gremien Informationen vor, die nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandeln auch die anderen Vertragsparteien diese Informationen gemäß Artikel 290 Absatz 2 des Übereinkommens als vertraulich.

Artikel 11

Kosten

(1)   Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des SPS-Unterausschusses entstehen.

(2)   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

(3)   Die Vertragspartei, welche die Sitzung ausrichtet, trägt die Kosten für das Dolmetschen bei den Sitzungen und die Übersetzung der Unterlagen ins oder aus dem Spanische(n) und Englische(n). Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere bzw. aus anderen Sprachen werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen.

Artikel 12

Änderung der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung, einschließlich etwaiger späterer Änderungen, wird vom SPS-Unterausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 2 des Übereinkommens angenommen.


(1)   ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3.