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8.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 199/9 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 4. Juli 2014
zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den Deutschland bei der Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in den Jahren 2012 und 2013 entstandenen Kosten
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4441)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2014/437/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geht jeder Ausgabe zulasten des Haushalts der Europäischen Union ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voraus, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat; darin werden die wesentlichen Aspekte einer Maßnahme präzisiert, die eine Ausgabe bewirkt. |
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(2) |
In der Entscheidung 2009/470/EG sind die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. In Artikel 4 Absatz 2 der genannten Entscheidung sind die Bedingungen für die Gewährung einer Finanzhilfe der Union zur Tilgung der Aviären Influenza festgelegt, in Artikel 4 Absatz 3 der Prozentsatz der im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen entstandenen Kosten, der von der Finanzhilfe der Union abgedeckt wird. |
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(3) |
In der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission (3) sind die Vorschriften für die Zahlung einer finanziellen Beteiligung der Union an Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung bestimmter Tierseuchen, einschließlich der Aviären Influenza, festgelegt. In Artikel 7 der genannten Verordnung sind die von den um einen Finanzhilfe ansuchenden Mitgliedstaaten einzureichenden Nachweise aufgeführt sowie die Fristen dafür festgelegt. |
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(4) |
Der Durchführungsbeschluss 2013/775/EU der Kommission (4) sieht eine Finanzhilfe der Union für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland in den Jahren 2012 und 2013 vor. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des genannten Durchführungsbeschlusses wird die Höhe der Finanzhilfe in einem später zu erlassenden Beschluss festgesetzt. Gemäß Artikel 2 des genannten Durchführungsbeschlusses war Deutschland eine erste Tranche in Höhe von 500 000,00 EUR zu zahlen. |
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(5) |
Am 17. Dezember 2013 legte Deutschland einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung vor, dem eine Ausgabenaufstellung und Nachweise sowie ein epidemiologischer Bericht für jeden Betrieb, in dem Tiere gekeult und beseitigt wurden, beigefügt waren. Für das Jahr 2012 wird die Erstattung von insgesamt 22 886,55 EUR beantragt. Nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen wurde jedoch ein Betrag von 705,00 EUR für nicht förderfähig im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 befunden. |
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(6) |
Am 28. Januar 2014 legte Deutschland einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung vor, dem eine Ausgabenaufstellung und Nachweise sowie ein epidemiologischer Bericht für jeden Betrieb, in dem Tiere gekeult und beseitigt wurden, beigefügt waren. Für das Jahr 2013 wird die Erstattung von insgesamt 1 030 738,92 EUR beantragt. Nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen wurde jedoch ein Betrag von 29 168,15 EUR für nicht förderfähig im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 befunden. |
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(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Finanzhilfe der Union für die Deutschland in den Jahren 2012 und 2013 für Maßnahmen zur Tilgung der Aviären Influenza entstandenen Kosten wird auf 1 023 752,32 EUR festgesetzt.
Artikel 2
Nach Abzug der bereits ausgezahlten ersten Tranche in Höhe von 500 000,00 EUR sind noch 523 752,32 EUR zu zahlen.
Artikel 3
Dieser Beschluss stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dar und ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 4. Juli 2014
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.
(2) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12).
(4) Durchführungsbeschluss 2013/775/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 über eine Finanzhilfe der Union für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland, Italien und den Niederlanden in den Jahren 2012 und 2013 sowie in Dänemark und Spanien im Jahr 2013 (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 44).