4.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 197/75 |
BESCHLUSS 2014/430/GASP DES RATES
vom 3. Juli 2014
zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 25. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Am 3. Juli 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/355/GASP zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP (2) und zu deren Verlängerung bis zum 30. Juni 2014 angenommen. |
(3) |
Am 9. April 2014 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) empfohlen, die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah um weitere 12 Monate bis zum 30. Juni 2015 zu verlängern. |
(4) |
Die EU BAM Rafah sollte auf der Grundlage des geltenden Mandats vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 weiter verlängert werden. |
(5) |
Die EU BAM Rafah wird im Kontext einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Alle Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht ihres jeweiligen Entsendestaates oder des sie entsendenden EU-Organs und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse der Mission. Das gesamte Personal hat die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates niedergelegt sind (3). |
2. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Finanzregelung (1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 25. November 2005 bis zum 31. Dezember 2011 beläuft sich auf 21 570 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 beläuft sich auf 970 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 beläuft sich auf 980 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 beläuft sich auf 940 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 beläuft sich auf 940 000 EUR. (2) Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Staatsangehörigen von Drittstaaten, die sich an der Mission finanziell beteiligen, sowie Staatsangehörigen von Aufnahmestaaten und — falls dies für die operativen Erfordernisse der Mission notwendig ist — von Nachbarländern ist die Angebotsabgabe gestattet. (3) Die EU BAM Rafah trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EU BAM Rafah einen Vertrag mit der Kommission. (4) Die EU BAM Rafah ist für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung des am 1. Juli 2013 beginnenden Mandats ergeben, haftbar — mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Leiters der Mission begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung bei dem Leiter der Mission. (5) Die Umsetzung der Finanzregelung erfolgt unbeschadet der Befehlskette gemäß den Artikeln 4, 4a und 5 und den operativen Erfordernissen der EU BAM Rafah, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams. (6) Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Aktion getätigt werden.“ |
3. |
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 30. Juni 2015.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP des Rates vom 25. November 2005 zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenz-übergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28).
(2) Beschluss 2013/355/GASP des Rates vom 3. Juli 2013 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 185 vom 4.7.2013, S. 16).
(3) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheits-vorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).“