28.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/71


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Juni 2014

zur Aufhebung des Beschlusses 2010/407/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Dänemark

(2014/406/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2010/407/EU (1) hat der Rat am 13. Juli 2010 auf Empfehlung der Kommission festgestellt, dass ein übermäßiges Defizit in Dänemark besteht. Der Rat hielt fest, dass den von Dänemark im April 2010 übermittelten Daten zufolge für das Jahr 2010 ein gesamtstaatliches Defizit von 5,4 % des BIP geplant war, was über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP lag. Der öffentliche Bruttoschuldenstand hingegen sollte den Erwartungen zufolge im Jahr 2010 45,1 % des BIP betragen, was deutlich unter dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP lag. Das gesamtstaatliche Defizit für das Jahr 2010 wurde später auf 2,5 % des BIP und der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand auf 42,8 % des BIP korrigiert.

(2)

Nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (2) richtete der Rat auf Empfehlung der Kommission am 13. Juli 2010 eine Empfehlung an Dänemark mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2013 abzubauen. Diese Empfehlung des Rates wurde veröffentlicht.

(3)

Gemäß Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit stellt die Kommission die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (3) zweimal jährlich, und zwar vor dem 1. April und vor dem 1. Oktober, Angaben zu ihren öffentlichen Defiziten und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen übermitteln.

(4)

Der Rat hat die Entscheidung, ob ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits aufzuheben ist, auf der Grundlage der gemeldeten Daten zu treffen. Zudem ist ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufzuheben, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird. (4)

(5)

Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der vor dem 1. April 2014 erfolgten Datenmeldung Dänemarks zur Verfügung gestellt wurden, und die Frühjahrsprognose 2014 der Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:

Mit Ausnahme des Jahres 2012, als der Saldo durch eine einmalige Rückzahlung im Zusammenhang mit einer Rentenreform von 2011 negativ beeinflusst wurde, blieb das gesamtstaatliche Defizit im Zeitraum 2010-2013 unter dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP. Die betreffende einmalige Rückzahlung hat das gesamtstaatliche Defizit für 2012 Schätzungen zufolge um 1,6 % des BIP höher ausfallen lassen. So belief sich das gesamtstaatliche Defizit 2010 auf 2,5 % des BIP, 2011 auf 1,9 % des BIP, 2012 auf 3,8 % des BIP und 2013 auf 0,8 % des BIP. Die Verbesserung des Haushaltssaldos ist auf Konsolidierungsmaßnahmen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite und besonders auf die Beschränkung des Wachstums des öffentlichen Konsums zurückzuführen.

Im Konvergenzprogramm 2014 für Dänemark wird für 2014 ein gesamtstaatliches Defizit von 1,3 % des BIP und für 2015 ein gesamtstaatliches Defizit von 2,9 % des BIP projiziert. Im Zeitraum von 2013-2014 wurden die öffentlichen Finanzen durch einmalige Einnahmen aus der Umstrukturierung bestehender Kapitalrenten beeinflusst, indem die Möglichkeit gewährt wird, Steuern auf künftige Kapitalrenten in diesem Zeitraum zu einem günstigen Satz abzugelten. Den Erwartungen zufolge wird der Haushaltssaldo durch diese Maßnahme in beiden betroffenen Jahren um 1,8 % des BIP günstiger ausfallen. Im Jahr 2015 hingegen wird die Maßnahme keine finanziellen Auswirkungen mehr haben, so dass das Haushaltsdefizit steigen dürfte. In der Frühjahrsprognose 2014 der Kommissionsdienststellen wird von einem gesamtstaatlichen Defizit von 1,2 % des BIP im Jahr 2014 und 2,7 % des BIP im Jahr 2015 ausgegangen. Das Defizit dürfte folglich im gesamten Prognosezeitraum unter dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP bleiben.

Nachdem zwischen 2011 und 2013 eine Verbesserung von insgesamt 0,7 BIP-Prozentpunkten festzustellen war, dürfte sich der strukturelle Saldo, d. h. der konjunkturbereinigte gesamtstaatliche Haushaltssaldo ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen unter Annahme einer unveränderten Politik um 0,8 BIP-Prozentpunkte auf – 0,2 % des BIP im Jahr 2014 und um weitere 0,3 BIP-Prozentpunkte im Jahr 2015 verschlechtern.

Der Frühjahrsprognose 2014 der Kommissionsdienststellen zufolge wird der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand für 2014 auf 43,5 % des BIP zurückgehen und 2015 auf 44,9 % des BIP steigen, damit aber unter dem Referenzwert von 60 % des BIP bleiben.

(6)

Ab 2014, d. h. dem Jahr nach der Korrektur des übermäßigen Defizits, unterliegt Dänemark der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts und sollte den strukturellen Saldo auf bzw. über dem Niveau seines mittelfristigen Haushaltsziels halten.

(7)

Nach Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

(8)

Nach Ansicht des Rates hat Dänemark sein übermäßiges Defizit korrigiert, weshalb der Beschluss 2010/407/EU aufgehoben werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass Dänemark sein übermäßiges Defizit korrigiert hat.

Artikel 2

Der Beschluss 2010/407/EU wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. A. HARDOUVELIS


(1)  Beschluss 2010/407/EU des Rates vom 13. Juli 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Dänemark (ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 15).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).

(4)  Im Einklang mit den „Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“ vom 3. September 2012. Siehe: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/pdf/coc/code_of_conduct_en.pdf.