28.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/69 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 20. Juni 2014
zur Aufhebung des Beschlusses 2010/284/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Tschechischen Republik
(2014/405/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 2010/284/EU (1) vom 2. Dezember 2009 hat der Rat auf Empfehlung der Kommission festgestellt, dass in der Tschechischen Republik ein übermäßiges Defizit besteht. Der Rat hielt fest, dass die Tschechische Republik für das Jahr 2009 ein gesamtstaatliches Defizit von 6,6 % des BIP geplant hatte und damit der im Vertrag festgelegte Referenzwert von 3 % des BIP überschritten wurde; der öffentliche Bruttoschuldenstand hingegen sollte im Jahr 2009 35,5 % des BIP erreichen und somit deutlich unter dem Referenzwert von 60 % des BIP liegen. Das gesamtstaatliche Defizit und der öffentliche Schuldenstand 2009 wurden daraufhin auf 5,8 % des BIP bzw. 34,6 % des BIP korrigiert. |
(2) |
Nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (2) richtete der Rat auf Empfehlung der Kommission am 2. Dezember 2009 eine Empfehlung an die Tschechische Republik mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2013 zu beenden. Diese Empfehlung des Rates wurde veröffentlicht. |
(3) |
Nach Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit werden die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten von der Kommission zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (3) zweimal jährlich, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, Angaben zu ihren öffentlichen Defiziten und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen übermitteln. |
(4) |
Der Rat hat die Entscheidung, ob ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits aufzuheben ist, auf der Grundlage der gemeldeten Daten zu treffen. Zudem sollte ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufgehoben werden, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird (4). |
(5) |
Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der Datenmeldung der Tschechischen Republik zum 1. April 2014 zur Verfügung gestellt wurden, und die Frühjahrsprognose 2014 der Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:
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(6) |
Ab 2014, d. h. dem Jahr nach der Korrektur des übermäßigen Defizits, unterliegt die Tschechische Republik der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts und sollte ihren strukturellen Saldo auf bzw. über dem Niveau ihres mittelfristigen Haushaltsziels halten. |
(7) |
Nach Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. |
(8) |
Nach Ansicht des Rates hat die Tschechische Republik ihr übermäßiges Defizit korrigiert, und der Beschluss 2010/284/EU sollte daher aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass die Tschechische Republik ihr übermäßiges Defizit korrigiert hat.
Artikel 2
Der Beschluss 2010/284/EU wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. A. HARDOUVELIS
(1) Beschluss 2010/284/EU des Rates vom 2. Dezember 2009 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Tschechischen Republik (ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 36).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).
(3) Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).
(4) Im Einklang mit den „Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“ vom 3. September 2012. Siehe: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/pdf/coc/code_of_conduct_en.pdf