19.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Mai 2014

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

(2014/369/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Oktober 2006 hat der Rat durch Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1563/2006 (1) den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (im Folgenden „partnerschaftliches Fischereiabkommen“) genehmigt.

(2)

Die Europäische Union hat mit der Union der Komoren ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen ausgehandelt, mit dem den Schiffen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den komorischen Gewässern eingeräumt werden.

(3)

Das neue Protokoll wurde auf Grundlage des Beschlusses 2013/786/EU des Rates (2) unterzeichnet und wird ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet.

(4)

Die Europäische Union hat ein Interesse daran, das partnerschaftliche Fischereiabkommen mit der Union der Komoren durch ein Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der damit verbundenen finanziellen Gegenleistung sowie der Bedingungen zur Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in den komorischen Gewässern umzusetzen.

(5)

Mit dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der damit beauftragt ist, die Durchführung des Abkommens zu überwachen. Darüber hinaus kann der Gemischte Ausschuss gemäß dem Protokoll gewisse Änderungen des Protokolls genehmigen. Um die Genehmigung dieser Änderungen zu erleichtern, ist es angemessen, die Kommission zu ermächtigen, die Änderungen vorbehaltlich spezifischer Bedingungen in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigen.

(6)

Das neue Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren vereinbarte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 14 des Protokolls im Namen der Europäischen Union vor.

Artikel 3

Die Kommission wird vorbehaltlich der im Anhang aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen ermächtigt, die im Gemischten Ausschuss beschlossenen Änderungen des Protokolls im Namen der Europäischen Union zu genehmigen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. VENIZELOS


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1563/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 6).

(2)  Beschluss 2013/786/EU des Rates vom 16. Dezember 2013 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 4).

(3)  Das Protokoll wurde zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung im ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 5 veröffentlicht.


ANHANG

Umfang der Ermächtigung und Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss

1.

Die Kommission wird ermächtigt, mit der Union der Komoren zu verhandeln und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 dieses Anhangs — Änderungen des Protokolls in Bezug auf folgende Fragen zu genehmigen:

a)

Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls;

b)

Beschluss über die Modalitäten der sektorspezifischen Unterstützung gemäß Artikel 3 des Protokolls;

c)

Durchführung des Protokolls und seiner Anhänge gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls.

2.

In dem im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss obliegt der Europäischen Union Folgendes:

a)

Sie handelt im Einklang mit den von der Union im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgten Zielen;

b)

sie verfährt in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu einer Mitteilung über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik;

c)

sie fördert Standpunkte, die mit den einschlägigen Vorschriften regionaler Fischereiorganisationen übereinstimmen.

3.

Ist vorgesehen, dass ein Beschluss über Änderungen des Protokolls gemäß Nummer 1 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassen ist, so werden die notwendigen Schritte unternommen, damit der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermitteln die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zwecks Prüfung und Genehmigung ein Dokument, das die spezifischen Elemente des vorgeschlagenen Standpunkts der Europäischen Union im Einzelnen darlegt.

Bei Fragen gemäß Nummer 1 Buchstabe a ist für die Genehmigung des vorgesehenen Standpunkts der Europäischen Union durch den Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich. In den anderen Fällen gilt der in dem vorbereitenden Dokument vorgesehene Standpunkt der Europäischen Union als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität gleichwertige Anzahl von Mitgliedstaaten lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments — je nachdem, welches von beidem früher eintritt — ab. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen.

Sollte in weiteren Sitzungen, auch vor Ort, keine Einigung erzielt werden können, damit der Standpunkt der Europäischen Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.

Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschläge.