17.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 177/60 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 13. Juni 2014
zur Änderung der Entscheidung 2007/742/EG über Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3838)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/363/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Luft-/Sole-/Wasser-Wasser-Wärmepumpen, die mit Wasser betriebene Zentralheizungsanlagen mit Wärme versorgen, fallen in den Anwendungsbereich des Beschlusses 2014/314/EU der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für wasserbetriebene Heizgeräte (2). |
(2) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen (3) endet am 31. Oktober 2014. |
(3) |
Die Relevanz und Angemessenheit der derzeitigen, in der genannten Entscheidung festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden einer Bewertung unterzogen. Angesichts der verschiedenen Stadien der Überprüfung dieser Entscheidung empfiehlt es sich, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen zu verlängern. Die Geltungsdauer der in der Entscheidung 2007/742/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 31. Dezember 2016 verlängert werden. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses. |
(5) |
Die Entscheidung 2007/742/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2007/742/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Produktgruppe 'Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen' umfasst keine Wärmepumpen,
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2. |
In Artikel 4 wird „31. Oktober 2014“ ersetzt durch „31. Dezember 2016“. |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. Juni 2014
Für die Kommission
Janez POTOČNIK
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.
(2) ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 83.
(3) ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 14.