17.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/60


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2014

zur Änderung der Entscheidung 2007/742/EG über Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3838)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/363/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Luft-/Sole-/Wasser-Wasser-Wärmepumpen, die mit Wasser betriebene Zentralheizungsanlagen mit Wärme versorgen, fallen in den Anwendungsbereich des Beschlusses 2014/314/EU der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für wasserbetriebene Heizgeräte (2).

(2)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen (3) endet am 31. Oktober 2014.

(3)

Die Relevanz und Angemessenheit der derzeitigen, in der genannten Entscheidung festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden einer Bewertung unterzogen. Angesichts der verschiedenen Stadien der Überprüfung dieser Entscheidung empfiehlt es sich, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen zu verlängern. Die Geltungsdauer der in der Entscheidung 2007/742/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 31. Dezember 2016 verlängert werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses.

(5)

Die Entscheidung 2007/742/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/742/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Produktgruppe 'Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen' umfasst keine Wärmepumpen,

a)

die lediglich Warmwasser für den sanitären Gebrauch liefern;

b)

die lediglich einem Gebäude Wärme entziehen und diese in die Luft, den Boden oder Wasser leiten und so Räume kühlen;

c)

die mit Wasser betriebene Zentralheizungsanlagen mit Wärme versorgen.“

2.

In Artikel 4 wird „31. Oktober 2014“ ersetzt durch „31. Dezember 2016“.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Juni 2014

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 83.

(3)  ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 14.