27.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/31


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. Juli 2013

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2014/300/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittländern, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Abkommens auf Unionsebene zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses vom 5. Juni 2003 hat die Kommission im Namen der Union mit der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (1) (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(3)

Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2013/100/EU des Rates (2) im Namen der Union unterzeichnet.

(4)

Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 7 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  Das Abkommen wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung im ABl. L 49 vom 22.2.2013, S. 2 veröffentlicht.

(2)  ABl. L 49 vom 22.2.2013, S. 1.

(3)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.