16.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/45


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Mai 2014

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/44/EU über die Regeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in bestimmte französische überseeische Departements eingeführte lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3053)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/282/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2012/44/EU der Kommission (3) enthält Regeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in bestimmte französische überseeische Departements eingeführte lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie die Liste der zugelassenen Eingangsorte.

(2)

Frankreich hat der Kommission einen Plan für einen zugelassenen Eingangsort im französischen überseeischen Departement Mayotte vorgelegt. Dieser Plan enthält eine genaue Beschreibung der Ausrüstung und des geschulten Personals, die für die Durchführung der Veterinärkontrollen erforderlich sind, mit denen die Einhaltung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Anforderungen der Union an Erzeugnisse tierischen Ursprungs überprüft werden soll.

(3)

Aus dem Plan geht hervor, dass alle Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Einfuhr an dem zugelassenen Eingangsort vorgeführt werden müssen und dass der Versand dieser Sendungen in andere Gebiete der Union wirksam verhindert wird. Der Plan zeigt außerdem, dass die besonderen Anforderungen der Artikel 3, 4 und 5 des Durchführungsbeschlusses 2012/44/EU erfüllt werden.

(4)

Der Eingangsort des französischen überseeischen Departements Mayotte sollte daher bezüglich bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Liste der zugelassenen Eingangsorte aufgenommen werden.

(5)

Artikel 1 und der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2012/44/EU sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2012/44/EU wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Für die Zwecke von Artikel 13 der Richtlinie 91/496/EWG und Artikel 18 der Richtlinie 97/78/EG sind die zugelassenen Eingangsorte in den französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana und Mayotte die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Orte.“

(2)

Im Anhang mit der Liste der zugelassenen Eingangsorte wird nach dem Eintrag „Französisch-Guayana — St Georges de l'Oyapock“ der folgende Eintrag für Mayotte angefügt:

„Mayotte — Longoni

FR09900

P

HC, NHC-NT“

 

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 14. Mai 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(2)   ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(3)  Durchführungsbeschluss 2012/44/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Regeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in bestimmte französische überseeische Departements eingeführte lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. L 24 vom 27.1.2012, S. 14).