15.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/1


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. September 2012

über die Maßnahmen zugunsten von ELAN d.o.o., SA.26379 (C13/10) (ex NN 17/10), die Slowenien durchgeführt hat

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6345)

(Nur der slowenische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/273/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nachdem allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß der vorgenannten Bestimmung gegeben wurde (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 10. Juli 2008 hat die Marker Völkl International GmbH (im Folgenden „der Beschwerdeführer“), ein deutscher Skihersteller, eine Beschwerde wegen einer mutmaßlichen staatlichen Beihilfe eingereicht, die Slowenien dem Unternehmen Elan d.o.o. (im Folgenden „Elan“; zum Zeitpunkt der Beschwerde hieß das Unternehmen Skimar d.o.o.) gewährte. Die Kommission hat eine Reihe von Auskunftsersuchen an Slowenien gerichtet, auf die Slowenien mit Schreiben vom 14. Oktober 2008, 30. Januar 2010 und 22. Februar 2010 antwortete. Im November 2009 sandte die Kommission auch ein Auskunftsersuchen an den Beschwerdeführer, auf das dieser am 5. März 2010 antwortete.

(2)

Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 hat die Kommission Slowenien von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuleiten.

(3)

Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Abgabe von Stellungnahmen zu den Maßnahmen aufgefordert. Die Kommission hat keine Stellungnahmen von beteiligten Dritten erhalten.

(4)

Nach dem Einleitungsbeschluss legte Slowenien mit Schreiben vom 9., 10. und 16. Juni 2010 weitere Informationen vor (dem letzten Schreiben waren Anhänge vom 26. Mai, 28. Mai, 31. Mai, 2. Juni und 14. Juni 2010 beigefügt). Am 16. August 2011 sandte die Kommission ein Auskunftsersuchen an die slowenischen Behörden, auf welches diese mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 antworteten. Am 11. Oktober 2011 wurden verschiedene Anhänge zu diesem Schreiben übermittelt. Nach einem Treffen zwischen den Kommissionsdienststellen und Vertretern des Unternehmens übermittelte Slowenien mit Schreiben vom 6. März, 30. März, 13. April, 16. April, 23. April, 10. Mai, 15. Mai und 30. Mai 2012 weitere Informationen.

2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

2.1.   DER BEGÜNSTIGTE

(5)

Elan, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, stellt Skiausrüstung sowie Wasserfahrzeuge wie Yachten her. Das Unternehmen ist in der Gemeinde Begunje na Gorenjskem in Slowenien, ansässig, das in seiner Gesamtheit nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV förderfähig ist (3). Derzeit beschäftigt Elan ungefähr 460 Mitarbeiter und weist zwei Hauptsparten auf: eine Wintersportsparte und eine Bootsparte. Das Unternehmen hat in Slowenien lediglich eine Tochtergesellschaft, Elan Inventa d.o.o. (Sportausrüstung) sowie verschiedene Handelsunternehmen in anderen Ländern.

(6)

Bis Juni 2010 und als die in Rede stehenden Maßnahmen durchgeführt wurden, wies Elan eine andere Struktur auf. Es bestand aus der Muttergesellschaft Elan, die an vier Tochtergesellschaften beteiligt war:

Elan d.o.o. (im Folgenden „ Elan Wintersport “) war für das Wintersportgeschäft von Elan zuständig. Elan Wintersport war seinerseits an einer Reihe von Handelsunternehmen beteiligt.

Elan Marine d.o.o. (im Folgenden „ Elan Marine “) war für das Bootsgeschäft von Elan zuständig. Elan Marine war seinerseits an verschiedenen Tochtergesellschaften beteiligt. Es hielt beispielsweise 100 % der Anteile an Elan PBO, an Elan Marine Charter und an Elan Yachting d.o.o.

Elan Inventa d.o.o. (Sportausrüstungssparte).

Marine Nova d.o.o. (Unternehmen, das keine Handelstätigkeit ausübt).

(7)

Elan befindet sich im Staatseigentum. Derzeit stehen 66,4 % seiner Anteile im Eigentum von Posebna družba za podjetniško svetovanje, d.d. (im Folgenden „PDP“), einer Finanzholdinggesellschaft, die sich im Eigentum von drei staatlichen Fonds befindet. Weitere 25 % der Anteile von Elan sind Eigentum von Triglav Naložbe, finančna družba, d.d. (im Folgenden „Triglav Naložbe“), die Finanzgesellschaft einer überwiegend in staatlichem Eigentum befindlichen Versicherungsgesellschaft. Die verbleibenden 8,6 % befinden sich im Eigentum von Prvi pokojninski sklad, einem staatseigenen Pensionsfonds (eine detaillierte Beschreibung der Anteilseigner von Elan findet sich in Abschnitt 2.2). Als die untersuchten Maßnahmen ergriffen wurden, befand sich Elan ebenfalls überwiegend in staatlichem Eigentum. Seine Anteilseignerstruktur war jedoch etwas anders (siehe Abschnitt 2.2).

(8)

Was die finanzielle Situation von Elan betrifft, so erwirtschaftete das Unternehmen nach einem schwierigen Jahr 2004 in den Jahren 2005 und 2006 Überschüsse und verzeichnete ein Umsatzwachstum. Im Jahr 2007 begann sich die Lage des Unternehmens zu verschlechtern, was zu einem Umsatzrückgang und zu Nettoverlusten in den Jahren 2007-2008 führte. In den Erwägungsgründen 68 bis 74 wird die Finanzsituation von Elan ausführlicher bewertet.

(9)

Derzeit befindet sich Elan in einem Privatisierungsprozess. PDP, der Hauptanteilseigner, beabsichtigt, seine Beteiligung an dem Unternehmen zu verkaufen, und verhandelt derzeit mit potenziellen Bietern.

2.2.   DIE GEGENWÄRTIGEN ANTEILSEIGNER DES BEGÜNSTIGTEN UND DIE ANTEILSEIGNER ZUM ZEITPUNKT DER BEWILLIGUNG DER MASSNAHMEN

(10)

Da die Eigentumsstruktur, die Identität der Eigentümer von Elan und ihre Corporate Governance im Hinblick auf die Frage von Bedeutung sind, ob die Maßnahmen, die Elan gewährt wurden, aus staatlichen Mitteln finanziert wurden und dem Staat zuzurechnen sind, werden nachstehend die einzelnen Eigentümer kurz beschrieben und anschließend ein Überblick über deren Beteiligung an Elan im Laufe der Zeit geboten. Es ist anzumerken, dass sich die Eigentumsstruktur von Elan in der Zeit zwischen der ersten Kapitalzuführung im Jahr 2007 (Maßnahme 1) und der zweiten Kapitalzuführung in 2008 (Maßnahme 2) änderte und dass seitdem weitere Änderungen erfolgt sind. Nähere Angaben dazu sind den Erwägungsgründen 19 bis 22 zu entnehmen.

2.2.1.   Beschreibung der Anteilseigner von Elan

KAD

(11)

Kapitalska družba pokojninskega in invalidskega zavarovanja, d.d. (im Folgenden „KAD“) ist eine Aktiengesellschaft, deren einziger Aktionär Slowenien ist. KAD verwaltet staatliche Pensionsfonds und Vermögenswerte für Slowenien. Die Gesellschaft ist auch für die Privatisierung der im Staatseigentum stehenden Vermögenswerte zuständig. KAD unterliegt dem slowenischen Gesellschaftsgesetz („ZGD-1, Zakon o gospodarskih družbah“). Folglich hat KAD eine Hauptversammlung, einen Aufsichtsrat und einen Vorstand. Die slowenische Regierung ernennt alle 15 Mitglieder der Hauptversammlung (5 dieser Mitglieder vertreten Rentner und behinderte Arbeitnehmer, 5 die Angestellten und die Versicherten und 5 die slowenische Regierung) sowie alle neun Mitglieder des Aufsichtsrats. Zu den Sitzungen der Hauptversammlung werden Regierungsvertreter eingeladen

KAD-PPS

(12)

Prvi pokojninski sklad (im Folgenden „KAD-PPS“) ist der Erste Pensionsfonds der Republik Slowenien, was bedeutet, dass er zu 100 % in staatlichem Eigentum steht. KAD verwaltet diesen Pensionsfonds und kontrolliert zudem den Anteil, den PPS an Elan hält.

DSU

(13)

Družba za svetovanje in upravljanje, d.o.o. (im Folgenden „DSU“) ist eine Unternehmensberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, die zu 100 % in staatlichem Eigentum steht. Sie ist unter anderem für die Privatisierung der im Staatseigentum stehenden Vermögenswerte zuständig. DSU hat ein aus drei Mitgliedern bestehendes Aufsichtsgremium. Zwei dieser Mitglieder werden von der slowenischen Regierung ernannt und das dritte von den Angestellten des Unternehmens. Bis zur Ernennung des Angestelltenvertreters bestellt die Regierung auch das dritte Mitglied. Das Aufsichtsgremium bestellt einen Leiter, der die Geschäfte von DSU führt.

Zavarovalnica Triglav

(14)

Zavarovalnica Triglav, d.d. (im Folgenden „Zavarovalnica Triglav“) ist eine Gesellschaft, die jede Art von Nichtlebens-, Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung anbietet. 67,7 % ihrer Anteile werden von Unternehmen gehalten, die ihrerseits direkt oder indirekt mehrheitlich im Staatseigentum stehen. Zum Zeitpunkt der Bewilligung waren die Hauptanteilseigner von Zavarovalnica Triglav folgende: Zavod za pokojninsko in invalidsko zavarovanje (im Folgenden „ZIPZ“), die Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungsanstalt, die zu 100 % in staatlichem Eigentum steht und einen Anteil von 34,5 % an Zavarovalnica Triglav hält; Slovenska odškodninska družba, d.d. (im Folgenden „SO“), die slowenische Entschädigungsgesellschaft, die zu 100 % in staatlichem Eigentum steht und einen Anteil von 28,1 % an Zavarovalnica Triglav hält; NLB, d.d., die zu 50 % in staatlichem Eigentum steht und einen Anteil von 3,1 % an Zavarovalnica Triglav hält, und HIT d.d., die zu 100 % in staatlichem Eigentum steht und einen Anteil von 1,1 % an Zavarovalnica Triglav hält. Unter den übrigen Anteilseignern von Zavarovalnica Triglav hielt keiner eine Beteiligung von mehr als 1,8 % an dem Unternehmen.

(15)

Zavarovalnica Triglav verfügt über einen Aufsichtsrat, der aus acht Mitgliedern besteht, und einen Vorstand. Fünf Mitglieder des Aufsichtsrats vertreten die Interessen der Anteilseigner und werden von der Hauptversammlung von Zavarovalnica Triglav gewählt. Die übrigen drei Mitglieder vertreten die Arbeitnehmerinteressen.

Triglav Naložbe

(16)

Triglav Naložbe ist eine Finanzgesellschaft. Zum Zeitpunkt der zweiten Kapitalzuführung standen 80 % der Anteile von Triglav Naložbe im Eigentum von Zavarovalnica Triglav. Die letztgenannte Gesellschaft steht ihrerseits mehrheitlich in Staatseigentum (siehe Erwägungsgrund 14). Das verbleibende Kapital von Triglav Naložbe befindet sich in Streubesitz, wobei keiner der übrigen Investoren einen Anteil von mehr als 0,67 % hält. Triglav Naložbe verfügt über einen Aufsichtsrat und einen Vorstand. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung von Triglav Naložbe bestellt.

PDP

(17)

PDP ist eine Finanzholdinggesellschaft, die im Juni 2009 errichtet wurde. Sie steht im Eigentum der drei staatseigenen Fonds KAD, DSU und SOD und handelt als Umstrukturierungsgesellschaft im Namen des slowenischen Staates. PDP kann auf Vertragsbasis die Geschäftsführung von in Schwierigkeiten befindlichen staatseigenen Unternehmen übernehmen, alle Stimmrechte ausüben, einen Aufsichtsrat und Vorstand einsetzen und Sanierungsmaßnahmen für den Staat durchführen (4). PDP hält Anteile an verschiedenen slowenischen Unternehmen, die vorher im Eigentum halbstaatlicher Fonds (5) standen, und sucht für einige von ihnen strategische Investoren.

KD Kapital

(18)

KD Kapital, finančna družba, d.o.o. (im Folgenden „KD Kapital“) ist eine Kapitalanlagegesellschaft. KD Kapital gehört zum Konzern Skupina KD (6) und steht in Privateigentum.

2.2.2.   Beteiligungen an Elan zu verschiedenen Zeitpunkten

(19)

Im Jahr 2007, als die erste Maßnahme bewilligt wurde, hielten die folgenden Unternehmen Beteiligungen an Elan: KAD (30,48 %), KAD-PPS (10,3 %), DSU (17,34 %), Triglav Naložbe (13,16 %), Zavarovalnica Triglav (11,89 %) und KD Kapital (16,83 %).

(20)

Im April 2008 verkaufte KD Kapital seinen Anteil an KAD. Nach dieser Transaktion und zum Zeitpunkt der zweiten Kapitalzuführung hielten die folgenden Unternehmen Beteiligungen an Elan: KAD (47,31 %), KAD-PPS (10,3 %), DSU (17,34 %), Triglav Naložbe (13,16 %) und Zavarovalnica Triglav (11,89 %).

(21)

Im Jahr 2010 übertrugen KAD und DSU ihre Anteile an Elan der Finanzholdinggesellschaft PDP. Heute hält PDP 66,4 % der Anteile an Elan, KAD-PPS 8,6 % und Triglav Naložbe 25 %.

(22)

Tabelle 1 gibt einen Überblick über die Beteiligungen, die die einzelnen Anteilseigner zum Zeitpunkt der Maßnahme 1, der Maßnahme 2 und im Mai 2012 an Elan hielten:

Tabelle 1

(in %)

Juristische Person

Maßnahme 1

(Januar 2007)

Maßnahme 2

(August 2008)

Mai 2012

PDP (im Eigentum von KAD, DSU und SOD, die ihrerseits im Staatseigentum sind)

0

0

66,4

KAD (zu 100 % im Eigentum des Staates)

30,48

47,31

0

KAD-PPS (zu 100 % im Eigentum des Staates)

10,30

10,30

8,6

DSU (zu 100 % im Eigentum des Staates)

17,34

17,34

0

Triglav Naložbe (zu 80 % im Eigentum von Zavarovalnica Triglav)

13,16

13,16

25

Zavarovalnica Triglav (im Eigentum von ZIPZ und SOD, die ihrerseits im Staatseigentum sind)

11,89

11,89

0

KD Kapital (Privatgesellschaft)

16,83

0

0

Staatliches Eigentum insgesamt

83,17

100

100

2.3.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

2.3.1.   Die Kapitalzuführung von 2007 („Maßnahme 1“)

(23)

Im Jahr 2006 arbeitete Elan Pläne für ein ehrgeiziges Investitionsprogramm für die Gruppe aus, das Investitionen in Gebäude, Ausrüstung und Markenmarketing umfasste und auf einem strategischen Entwicklungsplan für den Zeitraum 2006-2010 beruhte (der vom Aufsichtsrat von Elan im Dezember 2005 erstellt worden war). Für die Jahre 2006-2007 waren Investitionen in Höhe von 20,2 Mio. EUR geplant. Für die Finanzierung dieser Investitionen schlug Elan seinen Anteilseignern eine Kapitalerhöhung von 20,2 Mio. EUR vor. In der Zwischenzeit begann Elan im Laufe des Jahres 2006 damit, neue Produktionsausrüstung zu kaufen, was in dem strategischen Entwicklungsplan ebenfalls vorgesehen war.

(24)

Am 29. Januar 2007 unterzeichneten die Anteilseigner von Elan und Elan eine Absichtserklärung, in der sie vereinbarten, dass die Anteilseigner Elan eine Kapitalzuführung in Höhe von 10,225 Mio. EUR gewähren (ungefähr die Hälfte der 20,2 Mio. EUR, die in dem strategischen Entwicklungsplan 2006-2010 vorgesehen waren). Jeder Anteilseigner willigte ein, sich entsprechend seinem Anteil an Elan an der Kapitalerhöhung zu beteiligen. Die Entscheidung wurde auf der Grundlage einer Unternehmensbewertung durch die unabhängige Unternehmensberatung […] (*1) und verschiedener anderer Unterlagen getroffen, die von Elan selbst und von KAD, dem Mehrheitsanteilseigner von Elan, erstellt worden waren. […] Die Berechnung des Kapitalwerts des Unternehmens erfolgte auf der Grundlage des Durchschnitts der Berechnung (für jede Sparte) i) des gewichteten Durchschnitts des als Bezugswert herangezogenen Preis-Umsatz-Verhältnisses der kürzlich getätigten Geschäfte, ii) des Kurs-Gewinn-Verhältnisses der im Jahr 2005 maßgeblichen Unternehmen und iii) des siebenfachen EBITDA-Wertes unter Berücksichtigung eines geschätzten Kosteneinsparungspotenzials von 25 %. Von diesem Durchschnittswert wurden die kurzfristigen verzinsten Verbindlichkeiten und die Hälfte der ausgewiesenen Investitionen abgezogen, die nicht über den erwarteten Cashflow des Unternehmens finanziert werden konnten. Die von KAD vorgenommene Schätzung des Werts von Elan wurde auf der Grundlage des abgezinsten Cashflows und unter Verwendung der Geschäftsprognosen erstellt, die Elan seinem Aufsichtsrat vorgelegt hat.

(25)

Bereits im Mai 2006 hatte Elan seine Anteilseigner darüber informiert, dass zusätzliches Kapital für die Durchführung aller notwendigen Investitionen erforderlich sei, obwohl das Unternehmen alle freien Cashflows für die Investitionen nutzten werde, die in dem strategischen Entwicklungsplan 2006-2010 vorgesehen waren (7). Im November 2006 führte Elan daraufhin eine eingehendere Analyse der Auswirkungen der Kapitalerhöhung durch (8), der zufolge die Investitionen bei der Wintersportsparte im Zeitraum 2006-2010 zu einem kumulierten Reingewinn von 15,4 Mio. EUR führen würden, während ohne die Kapitalerhöhung ein kumulierter Reinverlust von 4,8 Mio. EUR zu erwarten sei. Der Analyse zufolge wären auch bei der Bootssparte die kumulierten Reingewinne im Zeitraum 2006-2010 bei Durchführung der Kapitalerhöhung höher (14,9 Mio. EUR gegenüber 8 Mio. EUR). Gleichzeitig schätzte Elans Mehrheitsanteilseigner KAD den Wert der Gruppe auf 22,8 Mio. EUR. Die Aufsichtsräte der Anteilseigner KAD, DSU, Zavarovalnica Triglav und Triglav Naložbe genehmigten die Kapitalzuführung bereits im Dezember 2006 bzw. im Januar 2007.

(26)

Die Kapitalerhöhung wurde in der Versammlung der Anteilseigner vom 25. Oktober 2007 formell bestätigt. Die Zahlungen der Anteilseigner wurden am 15. November 2007 entsprechend ihrem jeweiligen Eigentumsanteil durchgeführt. Der Gesamtbetrag von 10,225 Mio. EUR wurde Elan zugeführt, das seinerseits Elan Wintersport und Elan Marine Gesellschafterdarlehen in Höhe von 5,8 Mio. EUR bzw. 4,425 Mio. EUR gewährte. Diese Gesellschafterdarlehen wurden später in Eigenkapital an Elan Wintersport und Elan Marine umgewandelt. Wie vorstehend beschrieben, gingen Elan Wintersport und Elan Marine im Juni 2010 in ihrer Muttergesellschaft Elan auf (siehe Erwägungsgrund 6).

(27)

Einer der Gründe für die lange Zeitspanne zwischen der Absichtserklärung und der formellen Annahme der Anteilseigner bestand darin, dass KD Kapital, der zu diesem Zeitpunkt einzige private Anteilseigner an Elan, der über eine Sperrminorität verfügte, die formelle Entscheidung zur Kapitalerhöhung blockierte. Grund dafür war ein Streit zwischen KAD und KD Kapital über Änderungen im Aufsichtsrat von Elan. Nach Angaben Sloweniens hielt KD Kapital auch 50 % der Anteile an einem der Wettbewerber von Elan, der Seaway Group d.o.o., und wollte, dass ein Vertreter von KD Kapital in den Aufsichtsrat von Elan ernannt wird. KAD erachtete dieses Ansinnen angesichts der Beteiligung von KD Kapitals an Seaway für nicht akzeptabel. Um diesen Streitpunkt beizulegen, bot KAD KD Kapital Anfang Oktober 2007 eine Verkaufsoption unter der Bedingung an, dass KD Kapital dem Vorschlag von KAD in Bezug auf die Streitfrage über die Aufsichtsratsmitglieder zustimmte.

(28)

Auf der Grundlage dieses Angebots stimmte KD Kapital schließlich der Kapitalerhöhung zu und die Anteilseigner trafen wie oben beschrieben im Oktober 2007 die formelle Entscheidung.

2.3.2.   Die Kapitalzuführung von 2008 (Maßnahme 2)

(29)

Trotz der Kapitalerhöhung vom November 2007 führte die schlechte Wintersaison 2007/2008 (bedingt durch den vorausgegangenen „grünen Winter“ von 2006/2007) zu weiteren Schwierigkeiten der Gruppe. Elan stand Anfang 2008 vor der Insolvenz.

(30)

Als es SKB banka d.d. Anfang 2008 ablehnte, Elan weiter zu finanzieren, übte KD Kapital im März 2008 seine Verkaufsoption mit Wirkung zum April 2008 aus. KAD erwarb die Anteile von KD Kapital und erhöhte somit seinen Anteil an Elan. Seitdem ist Elan ein sich vollständig in staatlichem Eigentum befindliches Unternehmen (siehe Erwägungsgrund 20).

(31)

Um die schwierige Finanzlage zu meistern, bestellten die Anteilseigner von Elan im April 2008 einen neuen Vorstand. Der Vorstand nahm Gespräche mit den Banken auf, um eine Stundung der Forderungen der Banken gegenüber Elan zu erwirken und so die Insolvenz des Unternehmens abzuwenden. Die Banken waren dazu nur unter der Voraussetzung bereit, dass die Anteilseigner von Elan dem Unternehmen weitere Mittel bereitstellten.

(32)

Vor diesem Hintergrund bat Elan seine Anteilseigner im März 2008 um zusätzliches neues Kapital. Gestützt auf einen langfristigen Plan für Elan für den Zeitraum 2008-2012, den Elan im Juni 2008 erstellt hatte (im Folgenden „langfristiger Plan 2008-2012“), ersuchte Elan seine Anteilseigner im Juni/Juli 2008 um die Bereitstellung von 25 Mio. EUR. Die Anteilseigner von Elan sahen den langfristigen Plan 2008-2012 als unzureichend für eine Kapitalzuführung in dieser Höhe an. Die Anteilseigner waren lediglich bereit, 10 Mio. EUR zur Verfügung zu stellen, aber nur unter dem Vorbehalt einer vorherigen Einigung zwischen Elan und seinen Banken über eine Stundung der Schulden von Elan. Die Anteilseigner forderten auch eine Ergänzung des langfristigen Plans für Elan (9). Daraufhin erstellte Elan einen zusätzlichen Sanierungsplan, der auf den 8. August 2008 datiert war (im Folgenden „Sanierungsplan“). Es gelang Elan jedoch nicht, mit seinen Banken eine Einigung über die Stundung der Schulden zu erzielen. Im Gegenteil: Einer der Gläubiger von Elan, nämlich SKB banka d.d., erhob Klage vor Gericht, um seine Forderungen durchzusetzen, und im August 2008 stellte das Gericht von Ljubljana Elan eine gerichtliche Verfügung über die Begleichung der ausstehenden Schulden zu. Die Durchsetzung dieser Verfügung hätte zur Insolvenz des Unternehmens geführt.

(33)

Angesichts dieser Entwicklung rief Elan eine Dringlichkeitssitzung der Anteilseigner ein, die am 28. August 2008 stattfand. Bei dieser Sitzung beschlossen die Anteilseigner von Elan aufgrund eines Vorschlags von KAD, Elan 10 Mio. EUR zuzuführen, obwohl Elan die Voraussetzung einer Einigung mit seinen Banken in Bezug auf die Stundung der Darlehen nicht erfüllt hatte.

(34)

Der Aufsichtsrat von KAD billigte die Kapitalzuführung bereits vor der Versammlung der Anteilseigner im August 2008. Die letzte Zustimmung der Aufsichtsräte der anderen Anteilseigner, Elan 10 Mio. EUR zuzuführen, erfolgte Anfang September 2008.

(35)

Die Zahlungen der Anteilseigner wurden am 8. September 2008 entsprechend ihrem jeweiligen Eigentumsanteil durchgeführt. Wie in Erwägungsgrund 6 dargelegt, waren für das Wintersport- und das Bootsgeschäft von Elan zum Zeitpunkt der Bewilligung zwei Tochtergesellschaften zuständig, und zwar Elan Wintersport und Elan Marine. Der Gesamtbetrag von 10 Mio. EUR wurde Elan zugeführt, das dann seinerseits Elan Wintersport und Elan Marine 5,924 Mio. EUR bzw. 4,076 Mio. EUR gewährte.

Der langfristige Plan 2008-2012

(36)

Im langfristigen Plan 2008-2012, der im Juni 2008 von Elan erstellt wurde, wird zunächst die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Elan-Gruppe dargelegt. Er enthält Vorschläge für mehrere Umstrukturierungsmaßnahmen in Bezug auf Elan Wintersport (Anpassung der Investitionen in verbundene Unternehmen, Anpassung der Lagerbestände und Abfindungsleistungen) und Elan Marine (Anpassung der Lagerbestände, Abfindungsleistungen und Abschreibung der Bootsformen). Für Elan Wintersport sah der Plan zusätzlich zu den Umstrukturierungsmaßnahmen die folgenden Maßnahmen vor:

Steigerung der Produktivität der Mitarbeiter, Reduzierung der Belegschaft von 340 auf 230;

Reduzierung der Anzahl an Warenzeichen;

Verbesserungen des Produktportfolios;

Umstrukturierung der Verwaltung.

(37)

Für Elan Marine sah der langfristige Plan 2008-2012 die folgenden Maßnahmen vor:

Investition in ein neues Gemeinschaftsunternehmen namens Elan Yachts, das in der Entwicklung und im Verkauf von Segelbooten tätig sein sollte;

Verkauf der Power- und Yachtprogramme (Elan PBO) für [9,5-11,2] Mio. EUR, um die Schulden von Elan Marine zu senken.

(38)

Ferner enthält der langfristige Plan 2008-2012 Prognosen für die Gruppe und ihre Tochtergesellschaften, die auf der Annahme basierten, dass die vorstehend beschriebenen Umstrukturierungsmaßnahmen und Maßnahmen umgesetzt werden. Diese Prognosen sahen vor, dass Elan Wintersport ab 2010 Gewinne erwirtschaftet und Elan Marine ab 2011. In dem Plan wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass Elan weiteres Kapital in Höhe von [23-26] Mio. EUR benötigt, um seinen Liquiditätsbedarf zu decken. Nur wenn diese Mittel bereitgestellt würden, könnte Elan seinen Anteilseignern angemessene Renditen bieten.

Der Sanierungsplan

(39)

In dem im August 2008 von Elan erstellten Sanierungsplan wird zunächst die Unternehmensstruktur der Elan-Gruppe sowie die finanzielle und wirtschaftliche Lage von Elan Wintersport und Elan Marine dargelegt, einschließlich einer detaillierten Analyse der Verbindlichkeiten und Kosten, aber auch der Einnahmen. Anschließend wird die Geschäftstätigkeit von Elan Wintersport und Elan Marine von Januar 2008 bis Juni 2008 analysiert. Und schließlich umfasst der Plan einen Abschnitt über die Sanierung des Unternehmens. Demzufolge könnten die vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen nur umgesetzt werden, wenn Elan zusätzliches Kapital zugeführt und die Bankdarlehen gestundet werden. Die benötigten Beträge sind in dem Sanierungsplan jedoch nicht genannt.

(40)

Für Elan Wintersport sah der Sanierungsplan die folgenden Maßnahmen vor:

[…]

(41)

Für Elan Marine waren die folgenden Maßnahmen vorgesehen:

[…]

(42)

Ferner enthält der Sanierungsplan Wirtschaftsprognosen für die Jahre 2008-2012, denen zufolge Elan Wintersport ab 2010 Gewinne erwirtschaften würde und Elan Marine ab 2011.

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(43)

Wie in den Erwägungsgründen 2 bis 3 dargelegt, beschloss die Kommission am 12. Mai 2010, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten (der „Eröffnungsbeschluss“). In diesem Einleitungsbeschluss vertritt die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die beiden Kapitalzuführungen staatliche Beihilfen zugunsten von Elan Ski und Elan Marine darstellen. Zudem äußerte sie Zweifel daran, ob eine solche staatliche Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könnte. Zunächst untersuchte die Kommission, ob es sich bei den Begünstigten um Unternehmen in Schwierigkeiten handelte.

3.1.   UNTERNEHMEN IN SCHWIERIGKEITEN

(44)

Unter Randnummer 10 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien sind bestimmte Umstände festgelegt, unter denen angenommen werden kann, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, etwa bei deutlichem Kapitalverlust. Im Einleitungsbeschluss wird der Schluss gezogen, dass Elan Ski und Elan Marine die Kriterien von Randnummer 10 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien nicht erfüllen. Nach Randnummer 11 der Leitlinien kann ein Unternehmen jedoch auch als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten. Angesichts steigender Verluste, sinkender Umsätze und der schwierigen finanziellen Lage der Elan-Gruppe insgesamt ist die Kommission der Ansicht, dass Elan Ski und Elan Marine zumindest in den Jahren 2007 und 2008 als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden können.

3.2.   VORLIEGEN STAATLICHER BEIHILFEN

(45)

Zunächst hat die Kommission geprüft, ob die Beihilfen aus staatlichen Mitteln stammen und ob sie dem Staat zuzurechnen sind. Angesichts der Tatsache, dass KAD zu 100 % im Eigentum von Slowenien steht, dass Slowenien alle Mitglieder der Hauptversammlung und des Aufsichtsrats bestellt und dass Vertreter der slowenischen Regierung an allen Sitzungen der Hauptversammlung und des Aufsichtsrats teilnehmen, ist die Kommission zu dem vorläufigen Schluss gelangt, dass die von KAD ergriffenen Maßnahmen aus staatlichen Mitteln stammen und dem Staat zuzurechnen sind. In Bezug auf die Maßnahmen, die von KAD-PPS, DSU, Triglav Naložbe und Triglav Insurance, den anderen Eigentümern von Elan, gewährt wurden, ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens zu untersuchen ist, ob auch diese aus staatlichen Mitteln stammen und dem Staat zuzurechnen sind.

(46)

Zweitens hat die Kommission untersucht, ob die Maßnahmen den Begünstigten einen Vorteil verschafft haben. Es bestanden Zweifel daran, dass die Maßnahmen mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar sind. Der einzige private Anteilseigner von Elan, KD Kapital, wollte sich an der ersten Maßnahme nicht beteiligen. Die Maßnahme beruhte offenbar nicht auf einem Geschäftsplan oder auf anderen Angaben zur zu erwartenden Kapitalrendite. Zum Zeitpunkt der Kapitalzuführung befanden sich die Begünstigten offenbar in finanziellen Schwierigkeiten. An der zweiten Maßnahme beteiligte sich keine private Gesellschaft. Zwar wurden ein langfristiger Plan und ein Sanierungsplan erstellt, bevor die Anteilseigner über die Kapitalzuführung entschieden, jedoch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Anteilseigner von Elan die Pläne für unzureichend erachteten. Als die zweite Maßnahme bewilligt wurde, befanden sich Elan Ski und Elan Marine nach wie vor in finanziellen Schwierigkeiten.

(47)

Drittens vertritt die Kommission der Ansicht, dass die von Slowenien ergriffenen Maßnahmen wahrscheinlich den Wettbewerb verzerren und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da mit Skiausrüstung und Wasserfahrzeugen Handel zwischen den Mitgliedstaaten betrieben wird.

3.3.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE

(48)

Die Kommission hat vorläufig geprüft, ob die Maßnahmen mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien vereinbar waren. Angesichts ihrer Schwierigkeiten und dem Fehlen anderer starker Unternehmen in der Gruppe kommen Elan Ski und Elan Marine grundsätzlich für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht. Da die bewilligten Maßnahmen in Form von Kapitalerhöhungen gewährt wurden, konnten sie nicht als Rettungsbeihilfe angesehen werden. In Bezug auf ihre Vereinbarkeit als Umstrukturierungsbeihilfe war es nicht klar, ob alle entsprechenden Voraussetzungen erfüllt waren. Es war insbesondere unklar, ob die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt war und es gab keine Hinweise auf Eigenleistungen und Ausgleichsmaßnahmen.

(49)

Es wurde auch vorläufig geprüft, ob die Beihilfen als vereinbare regionale Beihilfen betrachtet werden können. Während beide Begünstigten in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV ansässig sind, war es unklar, ob sie für Regionalbeihilfen in Betracht kamen, da sich beide Begünstigte zum Zeitpunkt der Bewilligung in Schwierigkeiten befanden.

4.   STELLUNGNAHMEN VON SLOWENIEN

(50)

Slowenien reichte seine Stellungnahmen mit Schreiben vom 9., 10. und 16. Juni 2010 ein. Zusätzliche Informationen wurden am 10. Oktober 2011 gesendet sowie mit Schreiben vom 6. März, 30. März, 13. April, 16. April, 23. April, 10. Mai, 15. Mai und 30. Mai 2012 (siehe Erwägungsgrund 4).

(51)

Zusammengefasst stellen die Maßnahmen nach Ansicht von Slowenien keine staatlichen Beihilfen dar, da sie nicht aus staatlichen Mitteln stammten und nicht dem Staat zuzurechnen seien. Selbst wenn dies der Fall wäre, würden die Maßnahmen dem Begünstigten keinen Vorteil verschaffen, da Slowenien gemäß dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt habe. Darüber hinaus macht Slowenien geltend, dass die Maßnahmen den Handel nicht beeinträchtigt und den Wettbewerb nicht verzerrt hätten, da der Markt für Wintersport-Hardgoods stark konsolidiert sei und zu einer weiteren Konsolidierung neige. Darüber hinaus sei Elan nur ein schwacher Wettbewerber unter viel stärkeren Marktteilnehmern gewesen.

(52)

Slowenien hat keine Argumente vorgebracht, weshalb die Maßnahme 1, sofern diese doch staatliche Beihilfen umfasste, mit dem Binnenmarkt vereinbar war. Nach Auffassung Sloweniens kann die Maßnahme 2 als nach den Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vereinbar angesehen werden.

4.1.   VORLIEGEN STAATLICHER BEIHILFEN

4.1.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit

(53)

Slowenien macht geltend, dass es bei der Erhöhung des Stammkapitals von Elan keinen Einfluss gehabt habe.

(54)

Slowenien weist darauf hin, dass eine Maßnahme, um als staatliche Beihilfe zu gelten, direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln gewährt werden und dem Staat zurechenbar sein müsse. Slowenien ist ebenfalls der Ansicht, dass die Voraussetzung der „staatlichen Mittel“ erfüllt sei, wenn ein Mitgliedstaat einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen habe. Es könne jedoch nicht automatisch angenommen werden, dass ein Mitgliedstaat, der in der Lage sei, einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen zu nehmen, dies in einem bestimmten Fall auch tatsächlich getan habe. In diesem Zusammenhang verweist Slowenien auf das Urteil in der Rechtssache Stardust Marine (10), in dem Indizien festgelegt sind, anhand deren festgestellt werden kann, ob ein Staat in einem konkreten Fall diesen Einfluss tatsächlich ausgeübt hat. Zu diesen Indizien zählen die Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens und die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung. Slowenien weist darauf hin, dass der Tatsache, ob ein Unternehmen nach dem Privatrecht errichtet wurde, gebührendes Gewicht beigemessen werden sollte.

(55)

In diesem Zusammenhang führt Slowenien die folgenden Argumente für die beiden von den Kapitalzuführungen betroffenen Unternehmen an:

(56)

KAD sei eine juristische Person des Privatrechts, die auf dem Markt unter Wettbewerbsbedingungen tätig sei. Obwohl KAD staatlich kontrolliert sei, könne nicht allein auf dieser Grundlage darauf geschlossen werden, dass die in Rede stehenden Kapitalerhöhungen dem Staat zuzurechnen seien. Eine staatliche Beteiligung an den Kapitalerhöhungen sei aus den folgenden Gründen nicht nachgewiesen: KADs Tätigkeiten unterlägen dem slowenischen Gesellschaftsgesetz („ZGD-1, Zakon o gospodarskih družbah“); die Veräußerung von Vermögenswerten sei nicht gesetzlich eingeschränkt; KAD werde ausschließlich aus Dividenden, Zinsen und anderen Erträgen finanziert, die aus Investitionen und aus der Geschäftstätigkeit generiert würden und die Kapitalerhöhung von Elan sei vom Aufsichtsrat beschlossen worden, der in seinen Entscheidungen unabhängig sei. Zwar sei KAD vom Staat mit der Verwaltung der Pensionsfonds und der Privatisierung von Unternehmen betraut worden, jedoch würden die von KAD ergriffenen Maßnahmen durch das in diesen Aufgaben liegende öffentliche Interesse nicht derart beeinflusst, dass diese als zurechenbar anzusehen wären.

(57)

DSU stehe in direktem Eigentum des Staates, werde aber nicht vom Staat finanziert und ziele auf eine Maximierung des Werts seiner Investitionen ab. Zwar sei DSU vom Staat mit der Verwaltung der Pensionsfonds und der Privatisierung von Unternehmen betraut worden, jedoch würden die von DSU ergriffenen Maßnahmen durch das in diesen Aufgaben liegende öffentliche Interesse nicht derart beeinflusst, dass diese als zurechenbar anzusehen wären.

(58)

Zavarovalnica Triglav stehe nur indirekt in staatlichem Eigentum und seine Tätigkeiten seien ausschließlich marktbasierend. Der Staat habe keinen direkten Einfluss auf seine Tätigkeiten. Die Aufsichtsratsmitglieder von Zavarovalnica Triglav würden zwar von seinen Anteilseignern gewählt würden; sie würden jedoch als Privatpersonen gewählt und keiner von ihnen habe eine Stellung in der slowenischen Regierung oder Verwaltung inne.

(59)

Triglav Naložbe stehe über Zavarovalnica Triglav in indirektem Eigentum des Staates. Sein Zweck sei die Erwirtschaftung von Gewinnen. Der Staat habe keinen direkten Einfluss auf die Tätigkeiten von Triglav Naložbe und sein Aufsichtsrat bestehe aus unabhängigen Privatpersonen. Ferner habe Triglav Naložbe die Kapitalerhöhung mittels eines Darlehens zu Marktbedingungen finanziert.

4.1.2.   Vorliegen eines Vorteils

Maßnahme 1

(60)

Nach Ansicht Sloweniens hat die Maßnahme 1 Elan aus den folgenden Gründen keinen Vorteil verschafft: Im Dezember 2005 habe Elan den strategischen Entwicklungsplan 2006-2010 angenommen, einschließlich detaillierter Entwicklungspläne für die damaligen Tochtergesellschaften von Elan. Der Entwicklungsplan 2006-2010 habe Investitionen sowohl in die Wintersport- als auch in die Bootsparte vorgesehen. Zur Durchführung dieser Investitionen habe Elan seinen Anteilseignern im Mai 2006 vorgeschlagen, das Kapital von Elan in den Jahren 2006-2009 um 20,2 Mio. EUR zu erhöhen. Die Anteilseigner hätten diesen Vorschlag sorgfältig geprüft und Elan habe ihnen Unterlagen vorgelegt, die eindeutig belegten, dass eine solche Kapitalerhöhung für die Anteilseigner gewinnbringend wäre. KAD, der Mehrheitsanteilseigner von Elan, habe im November 2006 eine eigene Bewertung der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung durchgeführt und sei zu dem Schluss gekommen, dass die Kapitalerhöhung eine rentable Investition sei. Auch Triglav Naložbe habe die Prognosen von Elan überprüft und habe einer Kapitalzuführung auf dieser Basis zugestimmt. Darüber hinaus hätten die Anteilseigner von Elan eine unabhängige Bewertung der Gruppe gefordert, wofür […] ausgewählt worden sei (siehe Erwägungsgrund 24). Diese Bewertung habe ergeben, dass die Investitionen erforderlich seien und dass die Investition auf jeden Fall durch den Verkauf der Anteile an einen strategischen Partner zu fairen Preisen wiedererlangt werden könne.

(61)

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen hätten Elan und seine Anteilseigner im Januar 2007 eine Absichtserklärung geschlossen, in der sie vereinbart hätten, dass die Anteilseigner dem Unternehmen 10,225 Mio. EUR zuführen würden. Auch KD Kapital, der einzige private Anteilseigner von Elan, habe sich der Absichtserklärung uneingeschränkt angeschlossen. Slowenien vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung von den Anteilseignern im Hinblick auf die Erzielung einer angemessenen Rendite für ihr investiertes Kapital getroffen worden sei und sie deshalb im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt hätten.

(62)

In Bezug auf die Tatsache, dass die Anteilseignerversammlung der Kapitalzuführung erst im Oktober 2007 förmlich zugestimmt hat, erklärt Slowenien, dass die Verzögerung durch einen Streit zwischen KD Kapital, dem privaten Minderheitsanteilseiger von Elan, und KAD, dem Mehrheitsanteilseigner von Elan, verursacht worden sei. KD Kapital habe 50 % der Anteile von Seaway group d.o.o., einem Wettbewerber von Elan, gehalten. KD Kapital habe beabsichtigt, dass ein Vertreter seiner Interessen in den Aufsichtsrat von Elan ernannt wird. Dem hätten die anderen Anteilseigner angesichts der Tatsache, dass KD Kapital Anteile an einem Wettbewerber innehatte, nicht zugestimmt. Der Streit sei beendet worden, als KAD KD Kapital eine Verkaufsoption anbot. Nach dieser Lösung hätten alle Anteilseigner von Elan einschließlich KD Kapital förmlich zugestimmt, 10,225 Mio. EUR in Elan zu investieren.

Maßnahme 2

(63)

Nach Angaben Sloweniens stand Elan Anfang 2008 kurz vor der Insolvenz. Der Aufsichtsrat und die Anteilseigner hätten sofort reagiert, indem sie neue Mitglieder in den Vorstand von Elan wählten, die mit den Banken von Elan Verhandlungen über die Stundung der Schulden begonnen hätten. Die Banken hätten jedoch eine zusätzliche Kapitalzuführung von den Anteilseignern verlangt. Angesichts dieser Forderung habe Elan im Mai 2008 mit der Hilfe eines externen Beraters eine Strategie für eine Trendwende ausgearbeitet. Im Juni 2008 habe Elan den langfristigen Plan 2008-2012 erstellt und im August 2008 habe der Vorstand von Elan einen Sanierungsplan angenommen. Am 11. Juli 2008 hätten die Anteilseigner zugestimmt, das Kapital unter der Voraussetzung zu erhöhen, dass die Banken angesichts dieser Unterlagen erst einer Stundung der Schulden zustimmten. Darüber hinaus hätten die Anteilseigner nach Angaben Sloweniens den Wert von Elan berücksichtigt, wie er von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch eine Eigenkapitalbewertung festgestellt worden sei (11). Laut dieser Bewertung habe sich der Marktwert von Elan am 31. Dezember 2007 auf 38 059 000 EUR belaufen. Darüber hinaus hätten die Anteilseigner eine Schätzung des Wertes von Elan vom 1. Juli 2008 berücksichtigt. Am 28. August 2008 hätten die Anteilseigner schließlich beschlossen, das Kapital ohne die vorherige Zustimmung der Banken zur Schuldenstundung zuzuführen. Slowenien macht geltend, dass die Anteilseigner sonst womöglich ihr gesamtes in Elan investiertes Kapital verloren hätten. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist Slowenien der Ansicht, dass die Anteilseigner von Elan gemäß dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt hätten.

4.1.3.   Verzerrung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel

(64)

Nach Auffassung Sloweniens waren die Maßnahmen nicht geeignet, den Wettbewerb zu verzerren und Auswirkungen auf den Handel hervorzurufen. Erstens sei Elan zum Zeitpunkt der Bewilligung der Kapitalzuführungen ein schwacher Wettbewerber unter viel größeren Akteuren auf dem Skimarkt gewesen. Zweitens hätten auch die Wettbewerber von Elan die Unterstützung ihrer Anteilseigner benötigt, um die Verluste aus den Jahren 2007-2008 aufzufangen.

4.2.   VEREINBARKEIT

(65)

Slowenien führt nur in Bezug auf die Maßnahme 2 Argumente zur Vereinbarkeit an. Slowenien bringt vor, dass diese Maßnahme nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien vereinbar gewesen sei, da Elan einen tragfähigen Umstrukturierungsplan vorgelegt habe, der auch Verbesserungen in der Gruppe hauptsächlich durch interne Maßnahmen umfasst habe.

(66)

So macht Slowenien geltend, dass Elan nach der Kapitalerhöhung im Jahr 2008 seine Pläne ordnungsgemäß durchgeführt habe und es dem Unternehmen gelungen sei, eine Stundung der kurzfristigen Darlehen zu erreichen. Im Januar 2009 seien Entlassungspläne angenommen worden und im Oktober 2009 habe Elan seine Tochtergesellschaften Elan Yachting d.o.o. und Elan Marine Charter d.o.o. verkauft. Im April 2010 sei Elan Brod d.o.o. mit Sitz in Obrovac, Kroatien, verkauft worden. Die Erträge aus diesen Veräußerungen hätten sich auf insgesamt [3,1-3,6] Mio. EUR belaufen. Im Mai 2010 sei es Elan gelungen, eine neue Finanzierung zu erhalten, indem es einen langfristigen Darlehensvertrag mit seinen Banken über [21,5-25,5] Mio. EUR abgeschlossen habe. Das neue Darlehen sei zur Rückzahlung alter Darlehen verwendet worden. Schließlich seien Elan Wintersport und Elan Marine am 1. Juni 2010 in ihrer Muttergesellschaft Elan aufgegangen. Slowenien hat auch eine angeblich ausgleichende Wirkung der Beendigung seines Gemeinschaftsunternehmens mit Dal Bello Sports in Nordamerika zum Vertrieb von Ski geltend gemacht. […] die Parteien hätten am 14. Dezember 2009 vereinbart, ihr Gemeinschaftsunternehmens-Abkommen zu beenden. Das kanadische Vertriebsabkommen sei am 1. Januar 2010 beendet worden und das US-Vertriebsabkommen am 1. Januar 2011.

5.   WÜRDIGUNG

(67)

Die Kommission prüft, ob der Begünstigte staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erhalten hat (siehe Abschnitt 5.2), und, wenn dies der Fall ist, ob diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (siehe Abschnitt 5.3). Hierzu muss ermittelt werden, seit wann der potenzielle Begünstigte als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen ist (siehe Abschnitt 5.1).

5.1.   UNTERNEHMEN IN SCHWIERIGKEITEN

(68)

Laut Randnummer 10 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn mehr als die Hälfte seines Kapitals während der letzten zwölf Monate verlorengegangen ist oder wenn die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind. Wie auch im Einleitungsbeschluss festgestellt wurde, erfüllte im Jahr 2007 weder die Tochtergesellschaften noch die Gruppe insgesamt die Voraussetzungen der Randnummer 10 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien.

(69)

Laut Randnummer 11 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien kann ein Unternehmen auch dann als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts.

(70)

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Umsatz der Gruppe im Zeitraum 2003-2006 von 109,2 Mio. EUR auf 122,4 Mio. EUR stieg. Darüber hinaus hat die Elan-Gruppe mit Ausnahme des Jahres 2004 während dieses Zeitraums Reingewinne erwirtschaftet. Ab 2007 verschlechterte sich die finanzielle Lage von Elan allmählich. Der Umsatz der Gruppe ging im Jahr 2007 um 5 Mio. EUR auf 117,5 Mio. EUR zurück und fiel im Jahr 2008 auf 100 Mio. EUR. Dabei erwirtschaftete die Elan-Gruppe im Jahr 2007 ein negatives Betriebsergebnis, das nach 0,6 Mio. EUR im Jahr 2006 auf –8,4 Mio. EUR im Jahr 2007 und auf –12,7 Mio. EUR im Jahr 2008 fiel.

Tabelle 2

Wichtige Finanzkennzahlen der Elan-Gruppe

Zahlen in Tausend EUR

2003

2004

2005

2006

2007

2008

Netto-Umsatzerlös

109 165

103 262

109 216

122 404

117 455

99 995

Betriebskosten

114 280

108 310

113 244

127 689

132 919

117 197

Reingewinn/Reinverlust

3 480

–9 430

3 996

596

–8 432

–12 695

(71)

Ursächlich dafür war teils die milde Wintersaison 2006-2007 (der „grüne Winter“), die die Verkäufe in der Wintersportsparte stark beeinträchtigte. So fielen die Verkäufe bei Elan Ski von 48,1 Mio. EUR im Jahr 2006 auf 40,8 Mio. EUR 2007 und weiter auf 37,7 Mio. EUR im Jahr 2008. Dabei verschlechterte sich das Ergebnis von Elan Ski von –0,5 Mio. EUR im Jahr 2006 auf –6,7 Mio. EUR 2007 und auf –13 Mio. EUR im Jahr 2008.

Tabelle 3

Elan Ski

Zahlen in Tausend EUR

2006

2007

2008

Netto-Umsatzerlös

48 113

40 852

37 662

Reingewinn/Reinverlust

–472

–6 674

–12 971

(72)

Elans Bootsparte steigerte ihren Umsatzerlös im Jahr 2007 deutlich von 31,8 Mio. EUR auf 38,6 Mio. EUR, verzeichnete jedoch einen geringfügigen Verlust von –0,3 Mio. EUR. Die Situation verschlechterte sich jedoch 2008, als die Verkäufe um ein Drittel (von 38,6 Mio. EUR auf 25,9 Mio. EUR) fielen und Elan Marine einen Reinverlust von –10,2 Mio. EUR erlitt.

Tabelle 4

Elan Marine

Zahlen in Tausend EUR

2006

2007

2008

Netto-Umsatzerlös

31 836

38 627

25 876

Reingewinn/Reinverlust

1 176

–305

–10 214

(73)

Die in den Tabellen 2 bis 4 aufgeführten Finanzkennzahlen verdeutlichen, dass sich Elan Anfang 2007, als die Maßnahme 1 bewilligt wurde, nicht in Schwierigkeiten befand (siehe die Erwägungsgründe 78 bis 85).

(74)

Die vorstehenden Finanzinformationen belegen jedoch, dass die finanzielle Lage von Elan sich 2007 verschlechterte und 2008 sehr ernst wurde. Das Unternehmen verzeichnete Umsatzrückgänge und steigende Verluste und ihm drohte Anfang 2008 die Insolvenz (siehe die Erwägungsgründe 29 bis 34 und Erwägungsgrund 63). Somit kann festgestellt werden, dass Elan zum Zeitpunkt der Bewilligung der Maßnahme 2 im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen war. So war die Vereinbarung der Anteilseigner von Elan, die Kapitalzuführung durchzuführen, auf die Erwägung zurückzuführen, dass Elan andernfalls insolvent geworden wäre (siehe die Erwägungsgründe 31 bis 33.

5.2.   VORLIEGEN STAATLICHER BEIHILFEN

(75)

Artikel 107 Absatz 1 AEUV besagt, dass staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind.

(76)

Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Voraussetzungen gelten kumulativ, so dass sie sämtlich erfüllt sein müssen, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen wird.

5.2.1.   Die Kapitalzuführung von 2007 (Maßnahme 1)

(77)

Slowenien macht hauptsächlich geltend, dass die Maßnahme 1 gemäß dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers bewilligt worden sei und dem Begünstigten folglich keinen Vorteil verschafft habe. Darüber hinaus bringt Slowenien vor, dass die Kapitalzuführung ohnehin nicht dem Staat zuzurechnen gewesen sei (siehe die Erwägungsgründe 53-63).

Bewilligungszeitpunkt

(78)

Erstens muss ermittelt werden, wann genau die Maßnahme 1 für Elan bewilligt wurde. Grundsätzlich gilt eine staatliche Maßnahme als bewilligt, sobald sich der Mitgliedstaat verpflichtet hat, d. h. sobald der Mitgliedstaat rechtlich zur Bereitstellung der Maßnahme verpflichtet ist. Wie vorstehend beschrieben (siehe Erwägungsgrund 24), unterzeichneten die Anteilseigner von Elan und Elan am 29. Januar 2007 eine Absichtserklärung, aber die Kapitalerhöhung wurde von den Anteilseignern erst bei der Anteilseignerversammlung von Elan im Oktober 2007 förmlich bestätigt. Deshalb muss ermittelt werden, ob die Absichtserklärung bereits als derart verbindlich für die Anteilseigner erachtet werden kann, dass die Maßnahme 1 als zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Absichtserklärung bewilligt anzusehen ist.

(79)

Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass das slowenische Recht laut einem von Slowenien vorgelegten juristischen Gutachten (12) die Natur einer Absichtserklärung als solcher nicht gesondert regelt. Eine solche Absichtserklärung kann entweder einfach eine nichtverbindliche Aufzeichnung laufender Verhandlungen sein oder aber eine vorvertragliche Vereinbarung oder eine Vereinbarung. Die rechtliche Natur einer Absichtserklärung muss von Fall zu Fall bestimmt werden, wobei der Wortlaut der Absichtserklärung, die Umstände der Unterzeichnung und die allgemeinen Auslegungsbestimmungen nach dem slowenischen Recht zu berücksichtigen sind.

(80)

Nach Artikel 15 des slowenischen Obligationengesetzbuchs (13) ist eine Vereinbarung verbindlich, wenn die Parteien die wichtigsten Elemente der Vereinbarung festlegen. Insbesondere müssen die Parteien der Vereinbarung aufgeführt werden und jede Vereinbarung muss eine „Causa“ haben.

(81)

Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass in der Absichtserklärung: die Parteien genau benannt wurden; der Gesamtbetrag der Kapitalerhöhung bereits festgelegt war (10,225 Mio. EUR); der maximale Nennbetrag der Kapitalerhöhung und der Mindestpreis der Stammeinlage festgelegt waren; jeder unterzeichnende Gesellschafter zugestimmt hat, sich entsprechend seinem damaligen Anteil zu beteiligen; der Zweck der Kapitalzuführung genannt wurde (hauptsächlich Investitionen in Elan Wintersport und Elan Marine) und ein Kontrollmechanismus zur Überwachung der Kapitalverwendung festgelegt war. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass die Absichtserklärung nicht nur zwischen den Anteilseignern von Elan geschlossen wurde, sondern zwischen den Anteilseignern und Elan. Die erstgenannten sollten Elan das Kapital zuführen, während Elan die neuen Anteile registrieren und die Kapitalzuführung auf die in der Absichtserklärung festgelegte Weise nutzen sollte. Angesichts dessen ist die Kommission der Ansicht, dass die Parteien alle wichtigen Elemente festgelegt haben, die erforderlich sind, um eine verbindliche Vereinbarung einzugehen.

(82)

Auch der Wortlaut der Absichtserklärung spricht dafür, dass die Parteien eine verbindliche Vereinbarung eingegangen sind: die Anteilseigner und Elan„haben ihre Absicht bestätigt, das Kapital zu erhöhen“; die Anteilseigner „werden die Kapitalzuführung unterstützen“; die neuen Anteile „werden bar bezahlt“.

(83)

Außerdem hat Elan sofort nach Unterzeichnung der Absichtserklärung einen Vertrag für die Lieferung einer neuen Produktlinie geschlossen. Das kann als Hinweis gewertet werden, dass Elan erwartete, dass die Anteilseigner das Kapital zuführen würden.

(84)

Ferner kam das von Slowenien vorgelegte juristische Gutachten zu dem Schluss, dass die Absichtserklärung eine bindende Wirkung hatte, sobald sie unterzeichnet war, d. h., dass die Anteilseigner zur Annahme der Entscheidung verpflichtet waren, das Kapital zuzuführen und zu bezahlen, nachdem diese Entscheidung getroffen worden war. Laut dem Gutachten wurde die Frage, ob die Verpflichtung, für die Kapitalerhöhung zu stimmen, durchsetzbar ist, von den slowenischen Gerichten noch nicht entschieden; eine Partei, die gegen eine solche Vereinbarung verstößt, wäre aber normalerweise schadenersatzpflichtig.

(85)

Angesichts der vorstehenden Argumente gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass das Datum der Unterzeichnung der Absichtserklärung, der 29. Januar 2007, als Datum der Bewilligung der Maßnahme 1 angesehen werden kann.

Selektiver Vorteil für den Begünstigten

(86)

Eine Maßnahme kann nur dann als staatliche Beihilfe angesehen werden, wenn sie spezifisch oder selektiv in dem Sinn ist, dass sie nur bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt.

Begünstigter der Beihilfe

(87)

Artikel 107 Absatz 1 AEUV wird hinsichtlich der Ermittlung des Begünstigten der Beihilfe auf den Begriff des Unternehmens Bezug genommen. Wie die Gerichte der Europäischen Union bestätigt haben, muss ein Unternehmen für die Zwecke dieser Bestimmung nicht eine einzige juristische Person sein, sondern es kann sich um eine Unternehmensgruppe handeln (14). Das Schlüsselkriterium für die Bestimmung, ob ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, ist die Frage, ob eine „wirtschaftliche Einheit“ betroffen ist. Eine wirtschaftliche Einheit kann aus mehreren juristischen Personen bestehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der juristischen Person, der Kapital zugeführt wurde, um Elan. Zum Zeitpunkt der Bewilligung hatte Elan vier Tochtergesellschaften, nämlich Elan Wintersport, Elan Marine, Elan Inventa d.o.o. und Marine Nova d.o.o. (siehe Erwägungsgrund 6). Nach der Kapitalzuführung stellte Elan für Elan Wintersport und Elan Marine Gesellschafterdarlehen bereit. Diese Gesellschafterdarlehen wurden zu einem späteren Zeitpunkt in Eigenkapitalbeteiligungen an den Tochtergesellschaften umgewandelt. Folglich muss untersucht werden, ob die gesamte Gruppe oder nur Elan Wintersport bzw. Elan Marine von der Kapitalzuführung profitierten.

(88)

Erstens ist in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse festzustellen, dass Elan 100 % der Anteile an beiden Tochtergesellschaften, also an Elan Wintersport und Elan Marine, innehatte. Folglich kontrolliert Elan alle Geschäftstätigkeiten dieser beiden Tochtergesellschaften.

(89)

Zweitens führten Elan Wintersport und Elan Marine zum Zeitpunkt der Bewilligung die Hauptgeschäftstätigkeiten von Elan durch, also die Herstellung von Skiern und Snowboards bzw. Yachten. Die anderen Tochtergesellschaften waren entweder nicht auf dem Markt tätig (Marine Nova d.o.o.) oder ihre Tätigkeit bestand darin, die wichtigsten Geschäftstätigkeiten von Elan zu unterstützen (Elan Inventa d.o.o.). Als Elan umstrukturiert wurde, gingen Elan Wintersport und Elan Marine in der Muttergesellschaft Elan auf. Auch das deutet darauf hin, dass die Gruppe als Begünstigter angesehen werden kann.

(90)

Angesichts der vorstehenden Argumente wird die Schlussfolgerung gezogen, dass die gesamte Elan-Gruppe als Begünstigter der Kapitalerhöhung anzusehen ist. Im nächsten Schritt muss beurteilt werden, ob die Maßnahme dem Begünstigten einen Vorteil verschaffte.

Vorteil

(91)

Wenn eine Maßnahme die Anforderungen des Grundsatzes des marktwirtschaftlichen handelnden Kapitalgebers erfüllt, kann das Vorliegen eines Vorteils ausgeschlossen werden. Nach der geltenden Rechtsprechung würde ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber versuchen, den Ertrag seines Vermögens nach Maßgabe der vorliegenden Umstände und seiner Interessen zu maximieren, und zwar selbst im Fall einer Investition in ein Unternehmen, bei dem er bereits Anteilseigner ist (15). Im vorliegenden Fall muss beurteilt werden, ob die Anteilseigner des Begünstigten nach diesem Grundsatz gehandelt haben und ihre Investitionsentscheidung vorab auf Informationen gestützt haben, die darauf schließen lassen, dass die Transaktion wirtschaftlich zweckmäßig war.

(92)

Diesbezüglich nimmt die Kommission die Umstände zur Kenntnis, die zu der Kapitalzuführung geführt haben, sowie die Informationen, auf denen die Entscheidung der Anteilseigner basierte. Wie vorstehend beschrieben, war Elan zum Zeitpunkt der Bewilligung kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinie (siehe die Erwägungsgründe 68 bis 73. Die Entscheidung, Elan neues Kapital zuzuführen, wurde auf der Grundlage einer Unternehmensbewertung des unabhängigen Unternehmensberaters […] und verschiedener anderer Unterlagen getroffen, die von Elan selbst und von KAD, dem Mehrheitsanteilseigner von Elan, erstellt worden waren. Elans detaillierte Analyse der Auswirkungen der Kapitalerhöhung deutete darauf hin, dass die Investitionen für die Wintersparte zu einem kumulierten Reingewinn in Höhe von 15,4 Mio. EUR im Zeitraum 2006-2010 führen würden, gegenüber kumulierten Reinverlusten in Höhe von 4,8 Mio. EUR bei Ausbleiben der Kapitalerhöhung. Demnach wären auch bei der Bootsparte die kumulierten Reingewinne im Zeitraum 2006-2010 bei Durchführung der Kapitalerhöhung höher (siehe die Erwägungsgründe 23 bis 24).

(93)

In Anbetracht dessen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Anteilseigner von Elan nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers handelten, als sie dem Unternehmen Geld zuführten, und dass die Maßnahme 1 dem Begünstigten folglich keinen Vorteil verschafft. Da das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auf dieser Grundlage bereits ausgeschlossen werden kann, wird nicht untersucht, ob die Maßnahme 1 dem Staat zuzurechnen ist. Die Kommission stellt fest, dass es sich bei der Maßnahme 1 nicht um eine staatliche Beihilfe handelt.

5.2.2.   Die Kapitalzuführung von 2008 (Maßnahme 2)

(94)

Wie in Bezug auf Maßnahme 1 macht Slowenien in erster Linie geltend, dass die Maßnahme 2 gemäß dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers bewilligt worden sei und dem Begünstigten folglich keinen Vorteil verschafft habe. Darüber hinaus bringt Slowenien vor, dass die Kapitalzuführung ohnehin nicht dem Staat zuzurechnen sei (siehe die Erwägungsgründe 53-63). Schließlich vertritt Slowenien die Ansicht, dass die Maßnahme den Handel nicht beeinflusst und folglich auch keine Wettbewerbsverzerrungen hervorgerufen habe (siehe Erwägungsgrund 64).

Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit

(95)

Eine Maßnahme kann nur dann als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden, wenn sie direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln gewährt wird und dem Staat zurechenbar ist.

(96)

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Mittel eines Unternehmens als staatliche Mittel zu betrachten, wenn der Staat in der Lage ist, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf diese Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern (16).

(97)

Wenn der Staat die Kontrolle über eine Einrichtung innehat, die von der Bewilligung der Maßnahmen betroffen ist, bedeutet das aber nicht automatisch, dass die Tätigkeiten dieser Einrichtungen dem Staat zuzurechnen sind. In der Rechtssache Stardust Marine hat der Gerichtshof den Begriff der Zurechenbarkeit näher erläutert (17). Der Gerichtshof nennt die folgenden Indizien für die Feststellung der Zurechenbarkeit: Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, den Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer Nichtbeteiligung am Erlass einer Maßnahme hindeutet, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind.

(98)

Wie in Erwägungsgrund 54 beschrieben, verweist Slowenien auf das Urteil in der Rechtssache Stardust Marine und argumentiert, dass die Tatsache, dass Slowenien Eigentümer von KAD und DSU ist, nicht automatisch bedeute, dass ihre Tätigkeiten dem Staat zuzurechnen seien. In Bezug auf Triglav Naložbe und Zavarovalnica Triglav vertritt Slowenien die Ansicht, dass die Unternehmen nicht vom Staat kontrolliert werden und dass ihre Tätigkeiten jedenfalls nicht dem Staat zuzurechnen seien. In Bezug auf die Zurechenbarkeit verweist Slowenien insbesondere darauf, dass alle Anteilseigner von Elan Unternehmen des privaten Rechts seien, was nach Ansicht Sloweniens schon allein ein zufriedenstellendes Maß an Unabhängigkeit dieser Unternehmen vom Staat bedeute.

(99)

Die Kommission weist zunächst einmal darauf hin, dass die Tatsache, dass ein staatliches Unternehmen nach dem Privatrecht gegründet wurde, nicht allein ausreicht, um auszuschließen, dass seine Tätigkeiten dem Staat zuzurechnen sind. Es sollte kein Unterschied gemacht werden zwischen Fällen, bei denen die Beihilfe direkt vom Staat gewährt wird, und Fällen, bei denen die Beihilfe von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt wird, die vom Staat errichtet oder zur Verwaltung der Beihilfe bestimmt wurden. Wie vorstehend beschrieben, hat der Gerichtshof ferner festgestellt, dass es mehrere Indizien für die Zurechenbarkeit gibt und die Frage, ob ein Unternehmen privatem oder öffentlichem Recht unterliegt, nur eine davon ist (siehe Erwägungsgrund 97). Folglich muss untersucht werden, ob andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Maßnahme 2 dem Staat zuzurechnen ist.

(100)

Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass es verschiedene Hinweise dafür gibt, dass der Staat aktiv an der Entscheidung der Anteilseigner beteiligt war, dem Begünstigten zusätzliches Kapital zuzuführen. Wenngleich Slowenien Medienberichte über die Rolle des Staates bei der Rettung von Elan als „Spekulation“ oder als „Ergebnis übermäßiger Vereinfachung“ abgetan hat, zeigen solche Berichte die öffentliche Wahrnehmung des industriepolitischen Ansatzes der Regierung zu diesem Zeitpunkt. Wie nachstehend näher erläutert wird, lässt ein OECD-Bericht über Corporate Governance in Slowenien darauf schließen, dass die slowenische Regierung im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich einen aktiven industriepolitischen Ansatz verfolgte. In dem Bericht heißt es, dass ein Aktionsplan für die Reform der Corporate Governance erst von der Regierung angenommen wurde, als schon fast ein Jahr seit dem Erlass der Maßnahme 2 vergangen war, nämlich Mitte 2009 (18). Als im Juni 2008 die prekäre Situation von Elan nach außen sichtbar wurde, berichteten die Medien über eine mögliche staatliche Unterstützung für Elan. Eine deutsche Sportzeitung schrieb am 6. Juni 2008, dass die Regierung Elan Gerüchten zufolge eine Finanzspritze von 5,7 Mio. EUR gewähren wolle, um die schlechte Wintersaison auszugleichen (19). Auch in den slowenischen Medien wurde die Situation von Elan erörtert und auf die Bedeutung staatlicher Unterstützung zur Rettung von Arbeitsplätzen hingewiesen. So berichtete beispielsweise der größte (unabhängige) Privatfernsehsender PopTv am 26. Juni 2006 auf seiner Website, dass der Aufsichtsrat und der Vorstand von Elan die Lösung seiner finanziellen Schwierigkeiten beim Staat suche, und wies darauf hin, dass mehr als 700 Arbeitsplätze gefährdet seien, wenn der Staat nicht mit einer Kapitalzuführung helfen würde (20).

(101)

Wie unten näher erörtert, wird die Beteiligung der öffentlichen Hand bzw. die Unwahrscheinlichkeit einer Nichtbeteiligung am eindeutigsten belegt in Bezug auf KAD, den größten Anteilseigner von Elan (der zum Zeitpunkt der Kapitalzuführung 57,61 % der Anteile von Elan innehatte), und DSU (damals im Besitz von 17,34 % der Anteile von Elan). Selbst der unabhängige Wirtschaftsberater […] verwies in seinem Bewertungsbericht vom 22. Dezember 2006 auf die Bedeutung politischer Erwägungen bei der Entscheidung von KAD und DSU (21). Im Zusammenhang mit der Analyse einer möglichen Privatisierung von Elan (zu dem Zeitpunkt firmierend als Skimar d.o.o.) zog […] die Schlussfolgerung, dass zwei seiner Eigentümer, nämlich KAD und DSU, zu 100 % staatlich kontrolliert seien und dass folglich die Möglichkeit bestehe, dass ihre Entscheidung für einen Verkauf sowohl politisch als auch wirtschaftlich motiviert sei.

(102)

Die Kommission prüft für jeden Anteilseigner, ob er der staatlichen Kontrolle unterstand und ob die für die Kapitalzuführung verwendeten Mittel als staatliche Mittel angesehen werden können. Zusätzlich untersucht die Kommission, ob die Entscheidung, Elan Kapital zuzuführen, dem Staat zuzurechnen ist. In diesem Zusammenhang richtet die Kommission besonderes Augenmerk auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats jedes Anteilseigners sowie auf die Frage, ob der Aufsichtsrat der Kapitalzuführung für Elan im Jahr 2008 zustimmen musste. Anschließend prüft die Kommission weitere Faktoren, die auf eine Beteiligung der öffentlichen Behörden bei der Annahme der Maßnahme oder auf die Unwahrscheinlichkeit ihrer Nichtbeteiligung hindeuten.

KAD

(103)

Die Kommission stellt fest, dass Slowenien zum Zeitpunkt der Bewilligung 100 % der Anteile an KAD, dem Mehrheitsanteilseigner von Elan, innehatte. Die slowenische Regierung ernannte alle Mitglieder der Hauptversammlung von KAD sowie den Aufsichtsrat (siehe Erwägungsgrund 11). Gemäß dem Gesellschaftsvertrag von KAD muss der Aufsichtsrat dem Abschluss von Transaktionen zustimmen, deren Wert 1 % des Stammkapitals von KAD übersteigt. Die in Rede stehende Kapitalzuführung wurde als solch eine Transaktion eingestuft und tatsächlich verhandelte der Aufsichtsrat von KAD auf seiner 134. Sitzung am 10. Juli 2008 und seiner 135. Sitzung im August 2008 über die Kapitalzuführung für Elan und stimmte ihr zu (22).

(104)

Da Slowenien der Eigentümer von KAD ist, kann davon ausgegangen werden, dass Slowenien in der Lage ist, das Unternehmen zu kontrollieren, und dass die Mittel von KAD als staatliche Mittel angesehen werden können. Entgegen der Ansicht Sloweniens ändert die Tatsache, dass die für die Kapitalzuführung verwendeten Mittel aus Dividenden, Zinsen und anderen Erträgen von KAD stammen, nichts an dieser Schlussfolgerung. Die Verwendung von Dividenden, Zinsen und anderen Erträgen, die ansonsten an den Staat als kontrollierendem Anteilseigner des Unternehmens hätten ausgezahlt werden können, kommt einer Verringerung der staatlichen Mittel gleich und kann deshalb als Verwendung staatlicher Mittel angesehen werden (23).

(105)

In Bezug auf die Zurechenbarkeit der Maßnahme 2 vertritt die Kommission die Ansicht, dass KAD das Kapital ohne die Einflussnahme der staatlichen Behörden auf die Entscheidungsfindung nicht zugeführt hätte. Der starke staatliche Einfluss kann nicht nur aus der Tatsache abgeleitet werden, dass Slowenien zu dem Zeitpunkt der alleinige Anteilseigner von KAD war, alle Mitglieder des Aufsichtsrats von KAD von Slowenien ernannt wurden und der Aufsichtsrat der Transaktion zustimmen musste. Ein weiteres Indiz für die enge Beteiligung des Staates an der Entscheidungsfindung von KAD ist die Tatsache, dass Vertreter der slowenischen Regierung an allen Hauptversammlungen und Sitzungen des Aufsichtsrats teilnehmen (siehe Erwägungsgrund 45).

(106)

Der Einfluss der Regierung auf die Entscheidung von KAD (und eines anderen staatlich kontrollierten Fonds, des Entschädigungsfonds SOD) zur Verfolgung des industriepolitischen Ziels wird auch in dem OECD-Bericht über Corporate Governance in Slowenien unterstrichen: Die beiden Fonds haben der Regierung einen starken Mechanismus zur Beeinflussung des Aufsichtsrats, Vorstands und der Geschäftsleitung privatisierter Firmen gegeben und letztendlich für eine aktive Rolle bei der Bestimmung von Änderungen beim Eigentümer. Teilweise scheint dies (zumindest anfänglich) von dem Wunsch motiviert gewesen zu sein, das Ausmaß zu kontrollieren, in dem ausländische Firmen Kontrolle über wichtige inländische Firmen und Industriezweige erlangen. Das Ausmaß des direkten und indirekten Eigentums hat es früheren Regierungen ermöglicht, eine sehr bedeutende und manchmal undurchsichtige Rolle bei der Beeinflussung der Geschäftstätigkeit großer Sektoren der slowenischen Wirtschaftsunternehmen und auf dem Markt zur Unternehmenskontrolle zu spielen (24).

(107)

In dem Dokument der slowenischen Regierung mit dem Titel „Structural Adjustments 2010 and 2011“ (25) (Strukturelle Anpassungen 2010 und 2011) wird ebenfalls bekräftigt, welche Rolle KAD und der staatlich kontrollierte Entschädigungsfonds SOD bei der Verfolgung der industriepolitischen Zielsetzungen Sloweniens gespielt haben, beispielsweise indem sie Elan unterstützt haben. Im Abschnitt 2.1.1. „Establishment of a public agency for governance of state-owned enterprises and the transformation of KAD and SOD“ (Errichten einer öffentlichen Agentur für die Leitung von staatseigenen Unternehmen und für die Umwandlung von KAD und SOD) heißt es: „Restructuring means that KAD and SOD must be relieved of all strategic investments: … — bad investments that have become strategic because the state wishes to provide assistance to them in overcoming their difficulties (Mura, Elan).“ (Umstrukturierung bedeutet, dass KAD und SOD von allen strategischen Investitionen befreit werden müssen: … — schlechte Investitionen, die strategisch wurden, da der Staat sie zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten unterstützen möchte (Mura, Elan)). Die Erläuterung, dass die Investition von KAD in Elan strategisch wurde „da der Staat“Elan„unterstützen möchte“ steht in starkem Widerspruch zu der Behauptung von Slowenien, dass KAD bei seiner Entscheidung unabhängig gewesen sei (siehe Erwägungsgrund 56). In dem Regierungsdokument wird weiter dargelegt, dass der Transfer schlechter strategischer Investitionen vom Parastaat direkt zum Staat in erster Linie eine mitarbeiterbezogene Aufgabe war und dass das von KAD und SOD errichtete Umstrukturierungsunternehmen PDP direkt in staatliches Eigentum übergegangen sei, da das Team nicht länger Teil von KAD und SOD bleiben konnte (26).

(108)

Die Kommission hat Slowenien aufgefordert, zu den vorstehend zitierten Dokumenten Stellung zu nehmen. Daraufhin bekräftigte Slowenien, dass es keine Regierungsentscheidung in Bezug auf die Kapitalerhöhung von Elan gegeben habe. Slowenien hob hervor, dass in dem OECD-Bericht, der beschreibt, wie KAD und SOD der Regierung einen starken Mechanismus zur Beeinflussung des Aufsichtsrats, des Vorstands und der Geschäftsleitung privatisierter Firmen gegeben habe, DSU, Zavarovalnica Triglav und Triglav Naložbe nicht erwähnt würden und dass in dem Dokument der slowenischen Regierung nicht von direkter oder indirekter Einflussnahme der Regierung in Bezug auf die Vermögenswerte von Zavarovalnica Triglav oder Triglav Naložbe die Rede sei. Ferner verweist Slowenien auf eine Passage in dem OECD-Bericht, in der es heißt, dass „the lack of central coordination has created difficulties for effective management of the Government's ownership interests“ (der Mangel an einer zentralen Koordination Schwierigkeiten für eine wirksame Verwaltung von Eigentumsinteressen der Regierung geschaffen hat). Slowenien führt weiter aus, dass KAD stets in die Zuständigkeit des Finanzministeriums gefallen sei, während für das verarbeitende Gewerbe, dem Elan angehöre, das Wirtschaftsministerium zuständig gewesen sei. In Bezug auf das Dokument der slowenischen Regierung, das sich auf schlechte Investitionen bezieht, die strategisch wurden, verweist Slowenien darauf, dass in Bezug auf Mura, das zweite Beispiel derartiger Investitionen, das außer Elan angeführt wurde, im Oktober 2009 das Insolvenzverfahren eingeleitet wurde.

(109)

Die Einlassungen von Slowenien entkräften die oben angeführten Argumente nicht, die auf eine Beteiligung der öffentlichen Behörden beim Erlass der Maßnahme bzw. auf die Unwahrscheinlichkeit ihrer Nichtbeteiligung hindeuten. Bei der Erklärung, dass die Regierung an der Entscheidung über die Kapitalerhöhung nicht beteiligt gewesen sei, handelt es sich um eine bloße Behauptung. Die Tatsache, dass in dem OECD-Bericht DSU, Zavarovalnica Triglav und Triglav Naložbe nicht ausdrücklich genannt sind und von einem Mangel an zentraler Koordination die Rede ist, ändert nichts an der allgemeinen Lage, die in dem OECD-Bericht dargelegt wird; demnach griff die slowenische Regierung aktiv in die Wirtschaft ein und verfolgte dabei industriepolitische Ziele. In Bezug auf die im OECD-Bericht und im Dokument der slowenischen Regierung nicht eigens genannten Unternehmen Zavarovalnica Triglav und Triglav Naložbe werden nachstehend Details über die vom Staat ausgeübte Kontrolle aufgeführt. Gleichzeitig muss berücksichtigt werden, dass diese Unternehmen Minderheitsanteilseigner waren, die nur 25 % der Anteile an Elan hielten. Dass ferner das andere in dem Dokument der Regierung als „strategische Investition“ genannte Unternehmen, das sich in Schwierigkeiten befand, insolvent wurde, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falls irrelevant.

(110)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Kapitalzuführung, die Elan 2008 von KAD erhielt, aus staatlichen Mitteln erfolgte und Slowenien zuzurechnen ist.

KAD-PPS

(111)

Wie in Erwägungsgrund 12 dargelegt, verwaltet KAD den Pensionsfonds PPS und kontrolliert dessen Beteiligungen. Deshalb sollte die Beteiligung von KAD-PPS an der Kapitalzuführung ebenso wie die Beteiligung von KAD beurteilt werden. Tatsächlich umfasste die Zustimmung des Aufsichtsrats von KAD zur Kapitalerhöhung in seiner 134. Sitzung am 10. Juli 2008 auch die Zustimmung der Kapitalzuführung in Namen von PPS (27). Das gilt auch für die Entscheidung, die bei der 135. Sitzung des Aufsichtsrats von KAD im August 2008 getroffen wurde.

(112)

Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Kapitalzuführung von KAD-PPS an Elan im Jahr 2008 aus staatlichen Mitteln erfolgte und Slowenien zuzurechnen ist.

DSU

(113)

Die Kommission stellt fest, dass DSU zum Zeitpunkt der Bewilligung zu 100 % unmittelbar im Staatseigentum stand. Sein Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei vom Anteilseigner, also Slowenien, bestellt werden (siehe Erwägungsgrund 13). Zum Zeitpunkt der Kapitalzuführungen war auch das dritte Mitglied vom Staat ernannt worden. Nach dem Gesellschaftsvertrag nimmt der Aufsichtsrat Entscheidungen durch Stimmenmehrheit an und überwacht die Verwaltung der Geschäftstätigkeit von DSU. So hat der Aufsichtsrat von DSU die Kapitalzuführungen zugunsten von Elan geprüft und in einer außerordentlichen Sitzung am 11. Juli 2008 genehmigt und seine Entscheidung dann in zwei außerordentlichen Sitzungen am 26. August 2008 und am 8. September 2008 teilweise geändert (28).

(114)

Da Slowenien der Eigentümer von DSU ist, kann davon ausgegangen werden, dass Slowenien in der Lage ist, das Unternehmen zu kontrollieren, und dass die Mittel von DSU als staatliche Mittel angesehen werden können. Entgegen der Ansicht Sloweniens ändert die Tatsache, dass die für die Kapitalzuführung verwendeten Mittel aus Dividenden, Zinsen und anderen Erträgen von DSU stammen, wie in Erwägungsgrund 104 dargelegt, nichts an dieser Schlussfolgerung.

(115)

In Bezug auf die Zurechenbarkeit der Maßnahme 2 muss berücksichtigt werden, dass zum Zeitpunkt der Bewilligung alle drei Mitglieder des Aufsichtsrats von Slowenien, dem alleinigen Anteilseigner von DSU, ernannt wurden und dass der Aufsichtsrat der Transaktion tatsächlich zustimmen musste. Wie vorstehend dargelegt, wird die Bedeutung politischer Erwägungen auf den Entscheidungsprozess von DSU in dem Bewertungsbericht von […] vom 22. Dezember 2006 anerkannt (29). Die Tatsache, dass DSU seine Elan-Anteile im Jahr 2010 zusammen mit KAD der Holdinggesellschaft PDP übertrug, muss ebenfalls im Lichte der vorstehenden Erläuterungen zu der Frage betrachtet werden, wie die slowenische Regierung mit parastaatlichen Investitionen umzugehen entschied, die strategisch wurden, da der Staat die Unternehmen dabei unterstützen wollte, ihre Schwierigkeiten zu überwinden. In Anbetracht dieser Erwägungen sowie der anderen übergeordneten Umstände, die für eine Beteiligung der staatlichen Behörden an der Bewilligung der Maßnahme bzw. für die Unwahrscheinlichkeit ihrer Nichtbeteiligung sprechen, ist die Kommission der Ansicht, dass DSU das Kapital nicht zugeführt hätte, wenn die staatlichen Behörden keinen Einfluss auf die Entscheidungsfindung genommen hätten.

(116)

Deshalb gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Kapitalzuführung, die Elan 2008 von DSU erhielt, aus staatlichen Mitteln erfolgte und Slowenien zuzurechnen ist.

Zavarovalnica Triglav

(117)

Zavarovalnica Triglav steht nicht unmittelbar im Eigentum von Slowenien. Die Kommission stellt jedoch fest, dass Slowenien mittelbar Eigentümer von zwei Dritteln von Zavarovalnica Triglav (siehe Erwägungsgrund 14) ist. Seine Mehrheitsanteilseigner sind ZIPZ, die Pensions- und Invaliditätsversicherungsanstalt, und SOD, die slowenische Entschädigungsgesellschaft. Beide stehen zu 100 % im Eigentum des Staates. Unter den übrigen Anteilseignern hat keiner einen Anteil von mehr als 1,8 % an Zavarovalnica Triglav.

(118)

Fünf der acht Mitglieder des Aufsichtsrats von Zavarovalnica Triglav, einschließlich seines Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten die Anteilseigner und werden von diesen ernannt. Wie in Erwägungsgrund 14 dargelegt, sind die Mehrheitsanteilseigner von Zavarovalnica Triglav Unternehmen, die zu 100 % im Staatseigentum stehen. Folglich ist es letztlich der Staat, der diese fünf Mitglieder des Aufsichtsrates bestellt, und die Mitglieder des Aufsichtsrats vertreten die Interessen des Staates. Die Kommission stellt fest, dass es der Vorstand von Zavarovalnica Triglav war, der bei der Generalversammlung von Elan am 28. August 2008 für die Kapitalerhöhung stimmte. Er tat dies jedoch unter der Voraussetzung, dass der Aufsichtsrat der Transaktion zustimmt. Tatsächlich stimmte der Aufsichtsrat der Kapitalzuführung am 4. September 2008 zu (30).

(119)

Da Slowenien indirekt zwei Drittel der Anteile an Zavarovalnica Triglav besaß, kann davon ausgegangen werden, dass Slowenien in der Lage ist, das Unternehmen zu kontrollieren, und dass die Mittel von Zavarovalnica Triglav als staatliche Mittel angesehen werden können.

(120)

Es muss berücksichtigt werden, dass der Staat die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder von Zavarovalnica Triglav einschließlich des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden bestellt und dass der Aufsichtsrat der Kapitalzuführung zustimmen musste.

(121)

In Anbetracht dieser Erwägungen sowie der anderen übergeordneten Umstände, die für eine Beteiligung der staatlichen Behörden an der Annahme der Maßnahme bzw. für die Unwahrscheinlichkeit ihrer Nichtbeteiligung sprechen, wird sie als Slowenien zurechenbare Maßnahme angesehen.

Triglav Naložbe

(122)

Triglav Naložbe steht nicht unmittelbar im Eigentum von Slowenien. Die Kommission stellt jedoch fest, dass Slowenien mittelbar Eigentümer der Mehrheit der Anteile von Triglav Naložbe ist. Zum Zeitpunkt der Bewilligung der Maßnahme besaß Zavarovalnica Triglav effektiv 80 % der Anteile an Triglav Naložbe. Zavarovalnica Triglav seinerseits steht mittelbar im Mehrheitseigentum von Slowenien (siehe Erwägungsgrund 14). Deshalb hält Slowenien mittelbar mehr als 51 % der Anteile an Triglav Naložbe. Unter den übrigen Anteilseignern hat keiner einen Anteil von mehr als 0,67 % an dem Unternehmen.

(123)

Die drei Mitglieder des Aufsichtsrats vertreten die Interessen der Anteilseigner und werden von diesen bestellt. Da der Staat indirekt der Mehrheitsanteilseigner von Triglav Naložbe ist, muss berücksichtigt werden, dass der Staat entscheiden kann, wer in den Aufsichtsrat bestellt wird, um die Interessen Sloweniens zu vertreten. Der Aufsichtsrat von Triglav Naložbe musste der Kapitalzuführung für Elan zustimmen und tat dies bei seiner 7. außerordentlichen Sitzung am 3. September 2008 (31).

(124)

Da Slowenien indirekt die Mehrheit an Triglav Naložbe besaß, kann davon ausgegangen werden, dass Slowenien in der Lage ist, das Unternehmen zu kontrollieren, und dass die Mittel von Triglav Naložbe als staatliche Mittel angesehen werden können. Entgegen der Ansicht Sloweniens ändert die Tatsache, dass die für die Kapitalzuführung verwendeten Mittel aus einem Darlehen stammen, wie in Erwägungsgrund 104 dargelegt, nichts an dieser Schlussfolgerung.

(125)

Angesichts der Tatsache, dass der Staat alle Aufsichtsratsmitglieder von Triglav Naložbe ernennt und dass der Aufsichtsrat der Kapitalzuführung zustimmen musste, sowie in Anbetracht der anderen übergeordneten Umstände, die für eine Beteiligung der staatlichen Behörden an der Annahme der Maßnahme bzw. für die Unwahrscheinlichkeit ihrer Nichtbeteiligung sprechen, wird sie als Slowenien zurechenbare Maßnahme angesehen.

Fazit

(126)

Die Zusammensetzung der Aufsichtsräte der Anteilseigner von Elan und die Tatsache, dass die Aufsichtsräte der Kapitalzuführung im Jahr 2008 zustimmen mussten, lässt bereits vermuten, dass die in Rede stehende Maßnahme dem Staat zurechenbar ist (32).

(127)

Darüber hinaus liegen der Kommission — wie vorstehend dargelegt — starke Anhaltspunkte für eine enge Beteiligung des Staates an der Entscheidungsfindung von KAD — dem bei Weitem wichtigsten Anteilseigner von Elan, der zum Zeitpunkt der Kapitalzuführung 57,61 % des Kapitals kontrollierte — und von DSU vor. Diese Hinweise stammen aus dem OECD-Bericht, dem Bericht von […], aus von der slowenischen Regierung veröffentlichten Dokumenten und aus Presseberichten.

(128)

Zudem deutet das analoge Verhalten der fünf Anteilseigner von Elan, die alle der Kontrolle des Staates unterstanden, auf die Beteiligung des Staates am Entscheidungsprozess der Anteilseigner hin, da es unwahrscheinlich ist, dass fünf private und unabhängige Marktakteure sich zur selben Zeit und zu denselben Bedingungen bereiterklärt hätten, einem in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen Kapital zuzuführen.

(129)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme 2 aus staatlichen Mitteln erfolgte und Slowenien zuzurechnen ist.

Selektiver Vorteil für den Begünstigten

(130)

Eine Maßnahme kann nur dann als staatliche Beihilfe angesehen werden, wenn sie spezifisch oder selektiv in dem Sinne ist, dass sie nur bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt.

(131)

Aus den bereits in Bezug auf die Maßnahme 1 genannten Gründen ist die gesamte Elan-Gruppe als Begünstigter der Kapitalzuführung von 2008 anzusehen (siehe die Erwägungsgründe 87-90). Im nächsten Schritt muss beurteilt werden, ob die Maßnahme dem Begünstigten einen Vorteil verschafft.

(132)

Wenn die Maßnahme die Anforderungen des Grundsatzes des marktwirtschaftlichen handelnden Kapitalgebers erfüllt, kann das Vorliegen eines Vorteils ausgeschlossen werden. Wie vorstehend beschrieben, würde ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber versuchen, mit seinen Vermögenswerten die größtmögliche Rendite zu erzielen (siehe Erwägungsgrund 91).

(133)

Diesbezüglich stellt die Kommission zunächst fest, dass sich Elan im Sinne der Rettungs-und Umstrukturierungsleitlinien in Schwierigkeiten befand, als die Maßnahme 2 gewährt wurde (siehe Erwägungsgrund 74). Darüber hinaus stand Elan nach Angaben Sloweniens Anfang 2008 vor der Insolvenz und hatte ein Liquiditätsdefizit von [12,6-15 Mio.] EUR.

(134)

Slowenien macht geltend, dass sich die Anteilseigner von Elan bei der Entscheidung zur Zuführung zusätzlichen Kapitals auf verschiedene Unterlagen gestützt hätten, die von Elan und von externen Beratern erstellt worden seien; dies belege, dass die Entscheidung gerechtfertigt gewesen sei.

(135)

Elan hat zwar einen langfristigen Plan 2008-2012 für die Gruppe erstellt, jedoch muss berücksichtigt werden, dass dieser Plan eine Kapitalerhöhung von 25 Mio. EUR als Grundlage für das Erzielen angemessener zukünftiger Renditen vorsah und dass die Anteilseigner von Elan diesen langfristigen Plan als ungeeignet ansahen, um eine Kapitalerhöhung dieser Höhe durchzuführen. Der Sanierungsplan vom August 2008 bestand hauptsächlich aus Prognosen und enthielt keine Informationen bezüglich der geplanten Kapitalerhöhung. Sowohl der langfristige Plan 2008-2012 als auch der Sanierungsplan waren von Elan ohne die Beteiligung eines externen Beraters erstellt worden. Ein anderes von Slowenien in Bezug auf die zweite Kapitalerhöhung vorgelegtes Dokument war eine Schätzung über den Wert von Elan, die von KAD im Juli 2008 erstellt worden war. Dieses Dokument stützt jedoch nicht den Standpunkt Sloweniens, dass die Anteilseigner von Elan wie umsichtige Investoren gehandelt hätten, da Elan nach dieser Prognose und unter Berücksichtigung potenzieller Verbindlichkeiten ein negatives Eigenkapital aufwies, das sich im Juli 2008 auf [29,5-34] Mio. EUR belief. Ferner wird in der Schätzung darauf hingewiesen, dass die Prognosen in dem langfristigen Plan 2008-2012 von Elan angesichts früherer Erfahrungen möglicherweise viel zu optimistisch waren. Dann wäre der Wert des Unternehmens noch niedriger.

(136)

Slowenien legte auch eine Eigenkapitalbewertung von Elan vor, die auf dem abgezinsten Cashflow beruhte. Gemäß dieser Eigenkapitalbewertung, die im Juni 2008 von […] durchgeführt wurde, war der Marktwert von Elan am 31. Dezember 2007 noch positiv und betrug [35-40] Mio. EUR. Wie vorstehend dargelegt (siehe die Erwägungsgründe 70 bis 74), verschlechterte sich die Situation von Elan im Verlauf des Jahres 2008 jedoch drastisch. Angesichts dieser Entwicklungen muss der Schluss gezogen werden, dass die Eigenkapitalbewertung am 28. August 2008, als die Anteilseigner von Elan die Kapitalzuführung beschlossen, überholt war und nicht als Beleg dafür herangezogen werden kann, dass die Anteilseigner von Elan wie marktwirtschaftliche Investoren gehandelt hätten, insbesondere wenn man die Umstände der zweiten Kapitalzuführung bedenkt.

(137)

Wie in Erwägungsgrund 32 dargelegt, machten die Anteilseigner die Kapitalerhöhung von einer vorherigen Einigung mit den Banken über die Stundung der bestehenden Darlehen von Elan abhängig. Obwohl diese Einigung vor der Kapitalerhöhung nicht erzielt wurde, nahmen die Anteilseigner die Kapitalerhöhung vor, da Elan ansonsten insolvent geworden wäre.

(138)

Wenn die Banken vor der Kapitalerhöhung einer Stundung der Darlehen zugestimmt hätten, so hätte dies als Hinweis darauf gedeutet werden können, dass sie an eine Wiedererlangung der Rentabilität von Elan glaubten. Dies war jedoch nicht der Fall. Im Gegenteil, eine der Banken erwirkte sogar eine gerichtliche Verfügung, um die ausstehenden Forderungen gegenüber Elan geltend zu machen. Die Haltung der Bank kann als Zeichen dafür gewertet werden, dass der Markt nicht daran glaubte, dass Elan seine Rentabilität zurückerlangen würde.

(139)

Ferner muss berücksichtigt werden, dass die Anteilseigner Elan bereits 2007 ohne Erfolg 10,225 Mio. EUR zugeführt hatten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Kapitalzuführung von 2007 auf einem sogenannten strategischen Entwicklungsplan beruhte, nach dem Elan ursprünglich Investitionen in Höhe von 20,2 Mio. EUR beantragt hatte, wohingegen die Kapitalzuführung von 2008 in Höhe von 10 Mio. EUR nicht als zweite Investitionstranche gemäß dem ursprünglichen strategischen Entwicklungsplan betrachtet werden kann. Die Kapitalzuführung von 2008 war erforderlich, um der Insolvenz zu entgehen, indem das Liquiditätsdefizit von Elan und die erlittenen Verluste gedeckt werden. Das Kapital war nicht für die in dem strategischen Entwicklungsplan festgelegten Zwecke bestimmt (siehe Erwägungsgrund 23).

(140)

Schließlich stellt die Kommission fest, dass zum Zeitpunkt der Bewilligung der Maßnahme 2 alle Anteilseigner in Staatseigentum waren, d. h. dass sich kein privater Kapitalgeber an der Kapitalerhöhung beteiligte.

(141)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme 2 nicht gemäß dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gewährt wurde und Elan folglich einen Vorteil verschaffte.

Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel

(142)

Die Kommission stellt fest, dass der Begünstigte auf Märkten tätig ist, die dem Wettbewerb offenstehen. Jede staatliche Förderung, die einem solchen Unternehmen gewährt wird, kann ihm einen Vorteil gegenüber den anderen Wettbewerbern verschaffen, die keinen Zuschuss erhalten. Entgegen der Ansicht Sloweniens ist es in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, ob die Wettbewerber von Elan einen größeren Marktanteil innehatten und ob sie von ihren Anteilseignern ebenfalls Mittel erhielten.

(143)

Wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Position eines Unternehmens gegenüber anderen im innergemeinschaftlichen Handel konkurrierenden Unternehmen stärkt, sind die letztgenannten durch diese Beihilfe beeinträchtigt (33). Mit den von dem Begünstigten hergestellten Waren — Skiausrüstung und Wasserfahrzeuge — wird tatsächlich Handel zwischen den Mitgliedstaaten getrieben.

(144)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme 2 geeignet ist, den Wettbewerb zu verzerren und den Handel zu beeinflussen.

5.2.3.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(145)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme 2 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV umfasst. Slowenien hat somit gegen das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen.

5.3.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE

(146)

Artikel 107 Absatz 2 und Absatz 3 sehen Ausnahmen von der allgemeinen Regel von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vor, der zufolge staatliche Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind.

(147)

Diesbezüglich ist anzumerken, dass grundsätzlich der betreffende Mitgliedstaat die Beweislast dafür trägt, dass eine Beihilfe abweichend von Artikel 107 Absatz 1 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist; dieser muss somit nachweisen, dass die Voraussetzungen für diese Ausnahme erfüllt sind (34).

(148)

Die Kommission beurteilt die Vereinbarkeit von Maßnahme 2 unter diesen Ausnahmen. Angesichts der Tatsache, dass die betreffende Maßnahme einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurde (siehe Abschnitt 5.1), beurteilt die Kommission zuerst die Vereinbarkeit der Maßnahme nach Maßgabe der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. Zweitens, wird überlegt, ob die Maßnahme auf einer anderen Grundlage als vereinbar angesehen werden könnte.

5.3.1.   Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien

(149)

Nach Randnummer 33 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien kommen nur Unternehmen in Schwierigkeiten für eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht. Elan ist förderwürdig, da es zum Zeitpunkt der zweiten Kapitalzuführung als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden kann (siehe Erwägungsgrund 74).

(150)

Nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien müssen für eine Rettungsbeihilfe bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, was bei der in Rede stehenden Maßnahme jedoch nicht der Fall ist:

a)

Erstens wurde die Maßnahme nicht in Form eines Darlehens oder einer Bürgschaft gewährt, sondern als Kapitalzuführung (Randnummer 25 Buchstabe a der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien).

b)

Zweitens wurde die Maßnahme nicht nach einer höchstens sechsmonatigen Frist ab Auszahlung der ersten Rate an das Unternehmen beendet (Randnummer 25 Buchstabe a der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien).

c)

Drittens hat Slowenien nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Durchführung der Maßnahme einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan vorgelegt oder aber den Nachweis erbracht, dass die Bürgschaft ausgelaufen ist (Randnummer 25 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien).

(151)

Folglich können die in Rede stehenden Kapitalzuführungen nicht als Rettungsbeihilfe angesehen werden.

(152)

Auch die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien festgelegten Voraussetzungen für eine Umstrukturierungsbeihilfe erfüllt die Maßnahme nicht, da keine Ausgleichsmaßnahmen getroffen wurden, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen auszugleichen.

(153)

Nach den Randnummern 38 bis 42 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien muss die Umstrukturierung von Ausgleichsmaßnahmen begleitet sein, die in einem angemessenen Verhältnis zu den durch die Beihilfe verursachten Wettbewerbsverzerrungen stehen müssen und insbesondere zur Größe und Stellung des begünstigten Unternehmens auf seinem Markt. Randnummer 40 der Leitlinien legt fest, dass die Ausgleichsmaßnahmen insbesondere an den Märkten ansetzen müssen, auf denen das begünstigte Unternehmen nach der Umstrukturierung eine bedeutende Stellung hat. Slowenien macht geltend, dass bestimmte Veräußerungen, die Elan 2009 und 2010 tätigte, eine ausgleichende Wirkung gehabt hätten.

(154)

Was die Wintersportsparte von Elan betrifft, so bezeichnet Slowenien Elan als eine der letzten eigenständigen Wintersport-Hardgood-Marken; das Unternehmen sei nur ein schwacher Wettbewerber unter viel stärkeren Akteuren auf dem Markt (35). Diese zweite Beschreibung stimmt jedoch nicht mit der Darstellung des derzeitigen Mehrheitsanteilseigners von Elan überein. PDP weist darauf hin, dass Elan im Jahr 2010 448 000 Paar Ski und 217 000 Snowboards verkaufte, dass auf Elan 13 % der weltweiten Skiproduktion entfiel und dass Elan als Skimarke weltweit mit einem Marktanteil von rund 8 % auf Rang sieben lag.

(155)

Slowenien schlägt keine besondere Abgrenzung des sachlich oder des räumlich relevanten Marktes vor, in dem die Wintersportsparte von Elan tätig ist. Wie nachstehend erläutert, muss unter Berücksichtigung der von Slowenien vorgelegten Informationen sowie der Erwägungen zur Marktabgrenzung in vorherigen Zusammenschlusssachen (36) der Schluss gezogen werden, dass Elan de facto erhebliche Marktanteile innehat, zumindest in einigen der betroffenen relevanten Märkte.

(156)

Zur Beurteilung der relativen Bedeutung des Unternehmens auf den Märkten, in denen es aktiv ist, hat die Kommission die verfügbaren Beweismittel untersucht, einschließlich strategischer Dokumente, die von Elan selbst verfasst wurden. Abgesehen von Zubehör stellt Elan vor allem Abfahrt-Ski und Snowboards her. Diese Produkte werden zum einen als Markenartikel der Marke Elan an Einzelhändler verkauft (im Folgenden "Einzelhandel") und zum anderen tritt Elan als sogenannter Erstausrüster ("Original Equipment Manufacturer" — OEM) auf und liefert Ski und Snowboards an andere (konkurrierende) Hersteller (im Folgenden "OEM-Markt"). Es ist anzumerken, dass die Kommission in der Zusammenschlusssache COMP/M.3765 — AMER SALOMON im Dezember 2005 für die Zwecke dieser Entscheidung unter anderem von unterschiedlichen Produktmärkten für verschiedene Arten von Wintersport-Hardgoods ausging, einschließlich getrennter relevanter Märkte für Abfahrt-Ski und für Snowboards sowie eines getrennten OEM-Marktes für Abfahrt-Ski. Die Einzelhandelsmärkte für Wintersport-Hardgoods wurden als national angesehen, während die OEM-Märkte als mindestens EWR-weit abgegrenzt wurden (37). In seinem Entwicklungsplan Elan Ski OEM 2006-2010 gab das Unternehmen seinen weltweiten Marktanteil für 2005 für die OEM-Produktion von Ski mit 21 % an und erklärt „[…]“. Der Entwicklungsplan Elan Sportartikel 2006-2010 des Unternehmens zeigt, dass sich Elan selbst als der weltweit führende Hersteller von Snowboards ansah, mit einer Gesamtproduktion von 268 000 im Jahr 2005, was einem Anteil von 16 % entspricht. Der größte Teil dieser Produktion war für das OEM-Geschäft bestimmt, während 30 000 Snowboards 2005 unter dem Markennamen Elan verkauft wurden. Was Ski der Marke Elan betrifft, so weist der Entwicklungsplan markt- und markenfokussierte Strategie für die Marktdurchdringung der Marke Elan 2006-2010 einen Weltmarktanteil von 7,5 % aus, wobei Elan in Bezug auf den Marktanteil auf dem siebten Rang stand. In dem Plan wird jedoch hervorgehoben, dass das Unternehmen bis zur Mitte der Strategielaufzeit einen Platz unter den fünf besten Marken einnehmen könne, zumal […].

(157)

Da die Wintersportsparte den weitaus größten Teil des Umsatzes von Elan erwirtschaftet sowie angesichts der oben dargelegten, zumindest in bestimmten Sektoren des Wintersportgeschäfts starken Stellung von Elan, hätten insbesondere in diesem Bereich Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Bei einer Prüfung der von Slowenien als Ausgleichsmaßnahmen im Wintersportgeschäft angegebenen Maßnahmen war die einzige Veräußerung der Verkauf eines Anteils von [17,5 % — 20 %], den Elan an seinem Gemeinschaftsunternehmens-Partner Dal Bello Sports (im Folgenden „Dal Bello“ ) für den Vertrieb in den USA innehatte. Die Veräußerung durch Elan erfolgte im Zuge der Beendigung des Gemeinschaftsunternehmens mit Dal Bello in Nordamerika für die Vermarktung und den Vertrieb. Elan macht geltend, dass die Beendigung der Zusammenarbeit zu einem Rückgang der Verkäufe von Elan in Kanada und in den USA geführt habe und bezeichnet dies als „Ausgleichswirkung“.

(158)

Zunächst einmal ist festzustellen, dass der Verkauf der Anteile an Dal Bello weder im langfristigen Plan 2008-2012 noch im Sanierungsplan erwähnt wird und dass der Verkauf folglich nicht als „integraler Bestandteil des Umstrukturierungsplans“ angesehen werden kann, wie es in Randnummer 40 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien vorgesehen ist. Eine eingehendere Prüfung der Transaktion zeigt, dass die Vermarktungs- und Vertriebskooperation auf Betreiben von Dal Bello beendet wurde. Slowenien räumte ein, dass die Probleme von Elan im Jahr 2008 und die Suche von Dal Bello nach einem langfristig zuverlässigeren Partner zu Gesprächen über die Beendigung einer ansonsten erfolgreichen Zusammenarbeit geführt hätten. Diese Gespräche hätten zu der Vereinbarung vom 14. Dezember 2009 zur Beendigung des Gemeinschaftsunternehmens geführt. Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann die Veräußerung durch Elan schon allein aus diesen Gründen nicht als Ausgleichsmaßnahme eingestuft werden.

(159)

Während der Rückgang der Verkaufszahlen, der zu einer Verringerung des Marktanteils des Begünstigten führte, unter anderen Umständen als Ausgleichsmaßnahme gewertet werden könnte, stellt die Kommission fest, dass die Transaktion im vorliegenden Fall den Einzelhandel betraf, der zuvor von der Kommission als national angesehen wurde (38), und dass der Rückgang des Skiabsatzes von Elan ohnehin auf den nordamerikanischen Markt begrenzt war, aber nicht den/die europäischen Markt/Märkte betraf und folglich nicht die Verzerrungen ausgleichen kann, die im EWR verursacht wurden. Ferner war das Gemeinschaftsunternehmen im Bereich der Vermarktung und des Vertriebs von Ski tätig und nicht im Bereich ihrer Herstellung. Das Kerngeschäft von Elan ist jedoch die Herstellung von Ski und Snowboards. Nur Veräußerungen im Hauptgeschäftsbereich des Begünstigten können als angemessene Ausgleichsmaßnahmen gewertet werden.

(160)

Slowenien machte ferner geltend, dass die Reduzierung der in der Herstellung von Ski tätigen Mitarbeiter und die Verringerung der Marktinvestitionen als Ausgleichsmaßnahmen angesehen werden könnten.

(161)

Wie jedoch aus dem langfristigen Plan von Elan und aus seinem Sanierungsplan ersichtlich ist, sind diese Maßnahmen als schlichte Rationalisierungsmaßnahmen anzusehen, mit denen die Kosten gesenkt und die Effizienz gesteigert werden sollte, um finanziell wieder rentabel zu werden. Die Maßnahmen wurden nicht ergriffen, um die Marktpräsenz von Elan zu verringern oder um Wettbewerbsverzerrungen auszugleichen, die aus der von Elan erhaltenen Förderung resultierten.

(162)

Was das Bootsgeschäft betrifft, so macht Slowenien geltend, dass die folgenden Veräußerungen eine ausgleichende Wirkung gehabt hätten: Im Jahr 2009 verkaufte Elan zwei Unternehmen, die im Bereich der Yachtcharter tätig waren, nämlich Elan Yachting d.o.o. und Elan Marine Charter d.o.o. 2010 wurde Elan Brod d.o.o. verkauft, ein in Kroatien ansässiges Unternehmen, das in erster Linie im Bereich der Herstellung von Motorbooten tätig war. Slowenien gibt an, dass die Unternehmen nicht strukturell defizitär gewesen seien, dass das Chartergeschäft von Elan Yachting d.o.o. und Elan Marine Charter d.o.o. die Verbreitung der Yachten von Elan in den wichtigsten Märkten von Elan unterstützt habe und dass der Rückzug aus dem Motorbootsegment die Stellung von Elan auf dem Vergnügungs- und Sportbootmarkt erheblich verringert habe.

(163)

Die Kommission weist erneut darauf hin, dass die Ausgleichsmaßnahmen nach Randnummer 40 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien insbesonders an den Märkten ansetzen sollten, auf denen das begünstigte Unternehmen nach der Umstrukturierung eine bedeutende Stellung hat. Schuldenerlass und Schließung defizitärer Geschäftsbereiche, die ohnehin zur Wiederherstellung der Rentabilität notwendig wären, bleiben bei der Beurteilung der Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Reduzierung der Kapazitäten oder der Marktpräsenz unberücksichtigt.

(164)

Es muss berücksichtigt werden, dass das Bootsgeschäft nicht der Kerngeschäftsbereich von Elan ist. Das Unternehmen erwirtschaftet einen deutlich höheren Anteil seines Umsatzes im Wintersportsbereich. Nach der Finanzprognose für das Jahr 2011 wurde erwartet, dass der Gesamtumsatz des Bootsgeschäfts lediglich [20-24] Mio. EUR erreicht, während für die Wintersportsparte [58-68] Mio. EUR erwartet wurden. Zudem erhielt die Wintersportsparte auch den größeren Teil (5,924 Mio. EUR) der Kapitalzuführung in Höhe von 10 Mio. EUR für Elan. Angesichts von Randnummer 40 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien scheint es zweifelhaft, ob Veräußerungen im Bootsgeschäft überhaupt als angemessene Ausgleichsmaßnahmen angesehen werden können, da — wie nachfolgend erläutert — das Bootsgeschäft nicht der Markt ist, in dem das Unternehmen nach der Umstrukturierung die bedeutendste Stellung innehat.

(165)

Um die von Slowenien vorgebrachten Argumente vollumfänglich zu würdigen, hat die Kommission dennoch untersucht, inwiefern die Angabe Slowenien zutrifft, dass im Bereich des Bootsgeschäfts angemessene Ausgleichsmaßnahmen ergriffen worden seien. Vor der Umstrukturierung belief sich die maximale Produktionskapazität von Elan auf [280-330] Segelboote und [45-55] Motorboote. Slowenien schlägt keine besondere Abgrenzung des in Bezug auf den Bootssektor sachlich oder räumlich relevanten Marktes vor, in dem die relative Bedeutung des Unternehmens untersucht werden könnte. In seiner Stellungnahme spricht Slowenien von einer Reduzierung der Stellung von Elan auf dem Vergnügungs- und Sportbootmarkt und verweist gleichzeitig auf seinen Rückzug aus dem Marktsegment der Motorboote.

(166)

Die Analyse der verfügbaren Unterlagen, einschließlich der von Elan selbst erstellten strategischen Dokumente, die die Wettbewerbsposition der Bootsparte von Elan betreffen, ermöglicht Erkenntnisse über die relative Bedeutung des Unternehmens auf dem Bootsmarkt. In dem Entwicklungsplan Elan Marine 2006-2010 wird festgestellt, dass der Weltmarkt aller neuen Boote ungefähr 25 Mrd. EUR umfasst, wovon ungefähr 80 % auf Motorboote und 20 % auf Segelboote entfallen. Dasselbe Verhältnis gelte für Europa. Elan beschreibt den Markt als stark fragmentiert und veranschlagt den EU-Marktanteil seines Segelbootportfolios mit ungefähr [0-5] % und seines Motorbootportfolios mit << 1 %. In dem Entwicklungsplan wird jedoch auf das Vorliegen unterschiedlicher Marktsegmente hingewiesen, die unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen und sogar Zugangsbeschränkungen aufweisen. Nach dem von Elan vorgelegten langfristigen Plan der Skimar-Gruppe 2008-2012 vom Juni 2008 ist der Bootsmarkt nach der Bootslänge segmentiert; ferner sei der Wettbewerb im Segment der kleinen Boote (30 Fuß) am härtesten, wohingegen Elan Produkte der mittleren Kategorie mit einer Länge von 30 bis 50 Fuß verkaufe und die Entwicklung neuer Modelle beabsichtige […]. Die deutlichste Aussage zum Marktanteil von Elan in „seinem“ Marktsegment stammt aus einer Präsentation von PDP, dem derzeitigen Mehrheitsanteilseigner von Elan, in dem Folgendes festgestellt wird: Im Jahr 2010 hat Elan im Segment der Segelboote zwischen 32 und 60 Fuß (das 20 % des Bootsmarkts ausmacht) 122 Boote verkauft, was einem Marktanteil von 5,2 % entspricht. Es erscheint plausibel, dass bei der Marktsegmentierung insbesondere Kriterien wie die Art des Antriebs (Segel oder Motor) und die Größe herangezogen werden. In Ermangelung eines anderen Standpunkts stützt sich die Kommission für den Zweck dieses Beschlusses auf die Beurteilung von PDP, dass Elan einen Marktanteil von > 5 % auf dem fragmentierten Segelbootmarkt innehatte.

(167)

Selbst wenn die Veräußerungen von Elan im Bereich des Bootsgeschäfts gemäß den vorstehenden Ausführungen für den Zweck der Beurteilung der Vereinbarkeit durch die Kommission herangezogen werden könnten, hätten einschlägige Ausgleichsmaßnahmen im Bootssektor im Bereich der Herstellung von Segelbooten erfolgen müssen, da dies eindeutig die wichtigste Tätigkeit von Elan im Bootsgeschäft war und das Unternehmen in diesem Bereich, wie dargelegt, einen nicht zu vernachlässigenden Anteil an dem Elan zufolge „hochfragmentierten Markt“ innehatte. Die Veräußerung des Chartergeschäfts, das den Verkauf von Yachten von Elan bestenfalls indirekt unterstützt und die Veräußerung der Motorbootproduktion, eines Segments, aus dem Elan durch den Verkauf von Elan Brod d.o.o. vollständig ausstieg, stehen folglich nicht mit Randnummer 40 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien im Einklang. Motorboote produzierte Elan erst seit 2002, wobei es den Ruf, den es im Segelbootsegment erlangt hatte, auch für die Herstellung von Motorbooten nutzen wollte. Die Verkäufe erreichten jedoch 2006 und 2007 mit 50 Motorbooten ihren Höchststand und gingen anschließend zurück auf [25-29] Boote 2008 und auf nur [7-9] Boote 2009.

(168)

In den Stellungnahmen von Slowenien wird ferner darauf hingewiesen, dass die Anteilseigner von Elan und die Banken die veräußerten Geschäftsbereiche als nicht zum Kerngeschäft zählend ansehen (39). Es ist anzumerken, dass der Verkauf der Tochtergesellschaften von Elan nicht dazu diente, Wettbewerbsverzerrungen auszugleichen. Alle drei Tochtergesellschaften waren zum Zeitpunkt des Verkaufs und in den Jahren zuvor defizitär. Slowenien teilte der Kommission mit, dass das (kombinierte) Gesamtergebnis von Elan Yachting d.o.o. und Elan Marine Charter d.o.o im Jahr 2007 bei –157 000 EUR lag, im Jahr 2008 bei –100 000 EUR und im Jahr 2009 bei –57 000 EUR. Auch Elan Brod d.o.o verzeichnete während des gesamten Zeitraums Verluste, und zwar –58 000 EUR im Jahr 2006, –436 000 EUR 2007, –1 Mio. EUR 2008 und –1,5 Mio. EUR im Jahr 2009. Angesichts dieser Zahlen scheint die Behauptung Sloweniens, dass die Unternehmen nicht strukturell defizitär gewesen seien, eine reine Schutzbehauptung zu sein. Gemäß den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien bleiben Schuldenerlass und die Schließung defizitärer Geschäftsbereiche, die ohnehin zur Wiederherstellung der Rentabilität notwendig wären, bei der Beurteilung der Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Reduzierung der Kapazitäten oder der Marktpräsenz unberücksichtigt. Die hohen Verluste der drei Boot-Tochtergesellschaften und der ernstzunehmende fortdauernde Abwärtstrend bei Elan Brod d.o.o. belegen jedoch, dass die Veräußerungen tatsächlich in jedem Fall erforderlich waren, um die Rentabilität wiederherzustellen, so dass sie nicht als Ausgleichsmaßnahmen eingestuft werden können.

(169)

Folglich gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Elans Veräußerungen, die Reduzierung der Mitarbeiter und die Senkung der Marketingausgaben nicht als Ausgleichsmaßnahmen eingestuft werden können. Da keine angemessenen Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt wurden, muss die Kommission selbst unter Berücksichtigung von Randnummer 56 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, wonach im Hinblick auf die Genehmigung staatlicher Beihilfen in Fördergebieten weniger strenge Anforderungen an die Ausgleichsmaßnahmen gestellt werden können, die Schlussfolgerung ziehen, dass die Anforderungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien in Bezug auf die Notwendigkeit zur Durchführung angemessener Ausgleichsmaßnahmen nicht erfüllt wurden. Da die in den Leitlinien genannten Anforderungen in Bezug auf die Zulässigkeit von Umstrukturierungsbeihilfe kumulativ sind, kann die Anwendbarkeit der Leitlinien ausgeschlossen werden, wenn nur eine Anforderung nicht erfüllt ist. Deshalb prüft die Kommission nicht weiter, ob die übrigen Anforderungen erfüllt sind. Angesichts dieser Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme 2 nicht als nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien vereinbar angesehen werden kann.

5.3.2.   Vereinbarkeit auf einer anderen Grundlage

(170)

Die Ausnahmeregelungen nach Artikel 107 Absatz 2 AEUV finden in dem vorliegenden Fall keine Anwendung, da die Maßnahme keine Beihilfe sozialer Art ist, sie nicht einzelnen Verbrauchern gewährt wurde, nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, gewährt wurde und nicht für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt wurde.

(171)

Weitere Ausnahmen sind in Artikel 107 Absatz 3 AEUV niedergelegt.

(172)

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV besagt, dass "Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht" als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Elan ist in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV ansässig (40). Die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen für Fördergebiete ist in den Regionalbeihilfeleitlinien (41) geregelt. Nach den Regionalbeihilfeleitlinien kann eine staatliche Beihilfe grundsätzlich nur Unternehmen gewährt werden, die sich nicht in Schwierigkeiten befinden. Elan befand sich jedoch zu dem Zeitpunkt, als die Maßnahme gewährt wurde, in Schwierigkeiten (siehe Erwägungsgrund 74). Deshalb kann Maßnahme 2 nicht als vereinbare regionale Beihilfen betrachtet werden.

(173)

Daher stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe nicht unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV fällt.

(174)

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV besagt, dass "Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats" als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können.

(175)

Die Kommission stellt fest, dass die in Rede stehende Beihilfe nicht zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse bestimmt war und dass die Kommission keine Anhaltspunkte dafür gefunden hat, dass die Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Sloweniens durchgeführt wurde.

(176)

Daher stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe nicht unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV fällt.

(177)

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV besagt, dass Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Dieser Artikel ist in diesem Fall eindeutig nicht anwendbar.

(178)

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete gewährt werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Kommission hat mehrere Leitlinien und Mitteilungen verfasst, in denen erläutert wird, wie sie diese Ausnahmeregelung anwendet. Da die betreffende Maßnahme einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurde, hat die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahme ausschließlich auf der Grundlage der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien geprüft. Die anderen Leitlinien und Mitteilungen sind auf die in Rede stehende Maßnahme nicht anwendbar.

(179)

Deshalb stellt die in Rede stehende Beihilfe eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe dar.

6.   EINZIEHUNG

(180)

Gemäß dem AEUV und der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass der betreffende Staat die Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten hat (42), wenn sie die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die Verpflichtung zur Aufhebung einer Beihilfe, die die Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar befunden hat, der Wiederherstellung der vorherigen Lage (43). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die im Rahmen der rechtswidrigen Beihilfe erhaltenen Beträge zurückbezahlt hat, da er so den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage von vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (44).

(181)

Gemäß der Rechtsprechung legt Artikel 14 der Verfahrensverordnung Folgendes fest: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“

(182)

Sobald also eine Maßnahme als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe angesehen wird, muss sie zurückgefordert werden, um die Lage wiederherzustellen, die auf dem Markt herrschte, bevor die Beihilfe gewährt wurde. Die Einziehung betrifft also den Zeitraum ab dem Eintritt des Vorteils für den Begünstigten, also ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Begünstigten die Beihilfe zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung und umfasst Zinsen bis zur tatsächlichen Rückzahlung des einzuziehenden Betrags.

(183)

Die Kapitalzuführung von 2008 muss in ihrer Gesamtheit eingezogen werden, da die Entscheidungen aller fünf Einrichtungen, die Mittel zuführten, dem Staat zuzurechnen sind. Der Gesamtbetrag der Kapitalzuführung belief sich auf 10 Mio. EUR, von denen 5,924 Mio. EUR Elan Wintersport zugeführt wurden und 4,076 Mio. EUR Elan Marine. Diese beiden Gesellschaften gingen jedoch im Juni 2010 in ihre Muttergesellschaft Elan über. Das Datum, ab dem die Zinsen auf den einzuziehenden Betrag zu berechnen sind, ist das Datum, ab dem die Mittel dem Begünstigten tatsächlich zur Verfügung standen. Das war der 8. September 2008.

7.   FAZIT

(184)

Die Kapitalzuführung zugunsten von Elan, die im Januar 2007 beschlossen wurde (Maßnahme 1), beinhaltet keine staatliche Beihilfe, da die Entscheidung der Anteilseigner im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfolgte.

(185)

Die Kapitalzuführung zugunsten von Elan, die im August 2008 beschlossen wurde (Maßnahme 2), stellt eine staatliche Beihilfe dar. Diese staatliche Beihilfe ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Sie erfüllt nicht die Anforderungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. Außerdem erfüllt sie keine der Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 2 oder 3 AEUV. Deshalb muss die Kapitalzuführung in Höhe von 10 Mio. EUR zusammen mit den Zinsen von Elan eingezogen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kapitalzuführung vom Januar 2007 stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Artikel 2

Die Beihilfemaßnahme in Form einer Kapitalerhöhung für Elan in Höhe von 10 Mio. EUR führte Slowenien im Jahr 2008 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durch; sie ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 3

(1)   Slowenien fordert die in Artikel 2 genannte Beihilfe von dem Begünstigten Elan zurück.

(2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand (8. September 2008), bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung erhoben werden.

(3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (45) nach der Zinseszinsformel berechnet.

(4)   Slowenien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen im Zusammenhang mit der in Artikel 2 genannten Beihilfe ein.

Artikel 4

(1)   Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird unverzüglich und tatsächlich zurückgefordert.

(2)   Slowenien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 5

(1)   Slowenien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses Folgendes:

a)

den Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist;

b)

eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

c)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

(2)   Slowenien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Slowenien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Slowenien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet.

Brüssel, den 19. September 2012

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)   ABl. C 223 vom 18.8.2010, S. 8.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13).

(4)   „Structural Adjustments 2010 and 2011“ (Strukturelle Anpassungen 2010 und 2011), Regierung der Republik Slowenien, Oktober 2009, S. 9 unter: http://www.svrez.gov.si/fileadmin/svez.gov.si/pageuploads/docs/strukturne_prilagoditve/Structural_adjustmements_SLO_EN.pdf

(5)  Im Dezember 2009 hielt PDP Beteiligungen an 10 slowenischen Unternehmen, die vorher im Eigentum von KAD, SOD und DSU standen; vgl. Wer wir sind — PowerPoint-Präsentation von PDP, die von den slowenischen Behörden vorgelegt wurde.

(6)  http://www.kd-group.com/en/index.php

(*1)  Geschäftsgeheimnis.

(7)  Dies geht aus einem vom Vorstand von Elan erstellten Dokument vom 30. Mai 2006 zur Kapitalerhöhung von Elan durch die Unternehmen hervor.

(8)  Schreiben vom Vorstand von Elan an KAD vom 30. November 2006.

(9)  Siehe das Protokoll der 134. Sitzung des Aufsichtsrats von KAD vom 4. Juli 2008, Punkt 2 der Tagesordnung, Abschnitt 2.

(10)  Rechtssache C-482/99, Französische Republik/Kommission (Stardust Marine), Slg. 2002, I-4397.

(11)  […]

(12)  Erstellt am 16. April 2012 von der Anwaltskanzlei Jadek&Pensa, www.jadek-pensa.si/en.

(13)   „Obligacijski zakonik“, Amtsblatt von Slowenien 83/2001 mit Änderungen.

(14)  Siehe Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnrn. 11 f.

(15)  Rechtssache T-228/99, WestLB/Kommission, Slg. 2003, II-435.

(16)  Rechtssache C-482/99, Französische Republik/Kommission (Stardust Marine), Slg. 2002, I-4397.

(17)  Rechtssache C-482/99, Französische Republik/Kommission (Stardust Marine), Slg. 2002, I-4397, Randnrn. 50-59.

(18)  OECD-Bericht „Corporate Governance in Slovenia“, vom 28.3.2011, S. 9. abrufbar unter: http://www.oecd.org/document/58/0,3746,en_2649_34813_47492282_1_1_1_1,00.html

(19)   „Gerüchten zufolge will die Regierung für Verluste nach dem schlechten Winter Elan eine Finanzspritze von EUR 5,7 Mio. EUR zukommen lassen.“ Aus einem Artikel der Sportartikelzeitung „SAZsport“ vom 9. Juni 2008 mit dem Titel „Zweiter Abgang an der Spitze“.

(20)  https://24ur.com/novice/gospodarstvo/kriticne-razmere-v-elanu_comment_p1_a19.html?&page=1&p_all_items=19

(21)   „[…], A Valuation of the Skimar Group“ (Eine Bewertung der Skimar-Gruppe), 22. Dezember 2006, S. 28.

(22)  Siehe Sitzungsprotokoll (Übersetzung aus dem Slowenischen): […] erteilt die Zustimmung des Vorstands, alle erforderlichen Schritte zum Schutz und zur Maximierung des Werts der Investition von KAD in das Unternehmen Skimar, d.o.o. zu ergreifen, einschließlich der Kapitalerhöhung des Unternehmens im Verhältnis zur Beteiligung von Kapitalska družba, d.d. und Prvi pokojninski sklad RS (Erster Pensionsfonds), die sich insgesamt auf 57,606 % eines Maximalbetrags von 5 761 000,00 EUR beläuft.

(23)  In der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 22 führte der Generalanwalt aus: „Entscheidend ist nicht die Form der Maßnahme und selbstverständlich auch nicht ihre Rechtsnatur oder das mit ihr verfolgte Ziel, sondern das Ergebnis, zu dem sie führt. Jede Maßnahme, die unter entsprechender Verringerung der Staatsmittel einen wirtschaftlichen Vorteil begründet […], stellt grundsätzlich eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel [107 AEUV] dar.“

(24)  OECD-Bericht „Corporate Governance in Slovenia“, vom 28.3.2011, S. 9. abrufbar unter: http://www.oecd.org/document/58/0,3746,en_2649_34813_47492282_1_1_1_1,00.html

(25)   „Structural Adjustments 2010 and 2011“ (Strukturelle Anpassungen 2010 und 2011), Regierung der Republik Slowenien, Oktober 2009, S. 12 unter: http://www.svrez.gov.si/fileadmin/svez.gov.si/pageuploads/docs/strukturne_prilagoditve/Structural_adjustmements_SLO_EN.pdf

(26)   „Structural Adjustments 2010 and 2011“ (Strukturelle Anpassungen 2010 und 2011), Regierung der Republik Slowenien, Oktober 2009, S. 13 unter: http://www.svrez.gov.si/fileadmin/svez.gov.si/pageuploads/docs/strukturne_prilagoditve/Structural_adjustmements_SLO_EN.pdf

(27)  Siehe Fußnote 22.

(28)  Siehe das Sitzungsprotokoll vom 8. September 2008: […].

(29)   „[…], A Valuation of the Skimar Group“ (Eine Bewertung der Skimar-Gruppe), 22. Dezember 2006, S. 28.

(30)  Siehe das Sitzungsprotokoll vom 4. September 2008 (Übersetzung aus dem Slowenischen): Der Aufsichtsrat stimmt der Beteiligung von Zavarovalnica Triglav, d.d. an der Kapitalerhöhung von Skimar, d.o.o. in Höhe von 1 200 000,0 EUR zu […].

(31)  Siehe Sitzungsprotokoll (Übersetzung aus dem Slowenischen): Der Aufsichtsrat hat den Bericht über die Investition in Skimar d.o.o. geprüft und die Beschlüsse der letzten Generalversammlung vom 28. August 2008 und unterstützt den Vorstand in seiner aktiven Teilnahme am Genesungsprozess des Unternehmens und folglich auch die benötigte Kapitalerhöhung im Gesamtwert von 10 Mio. EUR in anteilsmäßigen Anteilen […].

(32)  Entscheidung 2008/948/EG der Kommission vom 23. Juli 2008 über Maßnahmen Deutschlands zugunsten von DHL und Flughafen Leipzig/Halle in der Sache C 48/06 (ex N 227/06) (ABl. L 326 vom 23.12.2008, S. 1), Erwägungsgründe 184-186, 226, 227; Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2008 zum Flughafen Frankfurt-Hahn — Mutmaßliche staatliche Beihilfe zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn und der Vertrag mit Ryanair in der Sache C 29/2008 (ABl. C 12 vom 17.1.2009, S. 6), Erwägungsgründe 212-218.

(33)  Siehe insbesondere Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11; Rechtssache C-53/00, Ferring, Slg. 2001, I-9067, Randnr. 21; Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 44.

(34)  Z. B Rechtssache T-68/03, Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE/Kommission, Slg. 2007, II-2911, Randnrn. 34-37.

(35)  Schreiben vom 2.12.2012 von Jadek & Pensa über Elan.

(36)  Siehe Zusammenschlusssache COMP/M.3765 — AMER SALOMON unter: http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/decisions/m3765_20051012_20212_en.pdf

(37)  Siehe Fußnote 36.

(38)  Siehe Fußnote 36.

(39)  Siehe die Stellungnahme von Slowenien vom 10.10.2011, die ein Schreiben von KAD enthielt, das sich auf den Verkauf von Unternehmen der Bootsparte bezog, die „nicht als Kerngeschäft angesehen wurde“ oder ein Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Jadek & Pensa vom 26.4.2012, die im Namen von Elan handelte, in dem erklärt wird, dass die Banken den Verkauf der nicht zum Kerngeschäft gehörenden Vermögenswerte in Kroatien fordern, damit sie eine Umschuldungsvereinbarung eingehen.

(40)  Nationale Fördergebietskarte Slowenien, von der Kommission genehmigt am 13.9.2006 und veröffentlicht im ABl. C 256 vom 24.10.2006, S. 6.

(41)   ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

(42)  Siehe Rechtssache C-70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 13.

(43)  Siehe verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 75.

(44)  Siehe Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-30671, Randnrn. 64-65.

(45)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.