11.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/56


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. April 2014

zur Änderung der Anhänge des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und die epizootische Hämorrhagie

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2256)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/199/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU der Kommission (2) ist eine Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma (im Folgenden „Sperma“) zulassen. Anhang II Teil 1 Abschnitt A des genannten Durchführungsbeschlusses enthält die Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr in die Union und die Durchfuhr durch die Union von Sperma, das aus der Besamungsstation versandt wird, in der es entnommen wurde. In Anhang II Teil 1 Abschnitt C findet sich die Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr in die Union und die Durchfuhr durch die Union von Sperma, das aus einem Samendepot verbracht wird.

(2)

In der in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU festgelegten Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma zulassen, muss die Beschreibung der zusätzlichen Garantien für Australien und die Vereinigten Staaten geändert werden, um den Änderungen der Bedingungen bezüglich der epizootischen Hämorrhagie (EHD) in den Nummern II.5.4.1 und II.5.4.2 der Gesundheitsbescheinigung in Teil II der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A des genannten Beschlusses Rechnung zu tragen.

(3)

Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die Musterveterinärbescheinigungen in Anhang II Teil 1 Abschnitte A und C des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU wurden gemäß der Entscheidung 2007/240/EG der Kommission (3) in einem Format festgelegt, das mit dem integrierten EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES), welches mit der Entscheidung 2003/623/EG der Kommission (4) eingerichtet wurde, kompatibel ist, und umfassen eine Beschreibung der Sendung in ihrem Teil I und eine Gesundheitsbescheinigung in ihrem Teil II.

(5)

Da gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und iii des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU die Musterveterinärbescheinigungen in dessen Anhang II Teil 1 Abschnitte A und C nur für Sendungen mit Sperma verwendet werden dürfen, die aus einer einzigen Besamungssation bzw. einem einzigen Samendepot verbracht werden, sollte die Angabe unter Nummer I.11 der jeweiligen Musterveterinärbescheinigung identisch sein mit der Besamungssation, in der das Sperma entnommen wurde, bzw. mit dem Samendepot, aus dem das Sperma verbracht wird. Demzufolge sollten unter diesen Nummern nur Name, Anschrift und Zulassungsnummer einer einzigen Besamungssation oder eines einzigen Samendepots angegeben werden.

(6)

Die Gesundheitsbescheinigung in Teil II der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU benennt fünf alternative Bedingungen für die Feststellung des Nichtvorhandenseins des Blauzungenvirus und vier alternative Bedingungen für die Feststellung des Nichtvorhandenseins des EHD-Virus bei Spenderbullen — darunter drei Methoden zur Testung von Spenderbullen auf EHD —, die bei der Einfuhr von Sperma aus Australien, Kanada und den Vereinigten Staaten zu bescheinigen sind. Derzeit dürfen Bescheinigungen nur für Sendungen mit Sperma von Spenderbullen, die eine einzige der in dieser Gesundheitsbescheinigung aufgeführten Bedingungen erfüllen, ausgestellt werden. Bestimmte Sendungen mit Sperma, die in die Union verbracht werden, enthalten jedoch Sperma, das zu unterschiedlichen Zeiten von Spenderbullen, die mehr als eine dieser Bedingungen erfüllen, gewonnen wurde.

(7)

Des Weiteren sieht Anhang III Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission (5) vor, dass für den Handel innerhalb der Union oder für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmtes Sperma von Spendertieren gewonnen werden sollte, die mindestens eine der dort im Hinblick auf die Blauzungenkrankheit aufgeführten Bedingungen erfüllen; die betreffende(n) Bedingung(en) ist/sind in der Veterinärbescheinigung zu nennen, deren Muster unter anderem in Anhang II Teil 1 Abschnitt A des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU festgelegt ist.

(8)

Daher sind Informationen zu diesen aufgeführten Bedingungen und zu den bei Spenderbullen hinsichtlich Blauzungenkrankheit und EHD angewandten Testmethoden sowie zu den Daten erforderlich, an denen diese aufgeführten Bedingungen erfüllt bzw. die Tests bei einem bestimmten Satz von Besamungsdosen mit Sperma von einem genau identifizierten Spenderbullen angewandt wurden, sofern eingeführtes Sperma anschließend in einen anderen Mitgliedstaat versandt wird.

(9)

Da alle fünf Bedingungen für die Feststellung des Nichtvorhandenseins der Blauzungenkrankheit und die vier Bedingungen für die Feststellung des Nichtvorhandenseins von EHD denselben Umfang an Tiergesundheitsgarantien bieten, sollte der Wortlaut der Gesundheitsbescheinigung in Teil II der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU dahingehend geändert werden, dass Sendungen mit Sperma von Spenderbullen, die mehr als eine der aufgeführten Bedingungen erfüllen, in die Union eingeführt oder durch die Union durchgeführt werden dürfen. Außerdem sollten in diese Musterveterinärbescheinigung genaue Informationen zu den Bedingungen und angewandten Testmethoden aufgenommen werden, ohne dabei notwendigerweise den Verwaltungsaufwand zu erhöhen.

(10)

Um den Verwaltungsaufwand für den Stationstierarzt und den amtlichen Tierarzt weiter zu verringern, sollte unter Nummer I.28 der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU die Angabe der Zulassungsnummer des Zentrums entfallen; stattdessen sollte diese Nummer eine präzise Beschreibung der Sendung in Bezug auf die Bedingungen hinsichtlich Blauzungenkrankheit und EHD enthalten, die für die spezifische Besamungsdosis mit Sperma, das an einem bestimmten Datum von einem genau identifizierten Spenderbullen gewonnen wurde, gelten.

(11)

Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Somit ist der Durchführungsbeschluss 2011/630/EU entsprechend zu ändern.

(13)

Um Handelsstörungen zu vermeiden, sollte die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, die gemäß dem Durchführungsbeschluss 2011/630/EU — vor den Änderungen durch den vorliegenden Beschluss — ausgestellt wurden, während einer Übergangsfrist weiterhin zugelassen werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr in die Union und die Durchfuhr durch die Union von Sendungen mit Sperma von Rindern aus Drittländern, denen eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist, die spätestens am 30. November 2014 gemäß der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitte A oder C des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU — vor den Änderungen durch den vorliegenden Beschluss — ausgestellt wurde.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2015.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. April 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

(2)  Durchführungsbeschluss 2011/630/EU der Kommission vom 20. September 2011 über die Einfuhr von Rindersperma in die Europäische Union (ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 32).

(3)  Entscheidung 2007/240/EG der Kommission vom 16. April 2007 zur Festlegung neuer Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidungen 79/542/EWG, 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG, 95/328/EG, 96/333/EG, 96/539/EG, 96/540/EG, 2000/572/EG, 2000/585/EG, 2000/666/EG, 2002/613/EG, 2003/56/EG, 2003/779/EG, 2003/804/EG, 2003/858/EG, 2003/863/EG, 2003/881/EG, 2004/407/EG, 2004/438/EG, 2004/595/EG, 2004/639/EG und 2006/168/EG (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 37).

(4)  Entscheidung 2003/623/EG der Kommission vom 19. August 2003 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) (ABl. L 216 vom 28.8.2003, S. 58).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37).


ANHANG

Die Anhänge des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma zulassen

ISO-Code

Name des Drittlandes

Bemerkungen

Abgrenzung

(gegebenenfalls)

Zusätzliche Garantien

AU

Australien

 

Die zusätzlichen Garantien für Untersuchungen gemäß den Nummern II.5.4.1 und/oder II.5.4.2 der Bescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A sind verbindlich vorgeschrieben.

CA

Kanada (1)

In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 als CA-1 bezeichnetes Gebiet.

 

CH

Schweiz (2)

 

 

CL

Chile

 

 

GL

Grönland

 

 

IS

Island

 

 

NZ

Neuseeland

 

 

PM

St. Pierre und Miquelon

 

 

US

Vereinigte Staaten

 

Die zusätzlichen Garantien für Untersuchungen gemäß den Nummern II.5.4.1 und/oder II.5.4.2 der Bescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A sind verbindlich vorgeschrieben.

2.

Anhang II Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt A erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT A

Muster 1 — Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die Union und die Durchfuhr durch die Union von Rindersperma, das gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde und aus einer Besamungsstation versandt wird, in der es entnommen wurde

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b)

Abschnitt C erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT C

Muster 3 — Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die Union und Durchfuhr durch die Union von Rindersperma, das gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, und von Beständen an Rindersperma, das vor dem 31. Dezember 2004 gemäß den bis zum 1. Juli 2004 geltenden Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde und nach dem 31. Dezember 2004 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/43/EG eingeführt und aus einem Samendepot verbracht wird

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(1)  Die Musterbescheinigung für Einfuhren aus Kanada findet sich in der Entscheidung 2005/290/EG der Kommission vom 4. April 2005 über vereinfachte Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rindersperma und frischem Schweinefleisch aus Kanada sowie zur Änderung der Entscheidung 2004/639/EG (nur für in Kanada entnommenes Sperma) und entspricht dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, das durch den Beschluss 1999/201/EG des Rates genehmigt wurde.

(2)  Die Musterbescheinigungen für Einfuhren aus der Schweiz finden sich im Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG, mit den entsprechenden Änderungen gemäß Anhang 11 Anlage 2 Kapitel VII Abschnitt B Nummer 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft genehmigt wurde.“