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1.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 98/1 |
BESCHLUSS DES RATES 2014/181/GASP
vom 10. März 2014
über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über die Rechtsstellung — in der Zentralafrikanischen Republik — der Militärmission der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 10. Februar 2014 den Beschluss 2014/73/GASP (1) erlassen, der vorsieht, dass der Status der unionsgeführten Einheiten der militärischen Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) und ihres Personals, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren ihrer Mission erforderlicher Garantien, in einer Übereinkunft geregelt wird, die gemäß Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu schließen ist. |
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(2) |
Nachdem der Rat am 10. Februar 2014 einen Beschluss zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen erlassen hatte, wurde von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 37 EUV ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Zentralafrikanischen Republik über die Rechtsstellung der EUFOR RCA ausgehandelt. |
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(3) |
Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
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(4) |
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über die Rechtsstellung — in der Zentralafrikanischen Republik — der Militärmission der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das betreffende Schreiben rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. März 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. VROUTSIS
(1) Beschluss 2014/73/GASP des Rates vom 10. Februar 2014 über eine militärische Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) (ABl. L 40 vom 11.2.2014, S. 59).