29.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/45


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. März 2014

zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 2003/467/EG in Bezug auf die amtliche Anerkennung Litauens als frei von Brucellose

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1940)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/177/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG der Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang A Teil II Nummer 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen ein Mitgliedstaat bzw. eine Region eines Mitgliedstaats in Bezug auf die Rinderbestände als amtlich frei von Brucellose anerkannt werden kann.

(2)

In Anhang II der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission (2) sind die Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten aufgeführt, die als amtlich frei von Brucellose anerkannt sind.

(3)

Litauen hat der Kommission Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für eine amtliche Anerkennung als brucellosefrei gemäß der Richtlinie 64/432/EWG in seinem gesamten Hoheitsgebiet erfüllt sind.

(4)

Aus der Bewertung der von Litauen vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Mitgliedstaat als amtlich frei von Brucellose anerkannt werden sollte.

(5)

Anhang II der Entscheidung 2003/467/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 2003/467/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. März 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)  Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74).


ANHANG

Anhang II Kapitel 1 der Entscheidung 2003/467/EG erhält folgende Fassung:

KAPITEL 1

Amtlich anerkannt brucellosefreie Mitgliedstaaten

ISO-Code

Mitgliedstaat

BE

Belgien

CZ

Tschechische Republik

DK

Dänemark

DE

Deutschland

EE

Estland

IE

Irland

FR

Frankreich

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

NL

Niederlande

AT

Österreich

PL

Polen

RO

Rumänien

SI

Slowenien

SK

Slowakei

FI

Finnland

SE

Schweden“