zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Einfuhr von Fleischerzeugnissen sowie behandelten Mägen, Blasen und Därmen aus frischem Fleisch von Hausgeflügel, einschließlich Fleisch von Zuchtfederwild und Wildgeflügel
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1904)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/175/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben b und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (3) sind Vorschriften für die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen sowie behandelten Mägen, Blasen und Därmen für den menschlichen Verzehr in die Union festgelegt. Die genannte Entscheidung enthält die Listen der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen eine solche Einfuhr zugelassen ist, und in ihrem Anhang III findet sich das Muster der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung für derartige Waren, die zum Versand aus Drittländern in die Union bestimmt sind.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (4) enthält Vorschriften über Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union. Sie sieht vor, dass die von ihr erfassten Geflügelwaren nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in der Tabelle in ihrem Anhang I Teil 1 aufgelistet sind, in die Union eingeführt bzw. durch diese durchgeführt werden dürfen. Des Weiteren bestimmt die genannte Verordnung, dass solchen Einfuhren der betreffenden Geflügelwaren eine Veterinärbescheinigung gemäß der genannten Tabelle, ausgefüllt entsprechend den Erläuterungen und den Musterveterinärbescheinigungen in Teil 2 des genannten Anhangs, beigefügt sein muss.
(3)
Außerdem schreiben die Musterveterinärbescheinigungen für Geflügelfleisch (POU), für Fleisch von Nutzlaufvögeln für den menschlichen Verzehr (RAT) und für Wildgeflügelfleisch (WGM) in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 vor, dass das frische Fleisch von Geflügel oder Laufvögeln aus Betrieben stammen muss, die keinen Beschränkungen hinsichtlich einer Krankheit unterliegen, für die Geflügel oder Laufvögel empfänglich ist bzw. sind, oder aber von Wildgeflügel stammen muss, das in einem Gebiet erlegt wurde, in dem in einem Umkreis von 10 km, gegebenenfalls einschließlich des Gebiets eines Nachbarlandes, mindestens in den vorangegangenen 30 Tagen kein Ausbruch der hochpathogenen aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit festgestellt wurde.
(4)
Die Tiergesundheitsbedingungen für die Herstellung von Fleischerzeugnissen sowie behandelten Mägen, Blasen und Därmen aus frischem Fleisch von Hausgeflügel, einschließlich Zuchtfederwild und Wildgeflügel, die in Teil II.1.3 des Musters der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG festgelegt sind, beziehen sich auf die aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit. Die Musterveterinärbescheinigungen POU, RAT und WGM in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 beziehen sich jedoch nur auf die hochpathogene aviäre Influenza. Daher ist es erforderlich, das Muster der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG an die Anforderungen an frisches Fleisch gemäß den Musterveterinärbescheinigungen POU, RAT und WEG in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 anzupassen.
(5)
Zudem nimmt das Muster der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG Bezug auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates (5), die durch die Richtlinie 2009/158/EG des Rates (6) ersetzt wurde, und auf die Entscheidung 2006/696/EG der Kommission (7), die durch die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ersetzt wurde. Es ist deshalb nötig, diese Bezugnahmen zu aktualisieren.
(6)
Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Zur Vermeidung von Handelsstörungen sollte die Verwendung von Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen für bestimmte Fleischerzeugnisse sowie behandelte Mägen, Blasen und Därme, die zum Versand aus Drittländern in die Union bestimmt sind, wenn sie vor der Änderung im Rahmen dieses Beschlusses gemäß dem Muster der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG ausgestellt wurden, während einer Übergangsfrist weiterhin zugelassen werden.
(8)
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Entscheidung 2007/777/EG
Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
Während einer Übergangsfrist bis zum 30. September 2014 ist die Einfuhr von Sendungen mit Fleischerzeugnissen sowie behandelten Mägen, Blasen und Därmen, denen eine gemäß dem Muster in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG — in der Fassung vor der Änderung durch Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses — ausgestellte Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung beigefügt ist, in die Union weiterhin zugelassen, sofern die Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung vor dem 30. Juli 2014 unterzeichnet wurde.
Artikel 3
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
(3) Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).
(4) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).
(5) Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6).
(6) Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74).
(7) Entscheidung 2006/696/EG der Kommission vom 28. August 2006 zur Erstellung der Liste von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Hausgeflügel, Bruteiern und Eintagsküken, von Fleisch von Hausgeflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel sowie von Eiern, Eiprodukten und spezifiziert pathogenfreien Eiern in die Gemeinschaft und die Durchfuhr dieser Tiere und Erzeugnisse durch die Gemeinschaft zugelassen ist, zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 295 vom 25.10.2006, S. 1).
ANHANG
„ANHANG III
Muster — Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung für bestimmte Fleischerzeugnisse sowie behandelte Mägen, Blasen und Därme, die zum Versand aus Drittländern in die Europäische Union bestimmt sind
Fleischerzeugnisse/Behandelte Mägen, Blasen und Därme zur Einfuhr
II.1. Tiergesundheitsbescheinigung
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt Folgendes:
II.1.1. Die in dieser Bescheinigung bezeichneten Fleischerzeugnisse/behandelten Mägen, Blasen und Därme (1) enthalten folgende Fleischbestandteile und erfüllen die nachstehenden Kriterien:
Tierart (A)
Behandlung (B)
Herkunft (C)
(A) Code für die Tierart angeben, von der die betreffenden Fleischerzeugnisse bzw. behandelten Mägen, Blasen und Därme gewonnen wurden, wobei gilt: BOV = Hausrinder (Bos taurus, Bison bison, Bubalus bubalis und ihre Kreuzungen); OVI = Hausschafe (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus); EQI = Hausequiden (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen); POR = Hausschweine (Sus scrofa); RAB = Hauskaninchen; PFG = Hausgeflügel und Zuchtfederwild; RUF = nicht domestiziertes Farmwild, ausgenommen Schweine und Einhufer; RUW = nicht domestiziertes freilebendes Wild, ausgenommen Schweine und Einhufer; SUW = nicht domestiziertes Schwarzwild; EQW = nicht domestizierte Wildeinhufer; WLP = Wildhasentiere; WGB = Wildgeflügel.
(B) Für die vorgegebene Behandlung gemäß Anhang II Teile 2, 3 und 4 der Entscheidung 2007/777/EG die Buchstaben A, B, C, D, E bzw. F eintragen.
(C) Den ISO-Code des Herkunftslandes und — im Fall einer für die betreffenden Fleischbestandteile im Unionsrecht vorgesehenen regionalen Abgrenzung — den ISO Code des Gebiets gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG angeben.
(2) II.1.2. Die unter Nummer II.1.1 bezeichneten Fleischerzeugnisse/behandelten Mägen, Blasen und Därme wurden hergestellt aus frischem Fleisch von Hausrindern (Bos taurus, Bison bison, Bubalus bubalis und ihre Kreuzungen), Hausschafen (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus), Hausequiden (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen), Hausschweinen (Sus scrofa), nicht domestiziertem Farmwild, ausgenommen Schweine und Einhufer, nicht domestiziertem freilebendem Wild, ausgenommen Schweine und Einhufer, nicht domestiziertem Schwarzwild und nicht domestizierten Wildeinhufern, und das zur Herstellung der Fleischerzeugnisse verwendete frische Fleisch erfüllt folgende Anforderungen:
(2) entweder [II.1.2.1. Es wurde einer unspezifischen Behandlung gemäß Anhang II Teil 4 Abschnitt A der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen und
(2) entweder[II.1.2.1.1.erfüllt die in den entsprechenden Veterinärbescheinigungen nach Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 festgelegten einschlägigen Tiergesundheits- und Hygieneanforderungen und stammt aus einem Drittland oder — im Fall einer im Unionsrecht vorgesehenen regionalen Abgrenzung — einem Teil eines Drittlands, wie in der betreffenden Spalte in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG angegeben.]
(2) oder [II.1.2.1.1. stammt aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.]
(2) oder [II.1.2.1. Es erfüllt die Anforderungen, die im Rahmen der Richtlinie 2002/99/EG vereinbart wurden, stammt von Tieren aus Betrieben, die keinen Beschränkungen wegen einer der in den Veterinärbescheinigungen in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 genannten Seuchen unterliegen und um die in den letzten 30 Tagen im Umkreis von 10 km kein Fall dieser Seuchen aufgetreten ist, und es wurde der spezifischen Behandlung unterzogen, die für das Herkunftsdrittland oder den Teil des Herkunftsdrittlandes für das Fleisch der betreffenden Tierart in Anhang II Teil 2 bzw. 3 der Entscheidung 2007/777/EG festgelegt ist.]
(2) II.1.3. Die unter Nummer II.1.1 bezeichneten Fleischerzeugnisse bzw. behandelten Mägen, Blasen und Därme wurden aus frischem Fleisch von Hausgeflügel, einschließlich Zuchtfederwild oder Wildgeflügel, hergestellt, das folgende Anforderungen erfüllt:
(2) entweder [II.1.3.1. Es wurde einer unspezifischen Behandlung gemäß Anhang II Teil 4 Abschnitt A der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen und
(2) entweder [II.1.3.1.1. erfüllt die Hygieneanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 798/2008.]
(2) oder [II.1.3.1.1. stammt aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Anforderungen von Artikel 3 der Richtlinie 2002/99/EG erfüllt.]
Fleischerzeugnisse/Behandelte Mägen, Blasen und Därme zur Einfuhr
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
(2) oder [II.1.3.1. Es stammt aus einem Drittland gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 und aus einem Betrieb oder — im Fall von erlegtem Wildgeflügel — aus einem Gebiet, um den bzw. um das zumindest in den vorangegangenen 30 Tagen im Umkreis von 10 km, gegebenenfalls einschließlich des Gebiets eines Nachbarlandes, kein Ausbruch der hochpathogenen aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit festgestellt wurde, und es wurde der spezifischen Behandlung unterzogen, die für das Herkunftsdrittland oder den Teil des Herkunftsdrittlandes für das Fleisch der betreffenden Tierart in Anhang II Teil 2 bzw. 3 der Entscheidung 2007/777/EG festgelegt ist.]
(2) oder [II.1.3.1. Es stammt aus einem Drittland gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 und aus einem Betrieb oder — im Fall von erlegtem Wildgeflügel — aus einem Gebiet, um den bzw. um das zumindest in den vorangegangenen 30 Tagen im Umkreis von 10 km, gegebenenfalls einschließlich des Gebiets eines Nachbarlandes, kein Ausbruch der hochpathogenen aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit festgestellt wurde, und es wurde der spezifischen Behandlung gemäß Anhang II Teil 4 Abschnitt B, C oder D der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen, vorausgesetzt, dass diese Behandlung intensiver ist als die in Anhang II Teil 2 bzw. 3 der genannten Entscheidung vorgesehene Behandlung.]
(2) [II.1.4. Soweit die Fleischerzeugnisse bzw. behandelten Mägen, Blasen und Därme aus frischem Fleisch von Hasentieren und anderen Landsäugetieren hergestellt wurden:
Das Fleisch erfüllt die einschlägigen Tiergesundheits- und Hygieneanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 und stammt aus einem Betrieb, der keinen Beschränkungen hinsichtlich einer Seuche, für die die betreffenden Tiere empfänglich sind, unterliegt und um den in den letzten 30 Tagen im Umkreis von 10 km kein Ausbruch derartiger Seuchen festgestellt wurde.]
II.1.5. Die Fleischerzeugnisse bzw. behandelten Mägen, Blasen und Därme
(2) entweder II.1.5.1. [bestehen aus Fleisch und/oder Fleischerzeugnissen einer einzigen Tierart und wurden nach den einschlägigen Anforderungen gemäß Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG behandelt.]
(2) oder II.1.5.1. [bestehen aus Fleisch mehrerer Tierarten, und nachdem das Fleisch vermischt wurde, wurde das gesamte Erzeugnis einer Behandlung unterzogen, die mindestens ebenso intensiv ist wie die Behandlung, die für die Fleischbestandteile des Fleischerzeugnisses gemäß Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG festgelegt ist.]
(2) oder II.1.5.1. [wurden aus Fleisch mehrerer Tierarten hergestellt, und alle Fleischbestandteile wurden vor dem Vermischen einer Behandlung unterzogen, die die einschlägigen Behandlungsanforderungen für Fleisch dieser Tierarten gemäß Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG erfüllt.]
II.1.6. Nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um Kontaminationen zu vermeiden.
(2) [II.1.7. Zusätzliche Garantien:
Im Fall von Geflügelfleischerzeugnissen, die keiner spezifischen Behandlung unterzogen wurden und für Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten bestimmt sind, die gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/158/EG als nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfend anerkannt sind, wurde das Geflügelfleisch von Geflügel gewonnen, das in den 30 Tagen vor der Schlachtung nicht mit einem Lebendimpfstoff gegen die Newcastle-Krankheit geimpft wurde.]
(2) II.2. Genusstauglichkeitsbescheinigung
Der/Die Unterzeichnete bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Fleischerzeugnisse bzw. behandelten Mägen, Blasen und Därme nach Maßgabe dieser Vorschriften hergestellt wurden und insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
II.2.1. Sie stammen aus Betrieben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ein auf den HACCP-Grundsätzen basierendes Programm durchführen.
II.2.2. Sie wurden aus Rohmaterial hergestellt, das die Anforderungen von Anhang III Abschnitte I bis VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllt.
(2) II.2.3.1. Die Fleischerzeugnisse wurden aus Fleisch von Hausschweinen hergestellt, das entweder mit Negativbefund auf Trichinen untersucht oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 einer Kältebehandlung unterzogen wurde.
(2) II.2.3.2. Die Fleischerzeugnisse wurden aus Pferdefleisch oder Schwarzwildfleisch hergestellt, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit Negativbefund auf Trichinen untersucht wurde.
(2) II.2.3.3. Die behandelten Mägen, Blasen und Därme wurden gemäß Anhang III Abschnitt XIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt.
II.2.4. Sie wurden mit einem Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 versehen.
II.2.5. Auf dem Etikett auf der Verpackung der genannten Fleischerzeugnisse ist angegeben, dass diese ausschließlich aus frischem Fleisch von Tieren hergestellt wurden, die in Schlachthöfen geschlachtet wurden, die zur Ausfuhr in die Europäische Union zugelassen sind, oder aus frischem Fleisch von Tieren hergestellt wurden, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, der eigens für die Lieferung von Fleisch zur in Anhang II Teile 2 und 3 der Entscheidung 2007/777/EG vorgegebenen Behandlung zugelassen ist.
Fleischerzeugnisse/Behandelte Mägen, Blasen und Därme zur Einfuhr
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
II.2.6. Sie erfüllen die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel.
II.2.7. Die gemäß den Rückstandsplänen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG und insbesondere deren Artikel 29 gebotenen Garantien für lebende Tiere und für Erzeugnisse, die von diesen stammen, sind gegeben.
II.2.8. Das Transportmittel und die Ladebedingungen für die Fleischerzeugnisse dieser Sendung erfüllen die Hygienevorschriften für Ausfuhren in die Europäische Union.
II.2.9. Soweit Material von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten ist, müssen das zur Herstellung der Fleischerzeugnisse und/oder behandelten Därme verwendete frische Fleisch und/oder die Därme — je nach BSE-Statusklasse des Herkunftslandes — folgende Voraussetzungen erfüllen:
(2) II.2.9.1. für Einfuhren aus einem Land oder einem Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko gemäß dem Anhang der Entscheidung 2007/453/EG in der geänderten Fassung:
(1) Das Land oder das Gebiet wurde gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft;
(2) die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden in dem Land mit vernachlässigbarem BSE-Risiko geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;
(2) (3) wenn in dem Land oder dem Gebiet Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind:
entweder
(2) a) Die Tiere wurden nach dem Tag, ab dem das Verfütterungsverbot von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer durchgeführt worden ist, geboren; oder
(2) b) die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten weder spezifiziertes Risikomaterial im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht aus solchem Material oder solchem Fleisch gewonnen;
(2) II.2.9.2. für Einfuhren aus einem Land oder einem Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko gemäß dem Anhang der Entscheidung 2007/453/EG in der geänderten Fassung:
(1) Das Land oder das Gebiet wurde gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft;
(2) die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden einer Schlachttier- und einer Fleischuntersuchung unterzogen, bei der es keine Beanstandungen gab;
(3) die zur Ausfuhr bestimmten Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, sind weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet worden und sind nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden;
(2)(3) (4) die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten weder spezifiziertes Risikomaterial im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht aus solchem Material oder solchem Fleisch gewonnen;
(2)(4) (5) im Fall von Därmen, die aus einem Land oder einem Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, müssen die behandelten Därme für die Einfuhr folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Das Land oder das Gebiet wurde gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft;
b) die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden in dem Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;
(2) c) wenn die Därme aus einem Land oder Gebiet stammen, in dem Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind:
entweder
(2) i) die Tiere wurden nach dem Tag, ab dem das Verfütterungsverbot von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer durchgeführt worden ist, geboren; oder
Fleischerzeugnisse/Behandelte Mägen, Blasen und Därme zur Einfuhr
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
(2) ii) die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen;
(2) II.2.9.3. für Einfuhren aus einem Land oder einem Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko gemäß dem Anhang der Entscheidung 2007/453/EG:
(1) An die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden keine von Wiederkäuern stammenden Tiermehle oder Grieben verfüttert, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;
(2) die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, sind weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet worden und sind nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden;
(2)(5) (3) die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen wurden nicht aus folgenden Materialien gewonnen:
i) spezifiziertem Risikomaterial im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii) bei der Entbeinung exponiertem Nerven- und Lymphgewebe;
iii) Separatorenfleisch, das von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnen wurde;
(2)(4) (4) im Fall von Därmen, die aus einem Land oder einem Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, müssen die behandelten Därme für die Einfuhr folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Das Land oder das Gebiet wurde gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft;
b) die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden in dem Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;
(2) c) wenn die Därme aus einem Land oder Gebiet stammen, in dem Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind:
entweder
(2) i) die Tiere wurden nach dem Tag, ab dem das Verfütterungsverbot von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer durchgeführt worden ist, geboren; oder
(2) ii) die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.
Erläuterungen
Teil I:
Feld I.8: Gebiet (sofern zutreffend) gemäß Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG (letztgültige Fassung).
Feld I.11: Herkunftsort: Name und Anschrift des Versandbetriebs.
Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggon oder Container und Straßenfahrzeug), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Im Falle des Ent- und Umladens sind separate Angaben zu machen.
Feld I.19: Den entsprechenden HS-Code angeben: 02.10, 16.01, 16.02 oder 05. 04.
Feld I.23: Kennzeichnung des Containers/Plombennummer: nur soweit zutreffend.
Feld I.28: Art: Unter den in Teil II Nummer 1.1 Abschnitt A genannten Arten auswählen.
Fleischerzeugnisse/Behandelte Mägen, Blasen und Därme zur Einfuhr
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
Art der Ware: Zwischen folgenden Arten auswählen: Fleischerzeugnis, behandelte Mägen, Blasen oder Därme.
Schlachthof: Zulassungsnummer jedes beliebigen Schlachthofs oder Wildverarbeitungsbetriebs.
Kühllager: jede beliebige Lagereinrichtung.
Herstellungsbetrieb: Zulassungsnummer.
Teil II:
(1) Fleischerzeugnisse gemäß Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und behandelte Mägen, Blasen und Därme, die einer der Behandlungen nach Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurden
(2) Nichtzutreffendes streichen.
(3) Abweichend von Nummer 4 können Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilte Schlachtkörperhälften sowie Schlachtkörperviertel, die außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial enthalten, eingeführt werden.
Ist die Entfernung der Wirbelsäule nicht erforderlich, so sind die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, auf dem Etikett gemäß Anhang V Nummer 11.3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch einen deutlich sichtbaren blauen Streifen zu kennzeichnen.
Bei Einfuhren ist die Zahl der Rinderschlachtkörper oder der Rinderschlachtkörperteile, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich bzw. nicht erforderlich ist, in das Dokument gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 aufzunehmen.
(4) Gilt nur für die Einfuhr behandelter Därme.
(5) Abweichend von Nummer 3 können Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilte Schlachtkörperhälften sowie Schlachtkörperviertel, die außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial enthalten, eingeführt werden.
Ist die Entfernung der Wirbelsäule nicht erforderlich, so sind die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, auf dem Etikett gemäß Anhang V Nummer 11.3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch einen deutlich sichtbaren blauen Streifen zu kennzeichnen.
Bei Einfuhren ist eine präzise Angabe der Zahl der Rinderschlachtkörper oder der Rinderschlachtkörperteile, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich bzw. nicht erforderlich ist, in das Dokument gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 aufzunehmen.
Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung abheben. Diese Regel gilt auch für Stempel, soweit es sich nicht um Trockenstempel oder Wasserzeichen handelt.