29.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/31


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. März 2014

zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Einfuhr von Fleischerzeugnissen sowie behandelten Mägen, Blasen und Därmen aus frischem Fleisch von Hausgeflügel, einschließlich Fleisch von Zuchtfederwild und Wildgeflügel

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1904)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/175/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (3) sind Vorschriften für die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen sowie behandelten Mägen, Blasen und Därmen für den menschlichen Verzehr in die Union festgelegt. Die genannte Entscheidung enthält die Listen der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen eine solche Einfuhr zugelassen ist, und in ihrem Anhang III findet sich das Muster der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung für derartige Waren, die zum Versand aus Drittländern in die Union bestimmt sind.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (4) enthält Vorschriften über Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union. Sie sieht vor, dass die von ihr erfassten Geflügelwaren nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in der Tabelle in ihrem Anhang I Teil 1 aufgelistet sind, in die Union eingeführt bzw. durch diese durchgeführt werden dürfen. Des Weiteren bestimmt die genannte Verordnung, dass solchen Einfuhren der betreffenden Geflügelwaren eine Veterinärbescheinigung gemäß der genannten Tabelle, ausgefüllt entsprechend den Erläuterungen und den Musterveterinärbescheinigungen in Teil 2 des genannten Anhangs, beigefügt sein muss.

(3)

Außerdem schreiben die Musterveterinärbescheinigungen für Geflügelfleisch (POU), für Fleisch von Nutzlaufvögeln für den menschlichen Verzehr (RAT) und für Wildgeflügelfleisch (WGM) in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 vor, dass das frische Fleisch von Geflügel oder Laufvögeln aus Betrieben stammen muss, die keinen Beschränkungen hinsichtlich einer Krankheit unterliegen, für die Geflügel oder Laufvögel empfänglich ist bzw. sind, oder aber von Wildgeflügel stammen muss, das in einem Gebiet erlegt wurde, in dem in einem Umkreis von 10 km, gegebenenfalls einschließlich des Gebiets eines Nachbarlandes, mindestens in den vorangegangenen 30 Tagen kein Ausbruch der hochpathogenen aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit festgestellt wurde.

(4)

Die Tiergesundheitsbedingungen für die Herstellung von Fleischerzeugnissen sowie behandelten Mägen, Blasen und Därmen aus frischem Fleisch von Hausgeflügel, einschließlich Zuchtfederwild und Wildgeflügel, die in Teil II.1.3 des Musters der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG festgelegt sind, beziehen sich auf die aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit. Die Musterveterinärbescheinigungen POU, RAT und WGM in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 beziehen sich jedoch nur auf die hochpathogene aviäre Influenza. Daher ist es erforderlich, das Muster der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG an die Anforderungen an frisches Fleisch gemäß den Musterveterinärbescheinigungen POU, RAT und WEG in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 anzupassen.

(5)

Zudem nimmt das Muster der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG Bezug auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates (5), die durch die Richtlinie 2009/158/EG des Rates (6) ersetzt wurde, und auf die Entscheidung 2006/696/EG der Kommission (7), die durch die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ersetzt wurde. Es ist deshalb nötig, diese Bezugnahmen zu aktualisieren.

(6)

Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Zur Vermeidung von Handelsstörungen sollte die Verwendung von Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen für bestimmte Fleischerzeugnisse sowie behandelte Mägen, Blasen und Därme, die zum Versand aus Drittländern in die Union bestimmt sind, wenn sie vor der Änderung im Rahmen dieses Beschlusses gemäß dem Muster der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG ausgestellt wurden, während einer Übergangsfrist weiterhin zugelassen werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Entscheidung 2007/777/EG

Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

Während einer Übergangsfrist bis zum 30. September 2014 ist die Einfuhr von Sendungen mit Fleischerzeugnissen sowie behandelten Mägen, Blasen und Därmen, denen eine gemäß dem Muster in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG — in der Fassung vor der Änderung durch Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses — ausgestellte Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung beigefügt ist, in die Union weiterhin zugelassen, sofern die Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung vor dem 30. Juli 2014 unterzeichnet wurde.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. März 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(2)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(3)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(5)  Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6).

(6)  Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74).

(7)  Entscheidung 2006/696/EG der Kommission vom 28. August 2006 zur Erstellung der Liste von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Hausgeflügel, Bruteiern und Eintagsküken, von Fleisch von Hausgeflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel sowie von Eiern, Eiprodukten und spezifiziert pathogenfreien Eiern in die Gemeinschaft und die Durchfuhr dieser Tiere und Erzeugnisse durch die Gemeinschaft zugelassen ist, zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 295 vom 25.10.2006, S. 1).


ANHANG

„ANHANG III

Muster — Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung für bestimmte Fleischerzeugnisse sowie behandelte Mägen, Blasen und Därme, die zum Versand aus Drittländern in die Europäische Union bestimmt sind

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