25.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/1


BESCHLUSS 2014/161/EU DES RATES

vom 11. März 2014

zur Änderung der Entscheidung 2009/831/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/831/EG des Rates (2) wurde Portugal ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2013 auf Madeira als einem Gebiet in äußerster Randlage auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie auf den Azoren als einem Gebiet in äußerster Randlage auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden. In Artikel 2 dieser Entscheidung wurde die genannte Ausnahmeregelung auf bestimmte Erzeugnisse beschränkt. Gemäß diesem Beschluss konnte Portugal auf diese Erzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwenden, der unter dem in Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates (3) festgelegten vollen Verbrauchsteuersatz für Alkohol und unter dem in der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten Mindestsatz liegt, jedoch den vollen nationalen Verbrauchsteuersatz auf Alkohol nicht um mehr als 75 % unterschreitet.

(2)

Durch die Anwendung eines geringeren Verbrauchsteuersatzes ist eine differenzierte Besteuerung möglich, durch die die lokale Herstellung bestimmter Erzeugnisse begünstigt wird. Dies stellt eine Beihilfe dar, die von der Kommission genehmigt werden muss.

(3)

Die Kommission ist der Auffassung, dass der ermäßigte Verbrauchsteuersatz weiterhin gewährt werden sollte, um die Wettbewerbsnachteile für die auf Madeira und den Azoren hergestellten destillierten alkoholischen Getränke, die auf höhere Produktions- und Vermarktungskosten zurückzuführen sind, auszugleichen; diese resultieren aus der besonderen strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage dieser beiden Gebiete in äußerster Randlage, die durch die in Artikel 349 AEUV genannten besonderen Zwänge erschwert wird, was zuvor bereits die in der Entscheidung 2009/831/EG enthaltene Ausnahmeregelung gerechtfertigt hatte.

(4)

Da diese besondere strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Lage der beiden betreffenden Gebiete in äußerster Randlage weiterhin besteht, ist es erforderlich, die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/831/EG zu verlängern.

(5)

Am 28. Juni 2013 hat die Kommission Leitlinien für Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020 angenommen; darin wird dargelegt, wie die Mitgliedstaaten Unternehmen Beihilfen gewähren können, um die Entwicklung benachteiligter Gebiete in Europa im Zeitraum 2014-2020 zu unterstützen. Diese Leitlinien, die am 1. Juli 2014 in Kraft treten, sind Teil einer umfassenderen Strategie zur Modernisierung der EU-Beihilfenkontrolle, mit der das Wachstum im Binnenmarkt gefördert werden soll, indem Anreize für wirksamere Beihilfemaßnahmen geboten und die Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission auf Fälle mit besonders großen Wettbewerbswirkungen ausgerichtet werden.

(6)

Die Entscheidung 2009/831/EG galt bis zum 31. Dezember 2013. Daher sollte die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/831/EG um sechs Monate verlängert werden, so dass ihr Auslaufen mit dem Inkrafttreten der Leitlinien für Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020 zusammenfällt.

(7)

Es sollte allerdings sichergestellt werden, dass Portugal die fraglichen Steuersenkungen ab dem Zeitpunkt des Auslaufens der entsprechenden Ermächtigung gemäß der Entscheidung 2009/831/EG ohne Unterbrechung anwenden kann. Dem neuen Genehmigungsantrag sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2014 stattgegeben werden.

(8)

Die Entscheidung 2009/831/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 der Entscheidung 2009/831/EG wird das Datum „31. Dezember 2013“ durch das Datum „30. Juni 2014“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 11. März 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. STOURNARAS


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26.2.2014.

(2)  2009/831/EG: Entscheidung des Rates vom 10. November 2009 zur Ermächtigung Portugals, in der autonomen Region Madeira auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren in Bezug auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden (ABl. L 297 vom 13.11.2009, S. 9).

(3)  Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29).