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20.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 82/27 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
vom 18. März 2014
zur Ablehnung des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden
(2014/149/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9,
gestützt auf den nach Anhörung des Beratenden Ausschusses von der Europäischen Kommission übermittelten Vorschlag,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 5. Oktober 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (2) (im Folgenden „streitige Verordnung“) erlassen, mit der ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt und der vorläufige Zoll auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam endgültig vereinnahmt wurde. Nach einer Auslaufüberprüfung wurden die Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates (3) ausgeweitet. Die Maßnahmen sind am 31. März 2011 ausgelaufen. |
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(2) |
Einige ausführende Hersteller haben vor dem Gericht auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung geklagt. Das Gericht hat diese Klagen abgewiesen (4). In der Berufung hat der Gerichtshof diese Urteile des Gerichts allerdings mit seinen Urteilen vom 2. Februar 2012 in der Rechtssache C-249/10 P, Brosmann u a./Rat und vom 15. November 2012 in der Rechtssache C-247/10 P, Zhejiang Aokang Shoes/Rat, (im Folgenden „Urteile“) aufgehoben und die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen betrifft, aufgehoben. Dabei hat der Gerichtshof insbesondere festgestellt, dass die Kommission die Anträge der Rechtsmittelführerinnen auf Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 hätte prüfen müssen und dass nicht auszuschließen sei, dass diese Prüfung dazu geführt hätte, dass die Rechtsmittelführerinnen mit einem niedrigeren Antidumpingzoll belegt worden wären. |
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(3) |
In einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (5) hat die Kommission den von den Urteilen betroffenen ausführenden Herstellern mitgeteilt, dass sie beschlossen habe, das Verfahren zur Ersetzung der für nichtig erklärten Teile der Verordnung wiederaufzunehmen und zu prüfen, ob für die ausführenden Hersteller im fraglichen Zeitraum marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten. |
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(4) |
Die Kommission hat den Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates vom zur Ablehnung des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden (im Folgenden „Vorschlag“) am 19. Februar 2014 verabschiedet. Nach dem Vorschlag hat die Prüfung der MWB-Anträge ergeben, dass für die von den Urteilen betroffenen ausführenden Hersteller im fraglichen Zeitraum keine marktwirtschaftlichen Bedingungen herrschten und ihnen daher die MWB verweigert werden müsse und dass somit der aufgrund der streitigen Verordnung ursprünglich erhobene Antidumpingzoll wieder eingeführt werden sollte. Deshalb werde mit dem Vorschlag für die von den Urteilen betroffenen ausführenden Hersteller wieder ein endgültiger Antidumpingzoll für die Geltungsdauer der streitigen Verordnung eingeführt. |
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(5) |
Artikel 1 Absatz 4 des Vorschlags lautet wie folgt: „Mit Ausnahme von Artikel 221 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung. Die Mitteilung des Abgabenbetrags an den Zollschuldner kann mehr als drei Jahre nach dem Entstehen der Zollschuld, darf jedoch nicht später als zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vorschrift erfolgen.“ Artikel 221 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 (im Folgenden „Zollkodex“) schließt die Mitteilung des wiedereingeführten Antidumpingzolls an den Zollschuldner für alle Einfuhren aus, die vor mehr als drei Jahren erfolgt sind, sofern diese Frist bis zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf nach Artikel 243 des Zollkodex nicht ausgesetzt wurde. In Artikel 1 Absatz 4 der streitigen Verordnung war vorgeschrieben, dass, sofern nichts anderes bestimmt ist, die geltenden Zollvorschriften Anwendung finden, und sie enthielt keine von Artikel 221 Absatz 3 des Zollkodex abweichende Regelung. Insofern die ursprüngliche Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner nach den Urteilen zurückgezogen wurde, konnten die Wirtschaftsteilnehmer mit Recht erwarten, dass die Wiedereinführung der Zollschuld nach Ablauf der in Artikel 221 Absatz 3 des Zollkodex vorgeschriebenen Dreijahresfrist ausgeschlossen und die Schuld somit „erloschen“ war. (7) Nach Erlöschen der Zollschuld gemäß Artikel 221 Absatz 3 würde ihre rückwirkende Wiedereinführung somit eine Verletzung des Vertrauensschutzes der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer darstellen. Der Rat gelangt abschließend zu der Feststellung, dass eine rückwirkende Anwendung der Abweichung von Artikel 221 Absatz 3 des Zollkodex in diesem Fall nicht möglich ist, da sie den Vertrauensschutz der Wirtschaftsteilnehmer verletzen würde. |
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(6) |
Ohne die rückwirkende Abweichung von Artikel 221 Absatz 3 hätte die Wiedereinführung der Zölle in der Praxis nur sehr begrenzte finanzielle Auswirkungen, da die ursprünglichen Maßnahmen am 31. März 2011 ausgelaufen sind. |
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(7) |
Darüber hinaus haben die Antragsteller nicht nachgewiesen, dass der Erlass der vorgeschlagenen Maßnahme Auswirkungen für sie hätte. |
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(8) |
Der Gerichtshof hat die streitige Verordnung in Gänze für nichtig erklärt, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen betrifft. Infolgedessen bedarf es, damit die Wirkung der Urteile im Hinblick auf die für nichtig erklärte Maßnahme eintritt, keines weiteren Rechtsakts der Organe. Der Rat kommt daher zu dem Schluss, dass Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Organe nicht verpflichtet, die Zölle im vorliegenden Fall wiedereinzuführen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Vorschlag für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden, wird abgelehnt und das Verfahren in Bezug auf diese Hersteller abgeschlossen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. März 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. VENIZELOS
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 1. Am 23. März 2006 hatte die Kommission bereits die Verordnung (EG) Nr. 553/2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 98 vom 6.4.2006, S. 3) erlassen. Nach Erlass der streitigen Verordnung wurden die Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 388/2008 des Rates vom 29. April 2008 zur Ausweitung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 1) auf aus der SVR Macau versandte Einfuhren ausgedehnt.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 352 vom 30.12.2009, S. 1).
(4) Urteile vom 4. März 2012 in der Rechtssache T-401/06, Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (Slg. 2010, S. II-671),und in den verbundenen Rechtssachen T-407/06 und T-408/06, Zhejiang Aokang Shoes und Wenzhou Taima Shoes/Rat (Slg. 2010, S. II-747).
(5) ABl. C 295 vom 11.10.2013, S. 6.
(6) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(7) Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C–201/04, Molenbergnatie (Slg. 2006, I-2049), Randnr. 1; Urteil vom 28. Januar 2010 in der Rechtssache C–264/08, Direct Parcel Distribution Belgium (Slg. 2010, I-731), Randnr. 43.