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17.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 78/4 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 11. März 2014
über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft in Bezug auf die Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu vertretenden Standpunkt
(2014/144/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1) (im Folgenden "Abkommen") ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. |
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(2) |
Mit Artikel 6 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft (im Folgenden "Ausschuss") eingesetzt, der mit der Verwaltung des Abkommens betraut ist und für dessen ordnungsgemäße Anwendung sorgt. |
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(3) |
Ein Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) (im Folgenden "Zusatzabkommen") ist am 27. September 2007 in Kraft getreten. |
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(4) |
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Zusatzabkommens kann der Ausschuss den Anhang des Zusatzabkommens im gemäß den Artikeln 6 und 11 des Abkommens ändern. |
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(5) |
Es ist erforderlich, den Anhang des Zusatzabkommens zu ändern, um die Angaben zur liechtensteinischen Amtsstelle zu aktualisieren und den Änderungen der Anhänge 7 und 12 des Abkommens Rechnung zu tragen. |
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(6) |
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem Ausschuss zu vertreten ist, sollte auf dem Beschlussentwurf im Anhang des vorliegenden Beschlusses beruhen – |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft zu vertretende Standpunkt beruht auf dem im Anhang des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Entwurf des Beschlusses des Ausschusses.
Technische Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Europäischen Union im Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 2
Der Beschluss des Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 11. März 2014
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. STOURNARAS
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2014 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT
vom …
über die Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT –
gestützt auf das Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden "Abkommen") ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. |
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(2) |
Das Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden "Zusatzabkommen") ist am 27. September 2007 in Kraft getreten. |
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(3) |
Der Anhang des Zusatzabkommens sollte geändert werden, um die Angaben zur zuständigen liechtensteinischen Amtsstelle für Angelegenheiten, die von den kantonalen Agrarbehörden behandelt werden, zu aktualisieren, um dem am 4. Mai 2012 in Kraft getretenen Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Änderung des Anhangs 7 (Handel mit Weinbauerzeugnissen) Rechnung zu tragen und um die Liste der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit liechtensteinischem Ursprung zu ergänzen – |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Anhang des Zusatzabkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Absatz 2 unter der Überschrift "Grundsatz" erhält folgende Fassung: "Soweit bestimmte Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse schweizerischen Kantonsbehörden zugewiesen sind, obliegen diese den zuständigen liechtensteinischen Amtsstellen. Bei Angelegenheiten, die von den kantonalen Agrarbehörden behandelt werden, ist dies das Amt für Umwelt, Abteilung Landwirtschaft, Dr. Grass-Strasse 12, FL9490 Vaduz, und bei Angelegenheiten, die von den kantonalen Veterinär- und Lebensmittelbehörden behandelt werden, ist dies das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, Postplatz 2, FL-9494 Schaan." |
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2. |
Unter "Anhang 7: Handel mit Weinerzeugnissen" erhält die Unterüberschrift "Geschützte Namen von Weinerzeugnissen mit liechtensteinischem Ursprung (im Sinne des Artikels 6 des Anhangs 7)" folgende Fassung: "Geschützte Namen von Weinbauerzeugnissen mit liechtensteinischem Ursprung (im Sinne des Artikels 5 des Anhangs 7)" |
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3. |
Folgende geografische Angabe wird der Liste der gemäß Anhang 12 Anlage 1 des Abkommens geschützten schweizerischen geografischen Angaben, deren geografisches Gebiet auch das Hoheitsgebiet Liechtensteins umfasst, angefügt: "Werdenberger Sauerkäse/Liechtensteiner Sauerkäse/Bloderkäse (g.U.)" |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am …2014 in Kraft.
Geschehen zu …
Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft
Der Leiter der Delegation der Europäischen Union
Der Leiter der Schweizerischen Delegation
Der Sekretär des Ausschusses