|
11.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 70/28 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 7. Marz 2014
zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für China in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen Einfuhren von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen sind
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1386)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/127/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG (1) unterliegen, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,
gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, auf den einleitenden Satz des Artikels 19 sowie auf Artikel 19 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Richtlinie 92/65/EWG enthält Bestimmungen für die Einfuhr von unter anderem Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Europäische Union. Diese Bestimmungen müssen denen, die für den Handel zwischen Mitgliedstaaten gelten, mindestens gleichwertig sein. |
|
(2) |
In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Europäische Union niedergelegt. Darin ist festgelegt, dass die Einfuhr von Equiden in die Union nur aus Drittländern zugelassen ist, die bestimmten Tiergesundheitsanforderungen entsprechen. |
|
(3) |
Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (3) enthält die Liste der Drittländer bzw., falls eine Regionalisierung festgelegt ist, der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, sowie weitere Einfuhrbedingungen. Diese Liste befindet sich in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG. |
|
(4) |
Um im Oktober 2013 ein Turnier der Global Champions Tour unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) veranstalten zu können, haben die zuständigen chinesischen Behörden die Anerkennung einer von Equidenkrankheiten freien Zone in der Großstadtregion Shanghai beantragt, die direkt vom nahen internationalen Flughafen aus zugänglich ist. Da die Gebäude auf dem Parkplatz der EXPO 2010 nur für einen begrenzten Zeitraum errichtet wurden, sollte nur eine befristete Anerkennung der betreffenden Zone vorgesehen werden. |
|
(5) |
Angesichts der Garantien und Informationen seitens der chinesischen Behörden und um die Wiedereinfuhr registrierter Pferde aus einem Teil des chinesischen Hoheitsgebiets nach vorübergehender Ausfuhr für einen befristeten Zeitraum gemäß der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission (4) zu gestatten, hat die Kommission den Durchführungsbeschluss 2013/259/EU (5) angenommen und die Region CN-2 vorübergehend anerkannt. |
|
(6) |
Da das Turnier aus technischen Gründen auf den 6. bis 8. Juni 2014 verschoben wurde und die tierseuchenrechtlichen Bedingungen sich nicht geändert haben, ist es angezeigt, für die Region CN-2 das Datum in Spalte 15 der Tabelle in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG entsprechend anzupassen. |
|
(7) |
Die Entscheidung 2004/211/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird in Spalte 15 der Zeile für die Region CN-2 in China der Wortlaut „Gültig vom 24. September bis 24. Oktober 2013“ durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Gültig vom 30. Mai bis 30. Juni 2014.“
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. März 2014
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.
(2) ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.
(3) Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).
(4) Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1).
(5) Durchführungsbeschluss 2013/259/EU der Kommission vom 31. Mai 2013 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge für Bahrain und China in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen sind (ABl. L 150 vom 4.6.2013, S. 28).