18.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/18


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2014

zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 97/794/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 750)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/92/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Abschnitt B,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 97/794/EG der Kommission (2) sind spezifische Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere festgelegt.

(2)

Artikel 4 dieser Entscheidung sieht vor, dass bei Warenkontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 91/496/EWG lebende Paarhufer und Equiden an der Grenzkontrollstelle in Anwesenheit des amtlichen Tierarztes ausgeladen und einer Untersuchung auf ihre Transportfähigkeit sowie einer klinischen Untersuchung unterzogen werden, die Probenahmen umfassen kann. Die Untersuchungen und die Probenahme werden gemäß Anhang II der Entscheidung 97/794/EG durchgeführt.

(3)

In Anhang II der Entscheidung 97/794/EG ist festgelegt, dass mindestens 3 % der Sendungen mit Paarhufern und Equiden monatlich einer serologischen Probenahme zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen der beigefügten Gesundheitsbescheinigung zu unterziehen sind.

(4)

Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/156/EG des Rates (3) enthält eine Definition des Begriffs „registrierte Equiden“, wobei registrierte Pferde eine taxonomische Untergruppe gemäß Artikel 19 der genannten Richtlinie darstellen. Demnach kann entschieden werden, dass die Einfuhr aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlands auf einzelne Equidenarten oder Equidengruppen beschränkt wird oder dass besondere Voraussetzungen festzulegen sind, unter denen gestattet wird, dass registrierte oder für besondere Zwecke bestimmte Equiden zeitweilig im Gebiet der Union zugelassen oder nach zeitweiliger Ausfuhr wiedereingeführt werden dürfen.

(5)

Mit der Verabschiedung der Entscheidungen 92/260/EWG (4) und 93/195/EWG (5) der Kommission über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde und für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr und durch die Begrenzung, gemäß Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (6), der Einfuhr von Equiden aus bestimmten Drittländern auf registrierte Pferde gemäß Anhang I der Entscheidung 93/197/EWG der Kommission (7) hat die Kommission nicht nur registrierte Pferde als taxonomische Untergruppe registrierter Equiden gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/156/EG definiert, sondern auch das begrenzte Risiko durch die Einführung solcher Tiere in die Union berücksichtigt.

(6)

Im Lichte der bisherigen Erfahrung scheint im Falle registrierter Pferden eine Quote von 3 % für die Blutentnahme durch die erwarteten Vorteile für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der mitzuführenden Veterinärbescheinigungen nicht gerechtfertigt. Daher sollte im Falle registrierter Pferde die feste Probenahmequote für serologische Untersuchungen durch eine risikoabhängige Erhebung einer angemessenen Stichprobe ersetzt werden, sofern der amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle dies für erforderlich hält.

(7)

Anhang II der Entscheidung 97/794/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 97/794/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Februar 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(2)  Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 31).

(3)  Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1).

(4)  Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67).

(5)  Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1).

(6)  Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).

(7)  Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16).


ANHANG

Anhang II Teil III der Entscheidung 97/794/EG erhält folgende Fassung:

„III.   Probenahmeverfahren

Die Probenahme, um festzustellen, ob die Anforderungen der beigefügten Gesundheitsbescheinigung erfüllt sind, wird wie folgt durchgeführt:

1.

Mindestens 3 % der Sendungen sind monatlich einer serologischen Probenahme zu unterziehen, mit Ausnahme registrierter Pferde gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/156/EG des Rates (1), für die eine individuelle Gesundheitsbescheinigung hinsichtlich der Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen der gemäß Artikel 15 Buchstabe a und 19 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie erlassenen Beschlüsse mitgeführt wird.

Mindestens 10 % der Tiere einer für die Probenahme ausgewählten Sendung gemäß vorstehendem Unterabsatz sind zu beproben, wobei der Mindestsatz bei vier Tieren liegt. Wenn Probleme festgestellt werden, ist dieser Prozentsatz zu erhöhen.

2.

Nach einer Risikobewertung durch den amtlichen Tierarzt können erforderliche Proben von beliebigen Tieren in einer Sendung gezogen werden, die bei der Grenzkontrollstelle vorgestellt wird.


(1)  Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1).“