14.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/53


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2014

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 715)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/84/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine für Haus- und Wildschweine hochgradig ansteckende und tödliche Infektion, die sich potenziell auf rasche Weise verbreiten kann, vor allem über Erzeugnisse von infizierten Tieren und über kontaminierte unbelebte Gegenstände.

(2)

Aufgrund der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Russland hat die Kommission den Beschluss 2011/78/EU (2) mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung dieser Seuche in die Europäische Union angenommen. Nach Bestätigung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in Belarus nahe der Grenze zu Litauen und Polen im Juni 2013 hat die Kommission den Durchführungsbeschluss 2013/426/EU (3) angenommen, mit dem der Beschluss 2011/78/EU aufgehoben und ersetzt wurde.

(3)

Im Durchführungsbeschluss 2013/426/EU sind Maßnahmen festgelegt, mit denen sichergestellt wird, dass alle „Tiertransportfahrzeuge“, mit denen lebende Tiere und Futtermittel transportiert wurden und die aus Russland oder Belarus in die Union kommen, entsprechend gereinigt und desinfiziert wurden und dass diese Reinigung und Desinfektion ordnungsgemäß dokumentiert ist.

(4)

Die Durchführung der im Durchführungsbeschluss 2013/426/EU festgelegten Maßnahmen wurde vom Lebensmittel- und Veterinäramt (FVO) der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher der Kommission in vier an Russland und Belarus angrenzenden Mitgliedstaaten einem Audit unterzogen.

(5)

Die Audits haben ergeben, dass Reinigung und Desinfektion bei Futtermittel transportierenden Lkw nicht in vollem Maße durchgeführt werden können, da diese Lkw nur schwer ausfindig gemacht werden können. Außerdem kann nicht festgestellt werden, ob diese Lkw sich an Orten aufgehalten haben, bei denen das Risiko einer Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest bestehen könnte.

(6)

Ferner wurde bei den Audits festgestellt, dass die zuständigen Behörden der an Russland und Belarus angrenzenden Mitgliedstaaten bereits zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen ergriffen haben, die einen höheren Schutz gegen die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest gewährleisten, beispielsweise die Desinfektion von Fahrzeugen, die keine Tiertransportfahrzeuge sind, aber bei denen der Verdacht besteht, dass sie ein Risiko für die Einschleppung der genannten Seuche darstellen könnten.

(7)

Die Ergebnisse der Audits des Lebensmittel- und Veterinäramtes sollten berücksichtigt werden, um die im Durchführungsbeschluss 2013/426/EU festgelegten Maßnahmen auszuweiten.

(8)

Es ist angezeigt, die Auflage der Reinigung und Desinfektion auf diejenigen Lkw zu beschränken, mit denen lebende Tiere transportiert werden. Andererseits sollten neue Biosicherheitsmaßnahmen für die Desinfektion von Fahrzeugen eingeführt werden, die ein Risiko darstellen könnten.

(9)

Es ist damit zu rechnen, dass sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Region in den kommenden Monaten bessern wird, so dass die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU zeitlich beschränkt werden sollte.

(10)

Der Durchführungsbeschluss 2013/426/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2013/426/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses ist ein ‚Tiertransportfahrzeug‘ ein Kraftfahrzeug, das zum Transport von lebenden Tieren verwendet worden ist.“

2.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Halter bzw. der Fahrer eines Tiertransportfahrzeugs bei Ankunft aus den Drittländern oder den Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, die in Anhang I aufgeführt sind, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats am Eingangsort in die Union nachweist, dass das Tier- oder Ladekompartiment, gegebenenfalls der Lkw-Aufbau, die Laderampe, die Ausstattung, die mit Tieren in Berührung war, die Räder und die Fahrerkabine sowie die zur Entladung verwendete(n) Schutzkleidung/Stiefel nach der letzten Entladung von Tieren gereinigt und desinfiziert wurden.“

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Ergibt die Kontrolle gemäß Absatz 1, dass Reinigung und Desinfektion nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, so ergreift die zuständige Behörde eine der folgenden Maßnahmen:

a)

Sie veranlasst, dass das Tiertransportfahrzeug an einem von ihr bestimmten Ort so nahe wie möglich an dem Eingangsort in den betreffenden Mitgliedstaat ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wird, und stellt dann die Bescheinigung gemäß Absatz 2 aus.

b)

Gibt es keine geeignete Einrichtung für die Reinigung und Desinfektion in der Nähe des Eingangsorts oder besteht das Risiko, dass tierische Rückstände aus dem ungereinigten Tiertransportfahrzeug entweichen können, so

i)

verweigert sie diesem Tiertransportfahrzeug die Einfahrt in die Union oder

ii)

führt vor Ort eine erste Desinfektion des nicht ausreichend gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeugs durch, bis binnen 48 Stunden nach Ankunft an der Grenze der EU die Maßnahmen gemäß Buchstabe a ergriffen werden.“

b)

Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Eingangsort in die Union liegt, kann veranlassen, dass bei allen Fahrzeugen, darunter auch Futtermittel transportierende Fahrzeuge, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie ein signifikantes Risiko der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in das Hoheitsgebiet der Union bergen, vor Ort die Räder oder alle sonstigen Fahrzeugteile desinfiziert werden, bei denen dies zur Risikobegrenzung erforderlich ist.“

4.

Nach Artikel 4 wird der folgende Artikel 4a eingefügt:

„Artikel 4a

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2015.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Februar 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2)  Beschluss 2011/78/EU der Kommission vom 3. Februar 2011 mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus Russland in die Europäische Union (ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 40).

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/426/EU der Kommission vom 5. August 2013 mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU (ABl. L 211 vom 7.8.2013, S. 5).