29.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/38


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/40/GASP DES RATES

vom 28. Januar 2014

zur Durchführung des Beschlusses 2011/423/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/423/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Juli 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/423/GASP angenommen, mit dem die Resolution 1591 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (im Folgenden „Resolution 1591 (2005) des VN-Sicherheitsrats“) umgesetzt wurde, die eine Liste der Personen enthält, für die ein Einreiseverbot und das Einfrieren von Vermögenswerten gilt.

(2)

Am 11. März und am 4. September 2013 hat der Sanktionsausschuss, der gemäß Nummer 3 der Resolution 1591 (2005) des VN-Sicherheitsrats eingesetzt wurde, diese Liste angepasst und zusätzliche Informationen zu den Gründen für die Aufnahme der betreffenden Personen in die Liste hinzugefügt.

(3)

Der Anhang des Beschlusses 2011/423/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/423/GASP erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. STOURNARAS


(1)  ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 20.


ANHANG

„ANHANG

LISTE DER PERSONEN UND EINRICHTUNGEN NACH DEN ARTIKELN 1 UND 3

1.

Name und Vorname(n): ELHASSAN, Gaffar Mohammed

(alias Gaffar Mohmed ELHASSAN)

Geburtsdatum:24. Juni 1952. Anschrift: Wohnhaft in El Waha, Omdurman, Sudan. Ausweis-Nr.: Ausweis eines ehemaligen Armeeangehörigen Nr.: 4302. Sonstige Angaben: a) Generalmajor und Kommandant (‚Major-General and Commander‘) der westlichen Militärregion für die sudanesischen Streitkräfte (SAF). b) Aus der sudanesischen Armee in den Ruhestand entlassen. Tag der Benennung durch die VN:25. April 2006

Zusätzliche Informationen aus der Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste, die der Sanktionsausschuss bereitgestellt hat:

Die Sachverständigengruppe berichtet, dass Generalmajor Gaffar Mohammed ELHASSAN ihnen gegenüber erklärt habe, dass er während seiner Zeit als Kommandant der westlichen Militärregion die direkte operative Führung (hauptsächlich taktische Führung) aller Elemente der sudanesischen Streitkräfte in Darfur ausgeübt habe. ELHASSAN hatte diese Position als Kommandant des westlichen Militärgebiets von November 2004 (ca.) bis Anfang 2006 inne. Nach Informationen der Sachverständigengruppe war ELHASSAN für Verstöße gegen Nummer 7 der Resolution 1591 des Sicherheitsrates verantwortlich, da er in dieser Position (von Khartum aus) den Transfer militärischer Ausrüstungsgegenstände nach Darfur ohne vorherige des Genehmigung des nach der Resolution 1591 eingesetzten Ausschusses anforderte und genehmigte (seit dem 29. März 2005). ELHASSAN selbst gab der Sachverständigengruppe gegenüber zu, dass zwischen dem 29. März 2005 und Dezember 2005 Flugzeuge, Flugzeugmotoren und weitere militärische Ausrüstungsgegenstände aus anderen Teilen Sudans nach Darfur verbracht wurden. Er unterrichtete die Sachverständigengruppe beispielsweise darüber, dass zwei Mi-24-Kampfhubschrauber zwischen dem 18. und 21. September 2005 ohne Genehmigung nach Darfur verbracht wurden.

Es besteht zudem die begründete Annahme, dass ELHASSAN als Kommandant des westlichen Militärgebiets direkt für die Genehmigung militärischer Angriffsflüge am 23. /24. Juli 2005 im Gebiet um Abu Hamra und am 19. November 2005 im Gebiet Jebel Moon in West-Darfur verantwortlich war. Mi-24-Kampfhubschrauber waren an beiden Operationen beteiligt und sollen laut Berichten in beiden Fällen das Feuer eröffnet haben. Die Sachverständigengruppe berichtet, dass ELHASSAN ihr gegenüber erklärt habe, dass er selbst in seiner Eigenschaft als Kommandant des westlichen Militärgebiets Anforderungen für Luftunterstützung und Luftoperationen genehmigt habe (siehe Bericht S/2006/65 der Sachverständigengruppe, Nummern 266-269). Mit diesen Handlungen hat Generalmajor Gaffar Mohammed ELHASSAN gegen die einschlägigen Bestimmungen der Resolution 1591 des Sicherheitsrates verstoßen und erfüllt somit die Kriterien, um vom Ausschuss für die Aufnahme in die Liste der Personen, gegen die Sanktionen verhängt werden, benannt zu werden.

2.

Name und Vorname(n): HILAL, (Sheikh) Musa

Sonstige Angaben: a) Oberster Führer des Jalul-Stamms in Nord-Darfur. b) Mitglied der Nationalversammlung Sudans. c) 2008 vom Präsidenten Sudans zum Sonderberater des Ministeriums für Bundesangelegenheiten ernannt. Tag der Benennung durch die VN:25. April 2006

Zusätzliche Informationen aus der Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste, die der Sanktionsausschuss bereitgestellt hat:

Aus einem Bericht von Human Rights Watch geht hervor, dass man eine Notiz einer lokalen Regierungsstelle in Nord-Darfur vom 13. Februar 2004 hat, in der der Befehl an die ‚Sicherheitseinheiten des Ortes‘ ergeht, ‚die Fortsetzung der Tätigkeiten der Mudschaheddin und der Freiwilligen unter dem Kommando von Sheikh Musa HILAL in den Gebieten von [Nord-Darfur] zuzulassen und deren wesentliche Bedürfnisse sicherzustellen.‘ Am 28. September 2005 griffen 400 Angehörige arabischer Milizen die Dörfer Aro Sharrow (einschließlich des dortigen Binnenflüchtlingslagers), Acho und Gozmena in West-Darfur an. Ferner wird angenommen, dass Musa HILAL beim Angriff auf das Binnenflüchtlingslager in Aro Sharrow anwesend war; sein Sohn war bei einem Angriff der sudanesischen Befreiungsarmee auf Shareia getötet worden, so dass er nunmehr an einer persönlichen Blutfehde beteiligt war. Es besteht die begründete Annahme, dass er als oberster Führer direkt für diese Handlungen sowie für Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, Verletzungen der internationalen Menschenrechte und andere Gräueltaten verantwortlich war.

3.

Name und Vorname(n): SHARIF, Adam Yacub

(alias a) Adam Yacub Shant, b) Adam Yacoub)

Geburtsdatum: circa 1976. Sonstige Angaben: a) Kommandant der Befreiungsarmee Sudans (SLA). b) Soll am 7. Juni 2012 verstorben sein. Tag der Benennung durch die VN:25. April 2006

Zusätzliche Informationen aus der Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste, die der Sanktionsausschuss bereitgestellt hat:

Soldaten der SLA unter dem Kommando von Adam Yacub Shant verstießen gegen das Waffenstillstandsabkommen, indem sie am 23. Juli 2005 ein Militärkontingent der Regierung Sudans angriffen, das einen Lkw-Konvoi in der Nähe von Abu Hamra in Nord-Darfur eskortierte; dabei wurden drei Soldaten getötet. Nach dem Angriff wurden militärische Waffen und Munition der Regierung geplündert. Die Sachverständigengruppe verfügt über Informationen, aus denen hervorgeht, dass der Angriff der Soldaten der SLA stattgefunden hat und eindeutig organisiert war; er war folglich sorgfältig geplant. Es besteht deshalb die begründete Annahme, dass Shant als bestätigter Kommandeur der SLA in dem Gebiet von dem Angriff gewusst haben muss und ihn gebilligt oder befohlen hat; zu diesem Schluss kam auch die Sachverständigengruppe. Er trägt daher die direkte Verantwortung für den Angriff und erfüllt die Kriterien, um in die Liste aufgenommen zu werden.

4.

Name und Vorname(n): BAREY Gabril Abdul Kareem

(alias a) General Gibril Abdul Kareem BAREY, b)‚Tek‘)

Anschrift: Wohnhaft in Tine auf der sudanesischen Seite der Grenze zu Tschad. Sonstige Angaben: Feldkommandeur der Nationalen Bewegung für Reform und Entwicklung (NMRD). Tag der Benennung durch die VN:25. April 2006

Zusätzliche Informationen aus der Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste, die der Sanktionsausschuss bereitgestellt hat:

BAREY ist verantwortlich für die Entführung von Personal der Mission der Afrikanischen Union in Sudan (AMIS) in Darfur im Oktober 2005. BAREY versuchte offen, die AMIS-Mission durch Einschüchterung zu vereiteln; so drohte er beispielsweise im November 2005 damit, Hubschrauber der Afrikanischen Union (AU) im Gebiet von Jebel Moon abzuschießen. Mit solchen Handlungen hat BAREY eindeutig gegen die Resolution 1591 des Sicherheitsrates verstoßen, indem er die Stabilität in Darfur bedrohte; er erfüllt somit die Kriterien, um vom Ausschuss für die Aufnahme in die Liste der Personen, gegen die Sanktionen verhängt werden, benannt zu werden.“