14.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 175/47 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 14. April 2014
zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise
(EZB/2014/16)
(2014/360/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 24,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt der administrative Überprüfungsausschuss eine interne administrative Überprüfung der Beschlüsse vor, die die Europäische Zentralbank (EZB) im Rahmen der Ausübung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Befugnisse erlassen hat, nachdem die Überprüfung eines Beschlusses nach Artikel 24 Absatz 5 dieser Verordnung beantragt wurde. |
(2) |
Gemäß Artikel 24 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 legt die EZB die Vorschriften für die Arbeitsweise des administrativen Überprüfungsausschusses fest, welche veröffentlicht werden. |
(3) |
Gemäß Artikel 24 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 berührt die Einrichtung des administrativen Überprüfungsausschusses nicht das Recht, gemäß den Verträgen ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anzustrengen. |
(4) |
Bei einer Überprüfung durch den administrativen Überprüfungsausschuss handelt es sich um eine fakultative Überprüfung auf Antrag einer Person, an die ein Beschluss der EZB nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gerichtet ist oder die unmittelbar und individuell von einem solchen Beschluss betroffen ist, bevor ein Verfahren vor dem Gerichtshof angestrengt wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
EINFÜHRUNGSKAPITEL
Artikel 1
Ergänzender Charakter
Dieser Beschluss ergänzt die Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank. Die in diesem Beschluss verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie sie in der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank haben, sofern dort definiert.
KAPITEL I
ADMINISTRATIVER ÜBERPRÜFUNGSAUSSCHUSS
Artikel 2
Einrichtung
Hiermit wird der administrative Überprüfungsausschuss (nachfolgend: „administrativer Ausschuss“) eingerichtet.
Artikel 3
Zusammensetzung
(1) Der administrative Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die in den in Absatz 3 genannten Fällen durch zwei stellvertretende Mitglieder ersetzt werden.
(2) Die Mitglieder des administrativen Ausschusses und die beiden stellvertretenden Mitglieder sind Personen, die ein hohes Ansehen genießen, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind und nachweislich über einschlägige Kenntnisse und berufliche Erfahrungen, auch im Aufsichtswesen, von ausreichend hohem Niveau im Bankensektor oder im Bereich anderer Finanzdienstleistungen verfügen. Sie dürfen keine aktuellen Mitarbeiter der EZB sein und nicht zu den Beschäftigten nationaler zuständiger Behörden oder anderer Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Mitgliedstaaten oder der Union gehören, die an der Wahrnehmung der Aufgaben, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurden, beteiligt sind.
(3) Die zwei stellvertretenden Mitglieder ersetzen die Mitglieder des administrativen Ausschusses vorübergehend bei deren zeitweiser Arbeitsunfähigkeit sowie bei Tod, Rücktritt oder Amtsenthebung oder wenn im Zusammenhang mit einem bestimmten Überprüfungsantrag ein schwerwiegender Verdacht auf das Bestehen eines Interessenkonflikts hinreichend begründet ist. Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn ein privates oder persönliches Interesse eines Mitglieds des administrativen Ausschusses besteht, das die unparteiische und objektive Ausführung seiner Pflichten beeinträchtigt oder diesen Anschein erweckt.
Artikel 4
Ernennung
(1) Die Mitglieder des administrativen Ausschusses und die beiden stellvertretenden Mitglieder werden vom EZB-Rat ernannt, der dabei so weit wie möglich eine nach Geschlecht und geografischer Herkunft aus den Mitgliedstaaten ausgewogene Zusammensetzung sicherstellt.
(2) Im Anschluss an eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung übermittelt das Direktorium dem EZB-Rat nach Anhörung des Aufsichtsgremiums und spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzung des EZB-Rates, in der der Beschluss über die Ernennung verabschiedet werden soll, Nominierungen für die Mitglieder des administrativen Ausschusses und die beiden stellvertretenden Mitglieder.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des administrativen Ausschusses und der beiden stellvertretenden Mitglieder beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.
(4) Die Mitglieder des administrativen Ausschusses und die beiden stellvertretenden Mitglieder handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse. Sie unterliegen keinerlei Weisungen und geben eine öffentliche Verpflichtungserklärung sowie eine öffentliche Interessenerklärung ab, in der angegeben wird, welche direkten oder indirekten Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder in der angegeben wird, dass keine solchen Interessen bestehen.
(5) Der EZB-Rat legt die Bedingungen für die Ernennung der Mitglieder des administrativen Ausschusses und der beiden stellvertretenden Mitglieder fest.
Artikel 5
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender
(1) Der administrative Ausschuss benennt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende gewährleistet die Funktionsfähigkeit des administrativen Ausschusses, die effiziente Durchführung von Überprüfungen und die Einhaltung der Vorschriften für die Arbeitsweise.
(3) Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und vertritt ihn, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder auf dessen Verlangen, um die Funktionsfähigkeit des administrativen Ausschusses zu gewährleisten.
Artikel 6
Sekretariat des administrativen Ausschusses
(1) Das Sekretariat des Aufsichtsgremiums wird als Sekretariat des administrativen Ausschusses (nachfolgend „Sekretariat“) tätig.
(2) Das Sekretariat ist für die Vorbereitung der effizienten Durchführung von Überprüfungen, die Organisation der eine mündliche Anhörung vorbereitenden Sitzungen und der mündlichen Anhörungen des administrativen Ausschusses, die Erstellung der entsprechenden Protokolle, die Führung eines Überprüfungsregisters sowie für sonstige Unterstützung bei den Überprüfungen verantwortlich.
(3) Die EZB unterstützt den administrativen Ausschuss auf angemessene Art und Weise, auch mit juristischem Fachwissen, bei der Beurteilung der Ausübung der der EZB nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zustehenden Befugnisse.
KAPITEL II
ANTRAG AUF ÜBERPRÜFUNG
Artikel 7
Antrag auf Überprüfung
(1) Jede natürliche oder juristische Person, an die ein Beschluss der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gerichtet ist oder die von einem solchen Beschluss unmittelbar und individuell betroffen ist und die eine interne administrative Überprüfung beantragen will (nachfolgend „Antragsteller“) reicht beim Sekretariat einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung unter Angabe des angefochtenen Beschlusses ein. Der Antrag ist in einer der Amtssprachen der Union einzureichen.
(2) Das Sekretariat bestätigt dem Antragsteller unverzüglich den Eingang des Antrags auf Überprüfung.
(3) Der Antrag auf Überprüfung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses an den Antragsteller oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller von dem Beschluss Kenntnis erlangt hat, einzureichen.
(4) Der Antrag auf Überprüfung, dem der angefochtene Beschluss beizufügen ist, enthält: a) die Antragsbegründung; b) sofern die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Überprüfung beantragt wird, die Begründung für diesen Antrag; c) als Anlage Kopien aller Unterlagen, auf die sich der Antragsteller berufen will; d) in Fällen, in denen der Antrag mehr als zehn Seiten umfasst, eine Zusammenfassung der unter den Buchstaben a bis c genannten Schriftstücke.
(5) In dem Antrag auf Überprüfung sind die vollständigen Kontaktdaten des Antragstellers eindeutig anzugeben, damit das Sekretariat mit dem Antragsteller oder gegebenenfalls dessen Bevollmächtigten in Kontakt treten kann. Das Sekretariat erteilt dem Antragsteller eine Eingangsbestätigung, in der angegeben ist, ob der Antrag vollständig ist.
(6) Der Antragsteller kann den Antrag auf Überprüfung jederzeit durch eine an das Sekretariat gerichtete Erklärung zurücknehmen.
(7) Nach Eingang beim Sekretariat wird der Antrag auf Überprüfung zusammen mit den beigefügten Unterlagen intern unverzüglich weitergeleitet, um eine Beteiligung der EZB am Verfahren zu ermöglichen.
Artikel 8
Berichterstatter
Nach Eingang des Antrags auf Überprüfung bestimmt der Vorsitzende aus dem Kreis der Mitglieder des administrativen Ausschusses, einschließlich des Vorsitzenden, einen Berichterstatter für die Überprüfung. Bei der Bestimmung des Berichterstatters berücksichtigt der Vorsitzende das spezifische Fachwissen der einzelnen Mitglieder des administrativen Ausschusses.
Artikel 9
Aufschiebende Wirkung
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat der Antrag auf Überprüfung keine aufschiebende Wirkung für den Vollzug des angefochtenen Beschlusses.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann der EZB-Rat auf Vorschlag des administrativen Ausschusses den Vollzug des angefochtenen Beschlusses aussetzen, sofern der Antrag auf Überprüfung nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist und der EZB-Rat der Auffassung ist, dass der sofortige Vollzug des angefochtenen Beschlusses einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen könnte. Der EZB-Rat erlässt den Beschluss zur Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Aufsichtsgremiums.
(3) Das in diesen Vorschriften für die Arbeitsweise, insbesondere in Artikel 12 und 14, festgelegte Verfahren für Anweisungen und mündliche Anhörungen findet, sofern erforderlich, Anwendung auf Entscheidungen über sämtliche Fragen der Aussetzung.
KAPITEL III
ÜBERPRÜFUNG
Artikel 10
Umfang der Überprüfung durch den administrativen Ausschuss
(1) Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erstreckt sich die interne administrative Überprüfung auf die verfahrensmäßige und materielle Übereinstimmung des betreffenden Beschlusses mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.
(2) Die Überprüfung durch den administrativen Ausschuss beschränkt sich auf die Prüfung der vom Antragsteller in dem Antrag auf Überprüfung angeführten Begründung.
Artikel 11
Zulässigkeit des Antrags auf Überprüfung
(1) Vor der Prüfung der Begründetheit des Antrags auf Überprüfung stellt der administrative Ausschuss fest, ob und inwieweit der Antrag zulässig ist. Hält der administrative Ausschuss den Antrag auf Überprüfung für vollständig oder teilweise unzulässig, wird diese Einschätzung in der Stellungnahme des administrativen Ausschusses nach Artikel 17 dargelegt.
(2) Ein Antrag auf Überprüfung eines neuen Beschlusses des EZB-Rates im Sinne von Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist unzulässig.
Artikel 12
Anweisungen
Der Vorsitzende kann im Namen des administrativen Ausschusses Anweisungen zur effizienten Durchführung der Überprüfung erteilen, einschließlich Anweisungen zur Vorlage von Unterlagen oder zur Erteilung von Auskünften. Das Sekretariat übermittelt diese Anweisungen den betroffenen Parteien. Der Vorsitzende kann in diesem Zusammenhang die anderen Mitglieder konsultieren.
Artikel 13
Nichtbefolgung
(1) Hat der Antragsteller ohne hinreichende Begründung eine Anweisung des administrativen Ausschusses oder eine der Vorschriften für die Arbeitsweise nicht befolgt, kann der administrative Ausschuss ihm die aufgrund der Verzögerung entstandenen Kosten des Verfahrens auferlegen.
(2) Vor Erlass einer Entscheidung nach Absatz 1 unterrichtet der administrative Ausschuss den Antragsteller, um ihm Gelegenheit zu geben, Einwände gegen den Erlass einer solchen Entscheidung zu erheben.
Artikel 14
Mündliche Anhörung
(1) Der administrative Ausschuss kann eine mündliche Anhörung anberaumen, wenn er dies für eine angemessene Beurteilung der Überprüfung für notwendig erachtet. Sowohl der Antragsteller als auch die EZB werden aufgefordert, in der Anhörung mündliche Ausführungen zu machen.
(2) Der Vorsitzende erteilt Anweisungen hinsichtlich des Ablaufs, der Form und des Termins der Anhörung.
(3) Die Anhörung findet in den Räumlichkeiten der EZB statt. Das Sekretariat ist anwesend. Dritte sind zu der Verhandlung nicht zugelassen.
(4) In Ausnahmefällen kann der Vorsitzende die Anhörung auf Antrag des Antragstellers, auf Antrag der EZB oder von Amts wegen vertagen.
(5) Bei Nichterscheinen einer Partei, der die mündliche Anhörung angezeigt worden ist, kann der administrative Ausschuss die Anhörung in Abwesenheit der Partei durchführen.
Artikel 15
Beweismittel
(1) Der Antragsteller kann den administrativen Ausschuss um Erlaubnis ersuchen, Beweismittel in Form von schriftlichen Erklärungen, schriftlichen Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten beizubringen.
(2) Der Antragsteller kann den administrativen Ausschuss um Erlaubnis ersuchen, Zeugen oder Sachverständige, die eine schriftliche Erklärung abgegeben haben, in der mündlichen Anhörung persönlich anzuhören. Die EZB kann den administrativen Ausschuss ebenfalls um Erlaubnis ersuchen, Zeugen oder Sachverständige in der mündlichen Anhörung persönlich anzuhören.
(3) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der administrative Ausschuss dies für eine sachgerechte Überprüfungsentscheidung als notwendig erachtet.
(4) Zeugen und Sachverständige werden vom administrativen Ausschuss vernommen. Sie machen ihre Aussagen innerhalb der dafür vorgesehenen Zeit. Der Antragsteller hat das Recht, von der EZB benannte Zeugen und Sachverständige zu vernehmen, sofern dies für eine sachgerechte Überprüfungsentscheidung notwendig ist.
KAPITEL IV
BESCHLUSSFASSUNG
Artikel 16
Stellungnahme zu der Überprüfung
(1) Der administrative Ausschuss gibt innerhalb einer Frist, die der Dringlichkeit der Angelegenheit angemessen ist, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang des Antrags auf Überprüfung, eine Stellungnahme zu der Überprüfung ab.
(2) Die Stellungnahme schlägt entweder vor, den ursprünglichen Beschluss aufzuheben, ihn durch einen Beschluss desselben Inhalts zu ersetzen, oder ihn durch einen geänderten Beschluss zu ersetzen. Im letztgenannten Fall enthält die Stellungnahme Vorschläge für die notwendigen Änderungen.
(3) Die Stellungnahme wird mit einer Mehrheit von mindestens drei Mitgliedern des administrativen Ausschusses angenommen.
(4) Die Stellungnahme erfolgt schriftlich, enthält eine Begründung und wird dem Aufsichtsgremium unverzüglich übermittelt.
(5) Die Stellungnahme ist weder für das Aufsichtsgremium noch für den EZB-Rat bindend.
Artikel 17
Ausarbeitung eines neuen Beschlussentwurfs
(1) Das Aufsichtsgremium prüft die Stellungnahme des administrativen Ausschusses und unterbreitet dem EZB-Rat einen Entwurf für einen neuen Beschluss. Die Prüfung des Aufsichtsgremiums beschränkt sich nicht auf die vom Antragsteller in dem Antrag auf Überprüfung angeführte Begründung; es kann in seinem Vorschlag für einen neuen Beschlussentwurf auch andere Gesichtspunkte berücksichtigen.
(2) Der neue Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums zur Ersetzung des ursprünglichen Beschlusses durch einen Beschluss desselben Inhalts wird dem EZB-Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahme des administrativen Ausschusses vorgelegt. Ein neuer Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums zur Aufhebung oder Änderung des ursprünglichen Beschlusses wird dem EZB-Rat innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahme des administrativen Ausschusses vorgelegt.
Artikel 18
Bekanntgabe
Das Sekretariat des EZB-Rates gibt den Parteien die Stellungnahme des administrativen Ausschusses, den neuen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums und den vom EZB-Rat erlassenen neuen Beschluss einschließlich der jeweiligen Begründung bekannt.
KAPITEL V
RECHTSWEG
Artikel 19
Anrufung des Gerichtshofs
Dieser Beschluss berührt nicht das Recht, gemäß den Verträgen ein Verfahren vor dem Gerichtshof anzustrengen.
KAPITEL VI
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 20
Akteneinsicht
(1) Die Verteidigungsrechte des Antragstellers werden in vollem Umfang gewahrt. Zu diesem Zweck ist der Antragsteller nach Einreichung eines schriftlichen Antrags auf Überprüfung berechtigt, vorbehaltlich der berechtigten Interessen anderer natürlicher oder juristischer Personen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse, Einsicht in die Akten der EZB zu nehmen.
(2) Die Akten bestehen ungeachtet des Speichermediums aus allen Unterlagen, die die EZB im Verlauf ihres Aufsichtsverfahrens erlangt, erstellt oder zusammengestellt hat.
(3) Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich nicht auf vertrauliche Informationen.
(4) Zu den vertraulichen Informationen im Sinne dieses Artikels können auch interne Unterlagen der EZB oder einer nationalen zuständigen Behörde sowie Schriftverkehr zwischen der EZB und einer nationalen zuständigen Behörde oder zwischen nationalen zuständigen Behörden gehören.
(5) Die EZB ist aufgrund dieses Artikels nicht an der Offenlegung und Nutzung von Informationen gehindert, die zum Nachweis einer Übertretung notwendig sind.
(6) Die EZB kann bestimmen, dass die Akteneinsicht unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten der Parteien auf einem oder mehreren der folgende Wege gewährt wird: a) mittels CD-ROM(s) oder anderer elektronischer Datenträger, einschließlich solcher, die erst in Zukunft verfügbar werden, b) durch Kopien der zur Einsicht offenstehenden Akten in Papierform, die den Parteien per E-Mail übermittelt werden, c) durch Einladung der Parteien zur Einsichtnahme in die zur Einsicht offenstehenden Akten in den Büroräumlichkeiten der EZB.
Artikel 21
Kostenentscheidung
(1) Die Kosten der Überprüfung umfassen die bei der Überprüfung entstandenen angemessenen Kosten.
(2) Nach Bekanntgabe des neuen Beschlusses durch den EZB-Rat oder nach der Rücknahme des Antrags auf Überprüfung durch den Antragsteller schlägt das Aufsichtsgremium vor, welcher Kostenanteil dem Antragsteller auferlegt werden soll. Der Antragsteller ist berechtigt, hierzu Stellung zu nehmen.
(3) Sämtliche Kosten, die dem Antragsteller aufgrund der Beibringung schriftlicher oder mündlicher Beweismittel bzw. aufgrund der Vertretung durch einen Rechtsbeistand entstanden sind und die unverhältnismäßig sind, sind vom Antragsteller zu tragen.
(4) Der Antragsteller trägt keine Kosten, wenn der EZB-Rat den ursprünglichen Beschluss aufgrund des Antrags auf Überprüfung aufhebt oder abändert. Dies gilt nicht für Kosten, die dem Antragsteller aufgrund der Beibringung schriftlicher oder mündlicher Beweismittel bzw. aufgrund der Vertretung durch einen Rechtsbeistand entstanden sind und die unverhältnismäßig sind; diese Kosten werden vom Antragsteller getragen.
(5) Der EZB-Rat entscheidet über die Kostenverteilung gemäß dem in Artikel 13g.2 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank festgelegten Verfahren.
(6) Die auferlegten Kosten sind innerhalb von zwanzig Arbeitstagen zu zahlen.
Artikel 22
Vertraulichkeit und Geheimhaltung
(1) Die Mitglieder des administrativen Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder unterliegen auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses den in Artikel 37 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegten Geheimhaltungspflichten.
(2) Die Aussprachen des administrativen Ausschusses sind vertraulich, sofern der EZB-Rat den Präsidenten der EZB nicht dazu ermächtigt, das Ergebnis dieser Aussprachen zu veröffentlichen.
(3) Die Dokumente, die vom administrativen Ausschuss erstellt oder gehalten werden, sind Dokumente der EZB und werden daher gemäß Artikel 23.3 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (2) klassifiziert und behandelt.
Artikel 23
Ergänzende Vorschriften
(1) Der administrative Ausschuss kann ergänzende Vorschriften zur Regelung seiner Verfahren und Tätigkeiten erlassen.
(2) Der administrative Ausschuss kann Formblätter und Leitfäden herausgeben.
(3) Vom administrativen Ausschuss erlassene ergänzende Vorschriften und herausgegebene Formblätter und Leitfäden werden dem Aufsichtsgremium mitgeteilt und auf der Website der EZB veröffentlicht.
Artikel 24
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. April 2014.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.