5.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266/346 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 3. April 2014
zu dem Rechnungsabschluss des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2012
(2014/632/EU)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2012, |
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in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens (1), |
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in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05851/2014 — C7-0053/2014), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, |
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gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), |
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gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 108, |
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gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0198/2014), |
1. |
billigt den Rechnungsabschluss des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2012; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen. |
Der Präsident
Martin SCHULZ
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 369 vom 17.12.2013, S. 35.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.