5.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/104


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 3. April 2014

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (vormals Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation) für das Haushaltsjahr 2012

(2014/546/EU, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (1),

in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013) 570 — C7-0273/2013) (2),

in Kenntnis des Jahresabschlusses der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation für das Haushaltsjahr 2012,

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2013) 668) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013) 348 und SWD(2013) 349),

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse (COM(2013) 461) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013) 228 und SWD(2013) 229),

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2012 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2013) 606) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SWD(2013) 314),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation für das Haushaltsjahr 2012 mit den Antworten der Agentur (3),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zu erteilenden Entlastung (05850/2014 — C7-0049/2014),

gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (7), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (8), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

gestützt auf den Beschluss 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (9),

gestützt auf den Beschluss 2007/372/EG der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/20/EG in Bezug auf die Umwandlung der „Exekutivagentur für intelligente Energie“ in die „Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ (10),

gestützt auf den Durchführungsbeschluss 2013/771/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Beschlüsse 2004/20/EG und 2007/372/EG (11),

gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0242/2014),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

1.

erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (vormals Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation) Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III — Kommission, sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Martin SCHULZ

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 56 vom 29.2.2012.

(2)  ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.

(3)  ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 49.

(4)  ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 10.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(7)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(8)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

(9)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85.

(10)  ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 52.

(11)  ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 73.